Hinweis: Der folgende Text ersetzt keine Rechtsberatung.
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Abmahnung - die Cash Cow

Abmahnungen sind ein beliebtes Instrument zur außergerichtlichen Klärung von Rechtsstreitigkeiten und werden gerne von Anwälten geschrieben, da die meisten Abmahnungen wenig Arbeit machen (ca. 0,5 Stunden Zeitaufwand) und dem Anwalt viel Geld bringen (je nach Streitwert im Mittel zwischen € 500 und € 2.000). Das ist natürlich lukrativer als bei einem Streitwert von € 500 umfangreiche Schriftsätze auszutauschen und für einen Gesamtlohn von ca. € 100 auch noch beim Amtsgericht anzudackeln.

Sinn und Zweck einer Abmahnung ist es, dass der Abmahner dem Abgemahnten auf eine Vertragsverletzung oder eine andere Verletzung seiner Rechte aufmerksam macht. Dazu benennt er konkret das zu beanstandende und vom Abgemahnten einzustellende Verhalten. Das kann z.B. die Nichteinhaltung eines Arbeitsvertrags sein (dauerndes Zuspätkommen) oder die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch das Veröffentlichen von verletzender Kritik (Schmähkritik) oder im gewerblichen Bereich die Verletzung von Verbraucherrechten bzw. das Führen eines unlauteren Wettbewerbs (UWG).

Prinzipiell kann der Abgemahnte das Verhalten aufgrund der Verletzung sofort einstellen. Das alleine reicht jedoch im allgemeinen nicht aus, da prinzipiell eine Wiederholungsgefahr bei Begehen von früheren Rechtsverletzungen vermutet wird. Es kann dem Abmahner auch nicht zugemutet werden, den Abgemahnten ständig auf das Begehen weiterer Verletzungen zu beobachten. Deshalb kann der Abmahner vom Abgemahnten eine Unterlassungserklärung fordern. In Verbindung mit der Unterlassungserklärung stehen dem Abmahner auch noch weitere Ansprüche zu.

In wenigen Fällen kann eine Abmahnung auch VOR Begehen einer Verletzungshandlung erfolgen, sozusagen prophylaktisch. Dazu muss man jedoch nachweisen, dass eine sogenannte Erstbegehungsgefahr besteht. Eine solche Erstbegehungsgefahr kann man z.B. belegen, wenn der Abgemahnte öffentlich bekannt gibt, bestimmte Verletzungen begehen zu wollen (Ankündigung eines bestimmten Verhaltens). Das ist allerdings eher die Ausnahme da eine Erstbegehungsgefahr prinzipiell schwer nachzuweisen ist. Die einfache Vermutung, dass jemand eine Verletzung begehen könnte, reicht nicht aus.

Die Unterlassungserklärung ist prinzipiell ein Vertrag zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten, das Verhalten künftig zu unterlassen. Damit das nicht nur ein Lippenbekenntnis bleibt, fordert der Abgemahnte bei nochmaliger Verletzung seiner Rechte (nur in dem konkret genannten Fall !) eine Vertragsstrafe. Diese Vertragsstrafe hat eine abschreckende Wirkung und muss deshalb auch hoch genug angesetzt werden, so dass sich eine Verletzung (z.B. bei gewerblichen Wettbewerbern) nicht rentieren würde und die Gefahr weiterer Verletzungen dadurch gebannt ist.

Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung ist prinzipiell Vorsicht geboten. Häufig liegen dem Abmahnschreiben vorformulierte Unterlassungserklärungen bei, die jedoch häufig zu weit gefaßt sind. Der Abgemahnte kann daher auch eine modifizierte Unterlassungserkärung abgeben. Damit sie wirksam wird, ist jedoch die vorgeworfene Verletzung als Zahlungsgrund zu definieren und die Vertragsstrafe entsprechend hoch anzusetzen. Der Abgemahnte muss sich bewußt sein, dass er sich bei Abgabe der Unterlassungserklärung und anschließender Nichteinhaltung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Dieser Vertrag gilt nach dem BGB ganze 30 Jahre.

Unangenehm ist weiterhin, dass der Abmahner die Aufwendungen für das Abmahnen von dem Verletzer ersetzt verlangen kann. Dafür gibt es die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag, bei bestimmten Verletzungen (z.B. bei UWG - Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) wird sogar direkt ein Schadenersatzanspruch des Abmahners begründet. Zu ersetzen sind daher in aller Regel die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, deren Höhe sich nach dem Streitwert bemißt. Der hängt immer von der Verletzungsform und den Umständen des Einzelfalls ab.

Bei gewerblicher Rechtsverletzung bemißt sich der Streitwert nach billigem Ermessen des Verletzten, in aller Regel mindestens € 10.000,-. Je nach Beteiligung der Firmen und Art der Verletzung werden auch Streitwerte von € 100.000,- oder höher angesetzt. Daraus resultieren dann Rechtsanwaltskosten in der Größe von € 500,- bis € 2.000,-. In nicht gewerblichen Fällen werden die Kosten auch niedriger angesetzt, so liegen diese häufig um die € 100,- bis € 300,-.

Man muss sich generell in der Unterlassungserklärung nicht zur Übernahme der Kosten verpflichten. Das bringt in Fällen des UWG eher nichts, da die Streitwerte entsprechend hoch sind und eine Klage des Abmahners bei Nichtzahlung sehr erfolgversprechend ist. Außerdem kann die Klage an entfernten Gerichtsständen erfolgen. Die Kosten steigen dabei entsprechend. Beim UWG sind prinzipiell die Landgerichte zuständig (mit Anwaltszwang), so dass neben den Kosten für die Abmahnung noch 2 x Kosten für die Führung des Prozesses durch die Anwälte hinzukommt sowie die Gerichtskosten hinzukommen. Häufig sind die Gesamtkosten am Ende etwa 3 bis 4 x so hoch wie die reinen Abmahnkosten.

Wird man als Privatperson abgemahnt (z.B. wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder Urheberrechten), so lohnt es sich unter Umständen die Abmahnkosten nicht zu bezahlen, insbesondere wenn der Streitwert nicht sonderlich hoch ist und die Entfernung zwischen Wohnsitz der Privatperson und der Anwaltskanzlei recht weit ist. Bei einem Streitwert bis € 300,- betragen die Kosten für den gegnerischen Rechtsanwalt nur ca. € 30,-. In vielen Fällen treiben Rechtsanwälte diese Kosten nicht ein, da sie für die € 300,- an den Wohnsitz der Person vor dem Amtsgericht auftreten müssen. Dazu haben Anwälte häufig weder Lust noch Zeit und möglicherweise kommt es im Rahmen eines Vergleichs dann nur zu einem Bruchteil des Honorars. Erschwerend kommt für die Anwälte hinzu, dass Privatpersonen häufig eine Rechtsschutzversicherung haben und daher kein Prozessrisiko eingehen.

Letztlich ist auch immer entscheidend, ob die Abmahnung berechtigt ist. In nicht wenigen Fällen gibt es Wettbewerber, die andere Firmen unberechtigter Weise abmahnen z.B. als Massenabmahner oder weil ein Wettbewerber einen anderen systematisch mit einer Vielzahl von Verstößen abmahnt um diesen mit möglichst hohen Kosten zu belasten oder mit Prozessen zu beschäftigen. Wird eine Abmahnung berechtigt ausgesprochen und der Abgemahnte weigert sich oder reagiert nicht innerhalb der gesetzten Frist, bleibt dem Abmahner anschließend der Klageweg.

Da eine normale Klage unter Umständen sehr lange dauern kann (ein Rechtsstreit mit bis zu 3 Instanzen kann zwischen 2 und 5 Jahre dauern) und dem Abmahner das Fortsetzen der Verletzung bis zur endgültigen Klärung nicht zugemutet werden kann, gibt es die Möglichkeit eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Bei Vorliegen einer Verletzung kann eine einstweilige Verfügung recht schnell erwirkt werden (ca. 2 bis 3 Wochen) und das Gericht fordert vom Abgemahnten das Unterlassen bei Androhung einer Geldstrafe.

Eine Verfügung kann vom Abgemahnten auch noch als endgültig anerkannt werden (durch eine sogenannte Abschlusserklärung) oder der Abmahner leitet die Klage im Hauptsacheverfahren ein. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens werden die vertretenen Rechtspositionen genau geprüft und am Ende entweder die einstweilige Verfügung bestätigt oder ggf. auch aufgehoben wenn sie zu unrecht erlassen wurde.

Es kann in bestimmten Fällen aus rechtlichen und taktischen Gründen empfehlenswert sein, eine einstweilige Verfügung zu riskieren, anstelle der Abgabe einer zu weit gehenden Unterlassungserklärung oder bei Vorliegen einer möglicherweise nicht begründeten oder missbräuchlichen Abmahnung. Letzteres muss man aber beweisen können, daher ist da auch Vorsicht geboten. Abmahnen dürfen in aller Regel der Verletzte (z.B. Mitbewerber) oder bei Verletzung von Verbraucherrechten auch bestimmte Verbraucherschutzverbände, soweit sie klagebefugt sind im Sinne des Unterlassungsklagengesetz (UKlaG).

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