Hinweis: Der folgende Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Bitte lesen Sie dazu unsere Hinweise unter "Wichtige Hinweise".



Rechtsfolgen einer Abmahnung, Fristsetzung und Androhung rechtlicher Schritte

Eine Abmahnung löst Rechtsfolgen aus, auf die in der Abmahnung hingewiesen wird. Dazu muß der Abmahner dem Verletzer eine (angemessene) Frist zur Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung setzen und gleichzeitig rechtliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung aufzeigen.

Nur in Ausnahmefällen ist das Aufzeigen von Rechtsfolgen entbehrlich, etwa wenn der Abgemahnte sach- und fachkundig ist und mit den Rechtsfolgen zu rechnen hat. Also z.B. wenn der Abgemahnte selbst Jurist ist oder eine große Firma eine Rechtsabteilung hat. In der Regel muss auch ein unbedarfter Verletzer mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn die Abmahnung von einem Anwalt verfaßt wurde.

Erforderlich ist zum Einen eine Fristsetzung. Entbehrlich ist eine Fristsetzung in der Regel bei Abmahnungen im Arbeitsrecht, da es hier um eine Anpassung des Verhaltens des abgemahnten Arbeitnehmer geht. Das kann er in der Regel sofort nach Zugang und Kenntnisnahme der Abmahnung. In anderen Fällen muss dem Verletzten eine Frist gewährt werden, um das Verhalten einzustellen oder den Zustand vor der Verletzung wiederherzustellen. Dabei entsteht meist ein Zeitbedarf. Außerdem muss dem Verletzer eine Möglichkeit zur rechtlichen Klärung der Sache mit einem fachkundigen Anwalt eingeräumt werden.

Die Frist muss daher angemessen sein. Sie darf weder zu kurz sein, damit die Verletzungshandlung auch fristgerecht eingestellt werden kann, noch darf sie zu lang sein, weil es sonst an der Ernsthaftigkeit der Abmahnung fehlen könnte und das Beantragen eines vorläufigen Rechtsschutzes (einstweilige Verfügung) verwirkt werden kann. In der Praxis wird in einer Abmahnung eine Frist von einer Woche bis 10 Tagen gewährt. Die Frist beginnt mit Datum des Zugangs, es sei denn, es ist nicht eine Fristdauer sondern der Ablauf einer Frist (mit Datum und ggf. Uhrzeit) angegeben.

In besonders eiligen Fällen kann auch eine Frist von wenigen Stunden angemessen sein, etwa wenn ein großer Konzern eine zu beanstandende Fernsehwerbung beauftragt hat deren Ausstrahlung mehrmals täglich erfolgt und eine Vielzahl von Konsumenten erreicht. In diesen Fällen ist die Kontaktierung der Werbeabteilung zumindest zu den Bürozeiten zu erwarten und diese könnte entsprechende Werbeschaltungen sofort beim Sender stornieren.

Die Abmahnung kann in solch dringenden Fällen sowohl per Fax als auch telefonisch erfolgen. Der Regelfall bei nicht ganz so dringenden Verstößen ist die Abmahnung per Brief, in vielen Fällen auch vorab per Fax wenn die Faxnummer der Abgemahnten bekannt ist.

Wenn der Abgemahnte den Forderungen in der Abmahnung (i.d. Regel Abgabe der Unterlassungserklärung) nicht, nicht vollständig, nicht in notwendigem Umfang oder nicht innerhalb der Frist nachkommt, so sind die rechtlichen Konsequenzen aufzuzeigen. In der Regel ist das die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche, die dem Verletzer anzudrohen ist.

Ab diesem Zeitpunkt kann der Abmahner seine Ansprüche risikolos einklagen, da der Abgemahnte sich nicht durch sofortige Anerkennung der Ansprüche von der Kostenübernahme (Gerichtskosten und Anwaltskosten) befreien kann. Bei Nichtabgabe der Erklärung oder nicht im geforderten Umfang hat der Beklagte (=Abgemahnte) Anlass zur Klage gegeben. Das gilt natürlich nicht für die Fälle, in denen eine Abmahnung unberechtigt oder missbräuchlich ist.

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