Hinweis: Der folgende Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Bitte lesen Sie dazu unsere Hinweise unter "Wichtige Hinweise".



Abrechnung von Vergütungen (Rechtsanwaltskosten) - Teil 1

Nach eigener Beauftragung eines Rechtsanwalts, dummerweise aber auch bei Eigenbeauftragung des gegnerischen Anwalts im Sinne der "Geschäftsführung ohne Auftrag" nach §677-§687 BGB oder auch bei zustehendem Schadenersatz nach §12 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) kommt irgendwann die erste Rechnung des eigenen oder gegnerischen Rechtsanwalts ins Haus geflattert.

In diesem Beitrag wird erläutert, welche Regelungen für die Abrechnung gelten und in welcher Höhe Kosten abgerechnet werden dürfen. Grundsätzlich spielt es für die Abrechnung keine Rolle, ob der eigene oder ein fremder Anwalt abrechnet. Die Regeln sind immer die gleichen. Häufig werden Streitwerte oder Gegenstandswerte von Anwälten mehr oder weniger willkürlich festgelegt und daran gekoppelt sind auch die Gebühren. Insbesondere bei der Höhe der Kosten für die Abmahnung ist häufig Verhandlungsbereitschaft und Spielraum bei dem gegnerischen Rechtsanwalt.

Fälligkeit der Gebühren

Grundsätzlich kann eine Abrechnung der vollständigen Gebühren nach §8 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) erst mit Fälligkeit erfolgen. Fällig sind Gebühren, wenn die Angelegenheit oder der Rechtszug abgeschlossen ist, z.B. durch Urteil oder durch außergerichtliche Einigung oder Erledigung, aber auch durch Niederlegung des Mandats durch den Anwalt oder Entzug des Mandats durch den Mandanten. Als Rechtszug wird eine Instanz bezeichnet, also z.B. Klage vor dem Landgericht als 1. Rechtszug, Berufung vor dem Oberlandesgericht als 2. Rechtszug und Revision vor einem Bundesgericht als 3. Rechtszug.

Fällig werden die Kosten für die Inanspruchnahme eines (gegnerischen) Rechtsanwalts auch bei Abgabe einer Unterlassungserklärung, weil die Angelegenheit damit außergerichtlich beigelegt wird. Fast erledigt, da die Bezahlung des gegnerischen Anwalts natürlich auch noch erfolgen soll bzw. muss, damit die Angelegenheit wirklich erledigt ist.

Folgende Ereignisse lösen die Fälligkeit einer Gebührenrechnung aus:
  • Erledigung des Auftrags
  • Einstellung einer Sache wegen mangelnder Erfolgsaussichten
  • Niederlegung oder Entzug des Anwaltsmandats
  • Abgabe einer Unterlassungs- oder Abschlusserklärung
  • außergerichtlicher Vergleich
  • gerichtlicher Abschluss des Verfahrens (Rechtszug)
  • Ruhen eines gerichtlichen Verfahrens für mehr als 3 Monate
Ein außergerichtlicher Abschluss kann durch Unterwerfung oder auch Rücknahme einer Abmahnung erfolgen oder durch außergerichtlichen Vergleich. Ein gerichtlicher Abschluss des Verfahrens kann durch Urteil aber auch durch Klageabweisung, Klagerücknahme oder einen gerichtlichen Vergleich erfolgen.

Verjährung

Anwaltsvergütungen verjähren grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren nach Fälligkeit nach §195 BGB. In der Regel vergessen Anwälte die Berechnung von Gebühren nicht, aber im Einzelfall könnte es vielleicht auch passieren, dass ein Anwalt eine nicht berechnete aber ihm zustehende Position später noch abrechnen will. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist oder der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§199 BGB).

Vorschuss

Der Anwalt kann nach §9 RVG bereits zu Beginn des Mandats einen Vorschuss von seinem Mandanten verlangen, weil er ja bereits tätig werden muss und die Abrechnung erst nach sechs bis zwölf Monaten (je nach Ablauf des Mandats) erfolgen kann. Der Vorschuss sollte natürlich angemessen und ein Vorschuss sein. Deshalb ist es nicht korrekt, wenn der Anwalt einen Vorschuss von 100% der voraussichtlich entstehenden Anwaltsgebühren verlangt.

Verschiedene Kosten fallen erst vor Gericht an (z.B. Terminsgebühr) und prinzipiell kann ein Verfahren auch vorzeitig beendet werden, notfalls auch mit Entzug des Mandats durch den Auftraggeber (z.B. bei Untätigkeit oder Schlechterfüllung). Zu Beginn eines Mandats sollte daher 30% bis maximal 50% der voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten des Anwalts bezahlt werden.

Einen höheren Vorschuss zu fordern ist unseriös und man sollte sich überlegen, eventuell von einem Mandat Abstand zu nehmen. Letzten Endes ist das ein grober Vertrauensbruch. Auf der anderen Seite hat der Anwalt ein berechtigtes Interesse an einer Vorauszahlung, da die Zahlungsbereitschaft (und manchmal auch die Zahlungsfähigkeit) nach einem verlorenen Prozess häufig drastisch sinkt. Für die Vorauszahlung ist ebenso eine Abrechnung zu erstellen (Vorschuss-Rechnung). Diese Vorschussrechnung muss übrigens auch die Umsatzsteuer ausweisen.

Sollte der Anwalt eine vollständige Abrechnung bereits zu Beginn des Mandats schicken, sollte man dies als "Kostenvoranschlag" über die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten interpretieren und darauf eine Anzahlung von 50% leisten und dem Anwalt freundlich mitteilen, dass man den Rest nach Fälligkeit der Vergütung begleicht (Fälligkeitsdatum der Rechnung spielt dabei keine Rolle). In der Regel fügt der Anwalt die erste Abrechnung dem ersten Schriftsatzentwurf bei, damit der Mandant schon mal das Ergebnis der Bemühungen lesen kann. Dadurch steigt in aller Regel die Zahlungsbereitschaft eines Vorschusses.

