Hinweis: Der folgende Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Bitte lesen Sie dazu unsere Hinweise unter "Wichtige Hinweise".



Abrechnung von Vergütungen (Rechtsanwaltskosten) - Teil 2

Anforderungen an eine Anwaltsrechnung

Damit ein Anwalt eine Zahlung für seine Leistungen erhalten kann, muss er eine ordnungsgemäße Rechnung (Berechnung nach §10 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)) erstellen. Zu beachten ist die Fälligkeit von Anwaltshonoraren, in der Regel erst nach Abschluss des Verfahrens oder Tätigkeit. Es ist aber durchaus möglich und erlaubt, eine Vorschussrechnung zu erstellen.

Zu beachten ist insbesondere, dass der Gegenstandswert korrekt ermittelt wurde als Grundlage für die Höhe der Gebühren. Außerdem müssen eventuelle Vorschüsse in Abzug gebracht werden, dazu zählt auch eine frühere Beratung in der gleichen Sache, aus der sich möglicherweise dann eine gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung entwickelt hat.

Eine korrekte Rechnung des Anwalts muss folgende Informationen enthalten:
  • konkrete Bezeichnung der Sache, die abgerechnet wird
  • Gegenstandswert wenn es sich um Wertgebühren oder Satzrahmengebühren handelt
  • kurze Bezeichnung des Gebührentatbestands inklusive Nummer aus dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG) und den daraus resultierenden Betrag
  • Bezeichnung evtl. Auslagen unter Bezug auf das Vergütungsverzeichnis und Nennung der Nummer und des resultierenden Betrags
  • Umsatzsteuer (aktuell 19%) sofern Mandant nicht Kleinunternehmer ist
  • Abzug evtl. bereits gezahlter Vorschüsse durch Mandanten selbst oder auch durch Dritte
  • Unterschrift des Rechtsanwalts
Der Rechtsanwalt hat die Angelegenheit, in der abgerechnet wird, konkret zu benennen. Sofern es nur eine Angelegenheit gibt, reicht die Angabe der beiden Parteien. Sofern es mehrere Angelegenheiten zwischen den Parteien gibt (z.B. mehrere Hauptsacheverfahren oder Hauptsache und einstweilige Verfügung), muss die Angelegenheit weiter konkretisiert werden.

Die Rechnung ist tatsächlich nur gültig, wenn sie vom Rechtsanwalt selbst und nicht etwa einem Vertreter unterzeichnet wurde. Nach §14 Abs. 4 UStG (Umsatzsteuergesetz) sind natürlich neben den obigen Angaben auch die allgemeinen Pflichtangaben für eine Rechnung erforderlich. Dazu zählen:
  • vollständiger Name und Anschrift des Rechtsanwalts oder der Kanzlei
  • vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers (Mandant)
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer ID Nummer des Anwalts oder der Kanzlei
  • Datum der Rechnung
  • Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistungserbringung
  • eine fortlaufende Rechnungsnummer
  • der anzuwendende Umsatzsteuer Satz (19% ab 2007) mit Ausweis von Nettobetrag und Umsatzsteuerbetrag
Insbesondere Zeitraum der Leistungserbringung, Steuer- oder Umsatzsteuer ID Nummer und Ausweis von MWSt- Satz und MWSt-Betrag sind wichtig für den Abzug der Vorsteuer von Unternehmern. Nach §14 Abs. 2.1 UStG hat der Rechtsanwalt spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Erledigung der Angelegenheit eine korrekte Rechnung mit ausgewiesener MWSt. zu erstellen, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.

Die Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer kann in folgenden Fällen entfallen:
  • Kostenfestsetzungsanträge gemäß §104 ZPO
  • Kostenfestsetzungsanträge gemäß §11 RVG

gerichtliche Festsetzung der Vergütung

In der Regel muss der Rechtsanwalt seine Gebühren bzw. seinen Rechnungsbetrag wie jeder andere Unternehmer einfordern. Zahlt der Rechnungsempfänger nicht freiwillig, so muss er ggf. mahnen und einen Mahnbescheid versenden und notfalls Klage auf Zahlung der Rechnung am Sitz des Mandanten erheben. Sofern der Mandant einen bereits bezahlten Vorschuss zurückhaben will (und der Rechtsanwalt nicht freiwillig zahlt) ist dagegen der Sitz der Kanzlei oder des Anwalts der zutreffende Gerichtsstand. Das dürfte aber wohl eher die Ausnahme sein.

Bei gerichtlichen Verfahren hat der Rechtsanwalt die Möglichkeit nach §11 RVG seine Gebühren gegenüber seinem Mandanten oder Auftraggeber vom Gericht festsetzen zu lassen. Damit erhält der Rechtsanwalt gleich einen vollstreckbaren Titel und kann notfalls direkt die Zwangsvollstreckung einleiten, wenn sein Mandant nicht bezahlt. Hierdurch wird ein Gebührenrechtsstreit vermieden und der Rechtsanwalt ist bei gerichtlichen Verfahren in diesem Sinne privilegiert gegenüber anderen Unternehmern.

Vor einer Festsetzung sind die Beteiligten nach §11 RVG Abs. 2 zu hören. Das Gericht kann auf Antrag den Gegenstandswert nach eigenem Ermessen festsetzen, wenn dieser zwischen den Parteien streitig ist. Sofern der Mandant dagegen Einwendungen erhebt, die nicht ihm Gebührenrecht liegen (etwa weil eine andere Beauftragung oder Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages vorgeworfen werden), ist die gerichtliche Festsetzung der Gebühren nicht zulässig. In diesem Fall muss dann tatsächlich vom Anwalt Klage beim Amtsgericht am Sitz des Mandanten eingereicht werden.

