Hinweis: Der folgende Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Bitte lesen Sie dazu unsere Hinweise unter "Wichtige Hinweise".



Grundsätze für die Berechnung von Anwaltsgebühren - Teil 2

Büro-Pauschalen

Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsgebühren fällt z.B. unter diesen Begriff. Für Telefonate, Porto usw. kann der Anwalt pauschal 20% der Vergütung ansetzen, maximal jedoch EUR 20,00 für jede Angelegenheit (Vergütungsnummer 7002 nach VV RVG). Eine Angelegenheit ist in der Regel ein Auftrag (auch wenn verschiedene Ansprüche zusammen geltend gemacht werden) in einem Rechtszug (eine Instanz). Anstelle der pauschalen Gebühren kann der Anwalt auch die tatsächlichen Gebühren in Rechnung stellen, wenn er jedes Telefonat und jede Portoausgabe explizit aufzeichnet (Vergütungsnummer 7001 nach VV RVG). Die Mühe machen sich Anwälte in der Regel nur bei hohen Telefonkosten, wenn das Mandat viele und lange Telefonate ins außereuropäische Ausland erfordert.

Daneben gibt es noch die Dokumentenpauschale (Vergütungsnummer 7000 VV RVG). Diese umfaßt jede kopierte oder ausgedruckte Seite von Schriftsätzen und Schreiben und Beweisunterlagen an den eigenen Mandanten, Gegner oder das Gericht. Allerdings sind die ersten 100 Seiten nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG nicht abzurechnen. Das ist wohl auch der Grund, warum selten Dokumentenpauschalen abgerechnet werden. Ab der 101. Seite erhält der Anwalt EUR 0,50 pro weitere Seite und aber der 151. Seite nur noch EUR 0,15 pro Seite.

Reisekosten

Sofern der Anwalt größere Entfernungen zur Wahrnehmung von Terminen wahrnehmen muss, stehen ihm auch die Erstattung von notwendigen Auslagen zu. In der Regel sind dies Fahrtkosten mit dem eigenen Auto (Vergütungsnummer 7003) mit einem pauschalen Satz von EUR 0,30 pro gefahrenen Kilometer (nicht Entfernungskilometer), der alle Kosten mit dem Fahrzeug abdeckt inklusive Sprit. Falls der Anwalt bekennender Bahn-Fan ist oder ein Termin auch per Flugreise wahrgenommen wird, so stehen ihm die tatsächlichen Auslagen zu, soweit sie angemessen sind (Vergütungsnummer 7004).

Vernachlässigbar sind die Tage- und Abwesenheitsgelder bei Geschäftsreisen in folgender Größenordnung (Vergütungsnummer 7005):
  • bis 4 Stunden => EUR 20,00
  • mehr als 4 bis 8 Stunden => EUR 35,00
  • mehr als 8 Stunden => EUR 60,00
Dient eine Reise mehreren Auftraggebern, weil etwa Termine zusammengefaßt werden, so sind die angefallenen Reisekosten zu teilen. Allerdings dürfte dieser Umstand schwer nachzuvollziehen sein und daher ist man auf Good-will des Anwalts angewiesen.

Reisekosten werden in der Regel von Anwälten nicht berechnet, obwohl sie ihnen zustehen, und wenn es nur 20 Kilometer bis zum Gericht sind. Dürfte wohl vielen zu mühsam sein.

Terminsgebühr

Die Terminsgebühr umfaßt eine Besprechung mit einem Gegner (auch telefonisch) oder Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung. Die Terminsgebühr fällt in einer Angelegenheit nur einmal an, egal wieviele Besprechungen oder Gerichtstermine es gegeben hat. Die Terminsgebühr beträgt in der ersten Instanz immer das 1,2-fache der nach Gegenstandswert anfallenden Gebühren. Nach der alten Regelung (BRAGO) fiel die Terminsgebühr nur bei einem Gerichtstermin an. Da die Terminsgebühr fast 50% der Anwaltskosten ausmachen, führte dies häufig zu einer gerichtlichen Klärung des Sachverhalts, auch wenn eine außergerichtliche Klärung möglich gewesen wäre. Mit dem KostRMoG wollte man die Gerichte durch diese Regelung entlasten.

Wichtig: Der Auftrag an den Anwalt

Von entscheidender Bedeutung über die Höhe der anwaltlichen Kosten ist der konkrete Auftrag des Mandanten. Dieser entscheidet auf welcher Grundlage abgerechnet wird. So ist eine außergerichtliche Beratung kostengünstiger als eine außergerichtliche Vertretung. Will man den Gegner einfach nur einschüchtern (was durchaus wirksam sein kann), kann man den Anwalt auch damit beauftragen, ein Schreiben einfacher Art zu erstellen. Das ist noch günstiger als eine konkrete Beratung.

Begünstigend kommt bei der Beratung dazu, dass die Beratungskosten auf ein folgendes Mandat anzurechnen sind. Wenn man sich später nach der Beratung dazu entschließt, konkrete rechtliche Schritte einzuleiten, dann hat man als Mandant keine höheren Kosten. Umgekehrt muss man bei Beauftragung mit gerichtlicher oder außergerichtlicher Vertretung stets die anfallenden Kosten nach der Höhe des Streitwerts zahlen.