Nach §49b Abs.5 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) ist der Anwalt verpflichtet, dem Mandanten auf eine Abrechnung nach einem Gegenstandswert unter Nennung der Höhe des Gegenstandswerts hinzuweisen. Handelt es sich um eine Beratung (§34 RVG) ist die Abrechnung nach einem Gegenstandswert unzulässig und es muss eine separate Vergütungsvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant getroffen werden (Beratungsvereinbarung).

Es ist übrigens unzulässig, den Mandanten mit einer Vorschussrechnung kurz vorm Gerichtstermin unter Druck zu setzen. Der Anwalt ist verpflichtet, das Mandat fortzuführen und Fristen zu wahren, wenn die Niederlegung des Mandats (egal aus welchen Gründen) überraschend kommt und der Mandant keine Zeit hat einen neuen Anwalt mit der Wahrnehmung der Termine zu beauftragen. Legt der Anwalt das Mandat trotzdem zu kurzfristig nieder, so ist er (bzw. dessen Versicherung) ggf. zum Schadenersatz verpflichtet, z.B. wenn es dadurch zu einem Versäumnisurteil kommt.

Prozesskostenhilfe

Wenn ein Mandant nur wenig Einkünfte hat (z.B. arbeitslos), kann ihm je nach Einkommensverhältnissen auch Prozesskostenhilfe (PKH) zustehen, um die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu ermöglichen. Ggf. sollte der Anwalt darauf hingewiesen werden, dass man evtl. Prozesskostenhilfe benötigt oder in Anspruch nehmen will. Der Anwalt kann das dann beantragen und bekommt sein Honorar von der Staatskasse bezahlt.

Aber man sollte damit auch vorsichtig sein. Verändern sich die Einkommensverhältnisse in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Beantragung der PKH, so muss man die von der Staatskasse (vorübergehend !) übernommenen Prozesskosten ganz oder teilweise zurückbezahlen. Die Staatskasse schickt regelmäßig Anfragen und betreibt Nachforschungen um die Bedürftigkeit zu prüfen, da kann man sicher sein. Man kann daher sicherlich mindestens 1 x im Jahr mit Post der Staatskasse rechnen.

Rechtsschutzversicherung

Anwalts Liebling sind ganz allgemein gesagt die Rechtsschutzversicherungen. Diese sind ausreichend solvent und der Anwalt kann sicher sein, dass er sein Honorar von der Versicherung erhält. Zunächst muss man aber prüfen, ob je nach den Bedingungen der Versicherung eine Erstattung der Kosten in Frage kommt.

Häufig gibt es bei Rechtsschutzversicherungen Wartefristen bei Neuabschluss (mindestens 3 Monate) und Bagatellfälle (z.B. wegen einem 20 EUR Bußgeldbescheid) können ausgeschlossen werden. Der Anwalt wird sich daher in der Regel mit der Versicherung in Verbindung setzen. Sollte die Versicherung nicht zahlen (etwa weil kein erstattungsfähiger Fall vorliegt) ist im Zweifel der Mandant oder Auftraggeber zur Zahlung des Anwaltshonorars verpflichtet.

Aber auch bei Anwälten ist eine Rechtsschutzversicherung kein 100%iger Schutz gegen Zahlungsausfälle. Werden Versicherungsprämien vom eigenen Mandanten z.B. nicht oder deutlich später bezahlt, kann der Versicherer den Schutz und die Übernahme der Kosten verweigern. Auch bei der Wartefrist ist Vorsicht geboten. Dies bedeutet nicht, dass erst nach 3 Monaten geklagt werden kann sondern, dass das AUSLÖSENDE EREIGNIS außerhalb dieser Frist liegen muss und bei Abschluss des Vertrages auch noch nicht bestanden haben darf.

Typischer Fall wäre der Berufsrechtsschutz und Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung bei einer Kündigung. Stellt sich im Laufe des Prozesses heraus, dass die Ursache für die Kündigung bereits in der Wartefrist oder davor bestanden hat, kann die Versicherung die Übernahme der Kosten verweigern.

Prozessfinanzierung

Bei teuren aber durchaus erfolgversprechenden Prozessen (z.B. gegen Versicherungen, Kunstfehlerprozesse u.ä.) und fehlenden Geldmitteln aber durchaus guter Rechtsposition gibt es auch die Möglichkeit der Finanzierung von Prozessen durch Dritte. Der Prozessfinanzierer übernimmt vorab sämtliche anfallenden Kosten und verlangt dafür in der Regel eine Erfolgsbeteiligung von 20-40% des "Prozessertrags" also z.B. eines zugestandenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch o.ä.

Die Erfolgsaussichten eines solchen Prozesses werden von den Finanzierern ausgiebig geprüft. Voraussetzung ist häufig ein Anspruch einer bestimmten Mindesthöhe (z.B. mindestens EUR 100.000,00). Weiterhin ist der Prozessfinanzierer sorgfältig auszuwählen, hier kann der Rechtsanwalt helfen. Man sollte vorsichtig sein, eine Versicherung als Prozessfinanzierer auszuwählen, wenn man gegen eine andere Versicherung klagen will. Häufig sind Versicherungen untereinander verflechtet, entweder durch direkte Beteiligung oder durch eine gemeinsame Rückversicherung.

Teil 2 Abrechnung von Vergütungen (Rechtsanwaltskosten)

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