Einwendungen, die eine gerichtliche Festsetzung verhindern:
  • Verjährung
  • Aufrechnung mit anderen Ansprüchen
  • Bestreiten der Auftragserteilung oder Art des Auftrags (Vertretung vs. Beratung)
  • Schlechterfüllung es Anwaltsvertrages
Der Kostenfestsetzungsantrag (KFA) kann übrigens nicht nur vom Rechtsanwalt gestellt werden sondern auch vom Mandanten (Auftraggeber), wenn dieser Bedenken wegen einer zu hohen Rechnung seines Anwalts hat (§11 Abs. 6 RVG). Stellt der Auftraggeber des Rechtsanwalts selbst den Antrag, ist er nicht gezwungen, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Festgesetzt werden kann die Vergütung des Anwalts und auch die zu ersetzenden Aufwendungen wie vorverauslagte Gerichtskosten oder Zeugen- und Sachverständigen-Auslagen.

Festgesetzt werden können nur die Kosten im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren, nicht jedoch z.B. außergerichtliche Kosten. Auch ist nur die Festsetzung der gesetzlichen Auslagen des Anwalts möglich. Wurde eine Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen, ist eine Kostenfestsetzung nicht möglich.


Vergütungsvereinbarung

Nach §4 RVG kann zwischen den Parteien auch eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden, die eine höhere als die gesetzliche Vergütung festlegt. Eine solche Vereinbarung muss schriftlich zwischen Rechtsanwalt und Mandant geschlossen werden. Ebenso ist es möglich in außergerichtlichen (!) Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung zu vereinbaren.

Es ist nicht zulässig, eine verdeckte Vereinbarung zu treffen, also dem Mandanten mit der Vollmacht / Vertretungsbefugnis die Vergütungsvereinbarung unterzumogeln. Auch muss der Anwalt darauf hinweisen, wenn seine Vergütung höher als die gesetzlich zustehende Vergütung sein soll (die ja ein normaler Mandant nicht kennen kann).

Höhere Vergütungen fordern Anwälte häufig, wenn der Gegenstandswert niedrig ist (ein paar hundert EUR oder bei einem niedrigen Bußgeldbescheid) und der Arbeitsaufwand dennoch recht hoch ist. Vereinbart werden kann eine Pauschale, ein Faktor in Bezug auf die gesetzlichen Gebühren (etwa das 2-fache oder 3-fache der gesetzlichen Gebühren) oder ein Stundensatz des Anwalts oder auch den Höchstbetrag bei Satzgebühren (z.B. Faktor 2,5). Stundensätze liegen je nach Region, Anwalt und Fachgebiet zwischen EUR 150,00 und EUR 500,00.

Niedrigere Beratungshonorare sind ein Weg für Internet-Anwälte um eine kostengünstige Rechtsberatung zu erteilen die deutlich unter den gesetzlichen Gebühren liegen. Eher unüblich ist die Vereinbarung, die Vergütung durch die Rechtsanwaltskammer festsetzen zu lassen. Hier weiß weder Rechtsanwalt noch Mandant, wie hoch die Vergütung tatsächlich ist.

Bei Abweichung von den gesetzlichen Regelungen ist aber auch immer Vorsicht geboten. Sollte ein Verfahren der Staatskasse wegen Einstellung zu Lasten fallen oder einem gerichtlichen Gegner, so können nur die gesetzlichen Kosten erstattet werden, nicht aber die aufgrund der Vereinbarung höhere Vergütung. Auf der Differenz wird der Mandant dann sitzenbleiben, auch wenn er den Prozess gewinnt.

Nach §34 RVG ist der Anwalt übrigens angehalten, bei einer Beratung (nicht Vertretung) des Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Das Unterlassen entbindet zwar nicht von der Zahlungsverpflichtung aber die Höhe des Honorars wird dann nicht durch das RVG selbst geregelt sondern es entsteht ein "üblicher" Vergütungsanspruch gemäß BGB.


Erfolgshonorar für Anwälte

Nach §49 Abs.2 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars unzulässig. Folgende Vereinbarungen sind unzulässig:
  • Höhe der Vergütung hängt vom Ausgang der Sache ab
  • Höhe der Vergütung hängt vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit ab
  • Der Rechtsanwalt erhält einen Teil des erstrittenen Betrages (z.B. 20% des Schmerzensgeldes
Nach dem KostRMoG soll die Vereinbarung möglich sein, höhere als die gesetzlichen Gebühren bei Erfolg der Sache oder des Anwalts zu vereinbaren. Eine Vereinbarung nach dem Mottow wäre durchaus denkbar:

Bei Durchsetzung von 70% der Ansprüche erhält der Anwalt die 4-fachen gesetzlichen Gebühren, bei mehr als 40% die 3-fachen Gebühren und bei weniger Erfolg das 2-fache der gesetzlichen Vergütung.
Das wäre nach Ansichts helliger Meinung nach deutschem Recht zulässig.

Eine andere Möglichkeit des Erfolgsfaktors bleibt bei der Prozesskostenfinanzierung. Diese dürfen grundsätzlich erfolgsabhängig arbeiten, allerdings darf der Anwalt mit dem Prozessfinanzierer nicht finanziell verflechtet sein. Die Unabhängigkeit nach §§ 43, 43a BRAO muss gewahrt bleiben.

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