Hinweis: Der folgende Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Bitte lesen Sie dazu unsere Hinweise unter "Wichtige Hinweise".



Abmahnungen im Wettbewerbsrecht

Abmahnungen haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen und sind zunehmend ein Dauerthema im Internet. Besonders im wirtschaftlichen Bereich, also zwischen Unternehmen, haben die Abmahnungen deutlich zugenommen. Der Wettbewerb ist schärfer geworden, insbesondere der stationäre Handel hat mit den Vertrieb aller möglichen Produkte über das Internet zu kämpfen.

Aber auch im Internet wird durchaus mit unerlaubten Mitteln gearbeitet, d.h. der eine oder andere Mitbewerber trickst und versucht mit nicht ganz fairen Mitteln Umsatz und Ertrag zu seinen Gunsten zu beeinflussen - zum Nachteil der ehrlichen Mitstreiter. So sind auch Abmahnungen unter Wettbewerbern (z.B. unter Internetanbietern) durchaus üblich.

Dabei ist jedoch nicht immer nur die Wiederherstellung gleicher Verhältnisse das Ziel. Immer häufiger geht es nicht mehr generell um die Sache, sondern schlichtweg um Schwächung des Wettbewerbs mit Hilfe des Wettbewerbsrechts. So steht häufig auch nur ein Kostenbelastungsinteresse oder ein Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund. Das ist zwar im Prinzip ein missbräuchlicher Einsatz von Abmahnungen und nicht zulässig, aber häufig schwer beweisbar und zur Schwächung von Wettbewerbern ein durchaus taugliches Mittel.

So ist beispielsweise die Abmahnung von "Testergebnissen ohne Angabe von Quelle und Datum oder Ausgabe" unter Händlern, die das gleiche Produkt verkaufen, im Grunde nebensächlich. Das mag vielleicht ein Abmahngrund unter Herstellern sein, weil dort ein Hersteller über das Testergebnis seine Produkte besser positioniert als der andere Hersteller. Es bleibt aber fraglich, ob der Händler, der das gleiche Produkt vertreibt, dadurch benachteiligt ist, dass ein anderer Händler dazu ein Testergebnis veröffentlicht.

Wohlgemerkt geht es nicht darum, ein inhaltlich falsches Ergebnis zu veröffentlichen, sondern nur ohne das Datum des Tests anzugeben. Angeblich werden damit Verbraucher in die Irre geführt, weil sie das Testergebnis nicht nachprüfen können. Als wenn der DURCHSCHNITTLICHE Verbraucher sich die entsprechende Ausgabe des Fachmagazins zum Ausgabepreis plus Versand bestellen würde, nur um den Test nachzulesen.

Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht dient dazu, Mitbewerber die mit unfairen Mitteln (unlauterer Wettbewerb heißt das im Amtsdeutsch) arbeiten, zur Einhaltung der (häufig ungeschriebenen) Regeln einzuhalten. Die gesetzliche Grundlage dazu bietet das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), welches im Jahre 2004 neu gefaßt wurde.

Früher waren lediglich "unlautere Handlungen zum Zwecke des Wettbewerbs" bzw. "im geschäftlichen Verkehr" verboten und gesetzlich verankert, ohne diesen Begriff der Unterlauterkeit näher zu erklären. So wurde seit Einführung des UWG die Grundsätze der Lauterkeit an konkreten Beispielen durch regelmäßige Rechtsfortbildung (konkrete Rechtsprechung) definiert und ausgearbeitet. Der Gesetzgeber hat diese Aufgabe in die Hände der Richter gelegt.

Letzten Endes ist es natürlich schwierig, konkrete Wettbewerbshandlungen abschließend aufzuzählen. Dazu ist der Handel zu schnell und die Werbung wohl zu kreativ. So wurden im UWG n.F. (neue Fassung) in §4 konkrete Verletzungen zwar exemplarisch aufgelistet aber §3 und §4 lassen genügend Spielraum für die nicht genannten "Verstöße".

