Hinweis: Der folgende Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Bitte lesen Sie dazu unsere Hinweise unter "Wichtige Hinweise".



Inhalt einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Eine Abmahnung wird in der Regel die unten beschriebenen Punkte beinhalten. Dabei spielt die Reihenfolge der Punkte im Grunde keine Rolle, aber die meisten Abmahnungen werden im gleichen didaktischen Stil abgehalten. Eine unwirksame Abmahnung erzeugt keine Rechtsfolgen, auch nicht bei Zustellung an den falschen Adressaten. Allerdings werden an die Wirksamkeit der Abmahnung in der Praxis keine allzu hohen Anforderungen gestellt.

Einige Punkte sind bei einer Abmahnung auch entbehrlich und deren Fehlen behindert die Wirksamkeit der Abmahnung möglicherweise nicht. Allerdings muss sich aus einer wirksamen Abmahnung erkennen lassen, was der Verletzer falsch gemacht hat und künftig unterlassen soll. Konkrete Verletzungshandlungen im Wettbewerbsrecht sind im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) umschrieben.
  1. Adresse des Empfängers
    Dieser Punkt klingt banal - ist es aber in der Praxis nicht. Bei juristischen Personen (Firmen) muss die korrekte Bezeichnung angegeben werden laut Eintragung im Handelsregister. Es kann sich eine Abmahnung auch gegen die Firma und einen Geschäftsführer persönlich richten. Bei Freiberuflern und nicht eingetragenen Firmen genügt der Name des Inhabers. Die Angabe des richtigen Empfängers bezeichnet man auch als Passivlegitimation.

  2. Datum der Abmahnung
    Das Verfassungs- bzw. Absendedatum der Abmahnung ist wichtig für die Fristberechnung. Nach Zustellung hat der Verletzer in aller Regel eine Woche Zeit die Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei gilt eine Abmahnung per Fax als sofort zugestellt und per Brief als am nächsten Werktag zugestellt. Meistens wird in der Abmahnung jedoch ein konkreter Firstablauf genannt. Dieser hat dann Vorrang. Die Frist kann im Einzelfall auch kürzer als eine Woche sein, muss aber angemessen sein.

  3. Aktivlegitimation
    Abmahnen wegen unlauterem Wettbewerb dürfen nur konkrete Mitbewerber oder auch bestimmte Verbraucherschutzorganisationen. Der Wettbewerber muss im Abmahnschreiben seine konkrete Befugnis benennen (beweisen muss er es im Zweifel nur vor Gericht), in aller Regel durch Umschreibung des bestehenden Wettbewerbsverhältnisses. Dabei ist ein gleichartiger Unternehmensgegenstand mit gleichartigen Produkten notwendig und eine räumliche Überschneidung der Kundenkreise. Bei Vertrieb über Internet ist die letzte Voraussetzung quasi immer gegeben, da im Internet das Produkt oder die Dienstleistung überall angeboten wird, also auch im Einzugsgebiet des Wettbewerbers.

  4. Vertretungsvollmacht
    Wenn der Abmahner seine Ansprüche nicht selbst geltend macht, sondern einen Anwalt damit beauftragt, ist eine Vertretungsvollmacht erforderlich. In aller Regel wird diese nicht beigefügt, sondern nur das Vorliegen einer solchen Vollmacht anwaltlich versichert. Im Prinzip kann man die Vollmacht anfordern, das ändert aber nichts an der Wirksamkeit der Abmahnung und an dem Ablauf der Frist. In der Praxis kann und sollte man die anwaltliche Versicherung durchaus glauben.

  5. Beschreibung der Verletzungshandlung
    Damit der Abgemahnte die Verletzungshandlung(en) einstellen kann, ist es notwendig, das wettbewerbsrechtlich zu beanstandende Verhalten zu beschreiben. Das muss nicht vollständig erfasst werden aber der Verletzer muss erkennen können, was er konkret unterlassen soll. Dabei reicht auch eine beispielhafte Aufzählung, die auch gleichartige Verstöße (z.B. mit anderen Produkten) erfaßt. Es muss jedoch ein tatsächlicher, konkreter Sachverhalt beschrieben werden. Eine bloße Vermutung reicht nicht aus, der Abmahner muss auch Beweise für die abgemahnte Handlung benennen und im Zweifel vor Gericht vorlegen.

  6. rechtliche Würdigung des Sachverhalts
    Der Abmahner muss auch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts schildern, also gegen welche konkreten Rechte bzw. Gesetze man verstoßen hat. Bei Urheber- oder Marken- bzw. Patentrechtsverletzungen sind die Ausführungen in der Regel entbehrlich. Bei anderen Gesetzesverstößen soll der Verletzer auch auf die verletzte Rechtsregel hingewiesen werden (z.B. Verstoß gegen §312c BGB bei fehlenden Angaben gemäß BGBInfoV bei Fernabsatzverträgen). Nach dem UWG ist das Verletzen von Verbraucherschutzvorschriften unlauterer Wettbewerb.

  7. Geltendmachung der Ansprüche
    Der Abmahner wird dann seine konkreten Ansprüche gegen den Verletzer benennen. Da ist zunächst die Forderung nach der Unterlassung des beanstandeten Verhaltens und Einstellung der Verletzungshandlung. Außerdem ist zur Vermeidung weiterer und ähnlicher Fälle in der Zukunft eine Unterlassungserklärung abzugeben. Darüber hinaus wird fast immer auch Schadenersatz geltend gemacht, zumindest für die entstandenen Anwaltskosten aber ggf. auch für weiteren entstandenen (und nachweisbaren) Schaden. In Verbindung mit einem geltend gemachten Schadenersatzanspruch über die Rechtskosten hinaus ist der Abmahner auch berechtigt, einen Auskunftsanspruch geltend zu machen. Der Abmahner hat daher ein Recht, Auskünfte über den Umfang der Verletzungen einzuholen, um dann einen möglichen Schaden zu berechnen. Der Abmahner hat in bestimmten Fällen auch einen Beseitigungsanspruch, z.B. das Entfernen von Plakaten wenn sie im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen oder auch einen Anspruch auf eine Gegendarstellung, wenn es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt.

  8. Fristsetzung
    Anstelle der sich aus dem Absendedatum ergebenden Frist mit Fristsetzung (z.B. innerhalb einer Woche nach Zugang des Schreibens) wird häufig ein konkretes Fristende genannt. Die Frist wird in der Regel eine Woche betragen (5 bis 8 Tage), kann in Einzelfällen auch kürzer bemessen sein, muss aber angemessen sein, damit der Verletzer innerhalb der Frist reagieren und Rechtsrat einholen kann. Die Frist läuft ab Zustellung, z.B. Einwurf in den Briefkasten. Wenn der Briefkasten nicht täglich geleert wird oder ein Einschreiben nicht oder verspätet abgeholt wird, hat das in der Regel keinen Einfluss auf den Lauf der Frist.

  9. Androhung gerichtlicher Schritte
    Als Abschluss des Abmahnschreibens wird normalerweise die Einleitung gerichtlicher Schritte (=Rechtsfolgen) bei fruchtlosem Ablauf der Frist (Nichtabgabe der Unterlassungserklärung oder weiteren oder fortgesetzten Verstößen) angedroht. Bei Verfassung des Abmahnschreibens durch einen Rechtsanwalt ist die Androhung nicht zwingend notwendig, da der verständige Verbraucher (insbesondere aber der Unternehmer, bei dem es sich ja um einen Wettbewerber handeln muss) dies erkennen muss. Es wird aber wohl bis auf wenige Ausnahmen die Ankündigung vorhandensein.

  10. Unterlassungserklärung
    Dem Abmahnschreiben wird normalerweise eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, die der Verletzer nur noch unterschreiben und innerhalb der Frist zurücksenden bzw. zurückfaxen soll. Falls keine Erklärung beigefügt wurde, kann der Verletzer auf Basis der Forderungen des Abmahners natürlich auch formlos eine eigene Erklärung aufsetzen. Diese muss aber den rechtlichen Ansprüchen umfänglich genügen und vor allem muss für die Wirksamkeit die Zahlung einer Vertragsstrafe vereinbart werden für den Wiederholungsfall. Eine Wiederholungsgefahr kann nur durch eine Strafe wirksam vorgebeugt werden, die hoch genug ist, damit sich künftige Verstöße für den Verletzer wirtschaftlich nicht rentieren. Häufig werden vorformulierte Unterlassungserklärungen aber zu weitgehend formuliert, so dass es sich empfiehlt, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Hier eine Musterabmahnung bei einem Wettbewerbsverstoß (Beispiel).

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