Allerdings ist in diesen Fällen statt die 1,3 fache Gebühr nach helliger Meinung nur die 0,8 fache oder ggf. auch nur die 0,5 fache Gebühr anzusetzen, da die Bearbeitung des Mandats in der reinen Beratungsphase keine Leistungen wie Erstellen von Schriftsätzen und Führen von Sachvorträgen beinhaltet und diese Leistungen in dem 1,3 fachen Satz enthalten sind.

Wird ein Anwalt mit außergerichtlicher Vertretung beauftragt und kommt es später zu gerichtlicher Vertretung, so werden die Gebühren aus der außergerichtlichen Vertretung nach RVG dann zu 50% angerechnet, maximal mit 0,75 fachen Satz. In der Regel wird das 0,65 fache ins Gerichtsverfahren übergehen und die anderen 0,65 bleiben als zusätzliche Forderung. Wenn man konkret weiß, was man will, kann man bei der richtigen Beauftragung des Anwalts deutlich Gebühren sparen.

Eine neue Angelegenheit beginnt übrigens grundsätzlich nach 2 Jahren, also auch wenn man außergerichtlich beraten oder vertreten wurde und erst dann gerichtliche Schritte einleitet, so entsteht eine neue Angelegenheit OHNE Anrechnung der vorher angefallenen Kosten.

Unabhängig davon kann man im Falle eines Falles dem Anwalt auch Schlechterfüllung des Mandats bzw. Anwaltsvertrags oder Auftrags vorwerfen und das Mandat (fristlos) kündigen. In diesem Fall hat man nach §626 BGB in Verbindung mit §628 BGB das Recht, die Vergütung des Anwalts entsprechend zu kürzen.

Auch muss der Anwalt nach §49 Abs.5 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) VOR Annahme des Mandats den Auftraggeber darüber unterrichten, wenn sich die Höhe der Anwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert richten. Der Gesetzgeber hat mit dem KostRMoG diesen Absatz eingefügt, damit der Rechtssuchende nicht von hohen Anwaltsrechnungen überrascht wird. Eine Zuwiderhandlung ist eine Pflichtverletzung des Anwalts und demnach ein Grund für einen Schadenersatz, den man mit dem Vergütungsanspruch aufrechnen kann.

Sollte der Anwalt auf anfallende Gebühren nach dem Gegenstandswert aufmerksam machen und wünscht eigentlich erst mal nur eine Beratung, sollte man das Auftragsverhältnis korrigieren und um eine Beratung mit pauschaler Honorarvereinbarung bitten.

Der Rechtszug (Instanz)

Kosten für ein gerichtliches Verfahren (Geschäftsgebühr 2300 VV RVG) decken pauschal alle damit verbundenen Tätigkeiten ab. Abgerechnet wird jeweils nach Vollendung des jeweiligen Rechtszuges (=Instanz) also wenn ein Verfahren abgeschlossen ist. Möglich sind immer 2 Instanzen (Amts- oder Landgericht und Berufungsverfahren durch das Oberlandesgericht) und sofern zugelassen auch die Revision mit Klärung des Sachverhalts vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Revision ist nicht mehr an einen konkreten Mindeststreitwert gekoppelt sondern immer dann gegeben, wenn Rechtsfehler von der vorhergehenden Instanz im Prozess gemacht wurden oder wenn der Sachverhalt eine besondere Bedeutung hat bzw. im allgemeinen Interesse liegt. Früher konnte man bei hohen Streitwerten auch Einzelurteile vom BGH prüfen lassen, auch wenn der Fall für den Rest der Welt unbedeutend ist.

Folgende Tätigkeiten gehören zu dem Verfahren und werden von der pauschalen Geschäftsgebühr gedeckt (innerhalb des jeweiligen Rechtszuges) nach §19 RVG:
  • Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung
  • außergerichtliche Verhandlungen
  • Zwischenstreite, Gerichtsstandklärung, Ablehnung von Richtern oder Gutachtern sowie Festsetzung des Streit- oder Gegenstandswerts
  • das gerichtliche Verfahren
  • Zustellung und Empfangsnahme von Entscheidungen und Rechtsmittelschriften oder Vollstreckungstitel
  • Kostenfestsetzung und Einforderung der Vergütung
Umsatzsteuer

Last but not least müssen auch Anwälte als Freiberufler auf ihre Leistungen Umsatzsteuer abführen (Vergütungsnummer 7008 VV RVG). Die wird daher in aller Regel auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen. Das dürfte Unternehmer nicht weiter interessieren, da die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist, aber wer die Kosten aus privater Tasche finanzieren muss, ist davon natürlich betroffen. Aktuell beträgt die Umsatzsteuer (MWSt.) für Dienstleistungen 19%.

Sofern es sich übrigens um Kleinunternehmer im Sinne des §19 Abs. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) handelt, darf der Rechtsanwalt auf seine Gebührenrechnung keine MWSt. erheben. Kleinunternehmer werden steuerlich so behandelt, dass sie keine Umsatzsteuer abführen müssen (diese auch nicht in ihren Rechnungen ausweisen können) aber auch keine Vorsteuer von Rechnungen anderer Unternehmen abziehen können.

Da Anwälte sich in aller Regel eher schlecht mit dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und noch viel weniger mit Buchführung und Steuerrecht auskennen (Steuerfachanwälte mal ausgenommen), kann es in der Praxis passieren, dass man eine (nicht nur) steuerrechtlich zu beanstandende Rechnung erhält. Die Abrechnungen sind daher im eigenen Interesse zu prüfen und ggf. auch zu beanstanden oder zu kürzen.

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