Die Abmahnung selbst soll dem Verletzer des Wettbewerbs die Möglichkeit geben, wieder freiwillig zum fairen Wettbewerb zurückzufinden. Dazu beschreibt der Abmahner KONKRET welche Rechte der Abgemahnte aus seiner Sicht verletzt hat, weist ihn darauf hin und fordert das künftig zu unterlassen.

Damit das auch dauerhaft so bleibt, fordert der Abmahner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Verletzer. Dieser soll die Zahlung von Vertragsstrafen sowie weitere Ansprüche des Abmahners anerkennen. Ein probates Mittel denn niemand zahlt freiwillig Geld. Damit sich das Fortsetzen der Verletzungen für den Abgemahnten wirtschaftlich nicht lohnt, muss die Vertragsstrafe entsprechend hoch angesetzt werden. Hier sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend.

Um eine zeit- und kostenaufwändige Klage für beide Seiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die geforderte Unterlassungserklärung (ggf. modifiziert) abzugeben. Jedoch sollte man auch immer prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist und ob die Forderungen in der Unterlassungserklärung ebenfalls alle berechtigt sind.

Nach Schätzungen der Verbraucherverbände haben sich die Abmahnungen von 2001 bis 2005 (innerhalb von 4 Jahren) verzehnfacht. Dafür ist sicherlich die Popularität des Internets (Haupt-Tätigkeitsfeld für gewiefte Abmahner) genauso verantwortlich wie die Schwemme von Rechtsanwälten in Deutschland. Die Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte in Deutschland hat sich seit 1990 fast verdreifacht. Die wirtschaftliche Situation insbesondere unter den jungen Rechtsanwälten ist daher häufig schwierig. Man fängt nicht nur bei Null an, sondern muss sich auch gegen alteingesetzte Kanzleien durchsetzen und darf dabei noch nicht mal direkte Werbung machen.

Für viele Anwälte ist das Internet daher eine willkommene Gelddruckmaschine. Natürlich dürfen sie nicht in eigenem Namen abmahnen, aber viele Anwälte haben Mandanten, die sie als Anspruchsberechtigte vorschieben. Nicht wenige Anwälte teilen sich auch die entstehenden Gebühren mit den "Auftraggebern" und recherchieren Verstöße selbständig. Manche lassen auch Studenten Internetseiten und Shops gezielt auf eventuelle Verstöße durchforsten.

Das ist zwar nicht erlaubt und kann sicherlich als missbräuchlich eingestuft werden. Aber das Problem daran ist die Beweislast. Wer sich auf missbräuchliches Abmahnen beruft, hat vor Gericht entsprechende Beweise vorzulegen. Dazu reichen aber weder Vermutungen und Gerüchte aus sondern man muss den Richtern schon eindeutige Beweise präsentieren.
Jürgeli - 8. Sep, 16:03

Eindämmung des Abmahnunwesens

Tja! Wenn die Bundesregierung keine Veranlassung sieht das Abmahnunwesen durch geeignet Maßnahmen einzudämmen, so müssen sich die Gerichte eben was einfallen lassen.

Letztlich kommt die Lösung aus dem Landgerichtsbezirk Köln. Dort wurde nämlich entschieden, dass ein Abgemahnter - selbst wenn die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstosses gerechtfertigt war - die Kosten für einen Anwalt dann von dem abmahnenden Anwalt zurück erhalten kann, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG war. Siehe hierzu: http://pressemitteilung.ws/node/228730

Juristenball

Neues aus der Gerichtskantine

Anwalts Liebling

Suche

 

Links

Status

Online seit 6270 Tagen
Zuletzt aktualisiert: 8. Sep, 16:03

Kontakt

juristenball
@
googlemail.com

Credits


Abmahnung Allgemein
Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Gesetze
Kurioses
Rechtskosten
Rechtsquellen
Wichtige Hinweise
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren