Der Vorwurf in der Abmahnung
Eine wirksame Abmahnung setzt voraus, dass der Abmahner konkret benennt, welches Verhalten er dem Abgemahnten vorwirft und zu unterlassen fordert. Der Vorwurf kann sich auf ein Tun (aktiver Verstoß, z.B. Urheberrechtsverletzung oder unlauterer Wettbewerb) oder auf ein Nicht-Tun (passives Unterlassen, z.B. einer Vertragserfüllung oder Schlechterfüllung eines Vertrages).
Das zu beanstandende Verhalten sollte möglichst genau beschrieben werden und eine rechtliche Würdigung enthalten. Für den Abgemahnten muss sich aus der Abmahnung ergeben, was er konkret tun oder unterlassen soll und der Abgemahne soll auch nachvollziehen können, warum der Abmahner die Forderungen stellt (rechtliche Anspruchsgrundlage).
In rechtlicher Hinsicht braucht das Verhalten NICHT richtig und umfassend dargelegt werden. Es reicht daher aus, wenn der Abgemahnte aus dem Abmahnschreiben sein fehlerhaftes Verhalten unter den rechtlichen Gesichtspunkten erkennen und die notwendigen Schlussfolgerungen daraus ziehen kann. Es ist nicht notwendig entsprechende Rechtsprechungshinweise beizufügen, wird aber in aller Regel gemacht, weil dass die Bereitschaft zur Unterwerfung erhöht.
Es gibt bestimmte Muster und Abläufe für eine Abmahnung, die jedoch nicht zwingend eingehalten werden müssen. Es ist vollkommen ausreichend, dass der Abgemahnte den Ernst der Lage erkennt und darauf reagiert, weil ihm mit der Abmahnung die Möglichkeit der außergerichtlichen (und damit wirtschaftlich günstigeren) Beilegung gegeben wird. Eventuelle Formfehler sind für die Abmahnung in aller Regel unschädlich.
Das zu beanstandende Verhalten sollte möglichst genau beschrieben werden und eine rechtliche Würdigung enthalten. Für den Abgemahnten muss sich aus der Abmahnung ergeben, was er konkret tun oder unterlassen soll und der Abgemahne soll auch nachvollziehen können, warum der Abmahner die Forderungen stellt (rechtliche Anspruchsgrundlage).
In rechtlicher Hinsicht braucht das Verhalten NICHT richtig und umfassend dargelegt werden. Es reicht daher aus, wenn der Abgemahnte aus dem Abmahnschreiben sein fehlerhaftes Verhalten unter den rechtlichen Gesichtspunkten erkennen und die notwendigen Schlussfolgerungen daraus ziehen kann. Es ist nicht notwendig entsprechende Rechtsprechungshinweise beizufügen, wird aber in aller Regel gemacht, weil dass die Bereitschaft zur Unterwerfung erhöht.
Es gibt bestimmte Muster und Abläufe für eine Abmahnung, die jedoch nicht zwingend eingehalten werden müssen. Es ist vollkommen ausreichend, dass der Abgemahnte den Ernst der Lage erkennt und darauf reagiert, weil ihm mit der Abmahnung die Möglichkeit der außergerichtlichen (und damit wirtschaftlich günstigeren) Beilegung gegeben wird. Eventuelle Formfehler sind für die Abmahnung in aller Regel unschädlich.
juristenball@googlemail.com - 7. Mai, 19:00