Hinweis: Der folgende Text ersetzt keine Rechtsberatung.
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UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Eigentlich geht es bei dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb um den Schutz der Verbraucher und Mitbewerber. Dennoch können Verbraucher aus diesem Gesetz keine direkten Rechte geltend machen. Das Gesetz soll sicherstellen, dass Verbraucherschutzvorschriften eingehalten werden. Sichergestellt wird das durch das Recht der Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden und Wettbewerbern bei Verstößen gegen Verbraucherrechte.

Neben dem "Gesetz zum Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen" (MarkenG) und dem "Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte" (UrhG) ist das UWG die zentrale Gesetzesgrundlage für Abmahnungen unter Wettbewerbern und Auslöser sogenannter Abmahnwellen. Der Abmahner fordert darin vom Abgemahnten eine schriftliche Erklärung seine Verstöße künftig zu unterlassen.

Vermutlich werden die meisten Streitigkeiten auf Grundlage dieses Gesetzes außergerichtlich durch Abmahnungen und Abgabe von Unterlassungserklärungen beigelegt, so dass es in den meisten Fällen gar nicht zu einer Klage und damit verbundenen gerichtlichen Entscheidung kommt.

Link zum aktuellen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG
(Stand 30.04.2007)

http://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/index.html


Ein paar Worte zur Geschichte und Entwicklung des Gesetzes:

Das UWG hat eine lange Geschichte. Die erste gesetzliche Regelung gab es 1894 als "Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnung". Demnach war es verboten, eine fremde Ausstattung, die sich im geschäftlichen Verkehr durchgesetzt hat, nachzuahmen oder unrichtige Angaben zum Ursprung einer Ware zu machen. Da der Schutz nicht ausreichte, wurde im Jahre 1896 das erste "Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs" erlassen. Da es nur auf Einzelfallbestimmungen ausgerichtet war und keine Generalklausel vorsah, war es nur in wenigen Fällen wirklich brauchbar.

Die erste Fassung mit Einführung einer Generalklausel (die viele Tatbestände erfaßt ohne diese genau zu nennen) gab es dann im Jahre 1909. "Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden." Was nun konkret als unlauter oder als "gegen die guten Sitten verstoßend" angesehen wurde, entschieden die Richter durch Rechtsprechung. Damit entwickelte sich das Wettbewerbsrecht zunehmend zu einem Richterrecht.

Die letzte und somit gültige Neufassung des Gesetzes aus dem Jahre 2004 hat insbesondere bestimmte Verletzungsformen konkretisiert. Vor 2004 war immer eine Verstoß gegen die guten Sitten der Anlaß für eine Abmahnung oder Klage aufgrund des Gesetzes. Was gegen die guten Sitten verstößt, haben dabei immer Gerichte an konkreten Fällen erarbeitet und somit hatte man eine Sammlung von typischen Verstoßmerkmalen aus der Praxis.

In der neuen Fassung ist insbesondere geregelt, dass eine Wettbewerbshandlung vorliegen muss. Diese ist dadurch definiert, dass das Begehen der Handlung den Zweck hat, den Absatz oder Bezug von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Diese Konkretisierung soll unsinnige Abmahnungen oder Klagen von Wettbewerbern verhindern, weil es eine Vielzahl von Verbraucherschutzvorschriften gibt, die nicht alle den Wettbewerb verzerren.

So gibt es z.B. eine Batterieverordnung (BattV) nach denen ein Mitbewerber einen Wettbewerber verklagen konnte, wenn dieser Verbraucher nicht über die Rücknahme von Altbatterien in der gesetzlich vorgeschriebenen Form informiert. Nach der Neufassung ist dies nicht mehr zwangsläufig als Wettbewerbshandlung mit Absatzförderung im Sinne des UWG zu verstehen.

Andererseits sind auch Maßnahmen der Unterlassung als Verstöße mit Umsatzoptimierung zu verstehen. Es gibt aktuell Streitigkeiten über die Länge der Frist des Widerrufsrechts bei Onlinebestellungen je nach Onlineshop. So kann die Frist in bestimmten Fällen 2 Wochen sein, in anderen Fällen wird ein Monat gefordert. Wenn ein Mitbewerber eine zu kurze Frist einräumt bekommt er dadurch zwangsläufig weniger Rücksendungen (Stornierungen) und optimiert dadurch letztlich seinen Warenabsatz.

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