Hinweis: Der folgende Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Bitte lesen Sie dazu unsere Hinweise unter "Wichtige Hinweise".



Unterlassungserklärung bei Abmahnungen

Um die Wiederholungsgefahr durch weitere Verletzungen bei einer Abmahnung zu vermeiden, fordert der Abmahner in aller Regel vom Verletzer eine schriftliche Erklärung. In der Erklärung verspricht der Verletzer gegenüber dem Abmahner, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen. Daher wird eine solche Erklärung auch Unterlassungserklärung oder Unterwerfungserklärung genannt.

Eine solche Erklärung wird jedoch nur in den Fällen gefordert, in denen kein Vertragsverhältnis zwischen Abmahner und Verletzer besteht. In anderen Fällen (z.B bei einem Arbeitsvertrag, Werkvertrag oder Dienstvertrag) wird der Verletzer zu dem vertraglich vereinbarten Verhalten aufgefordert. In den Fällen von weiteren Verletzungen ist der Vertragspartner in der Regel berechtigt den Vertrag zu kündigen (Arbeitsvertrag) oder auch Schadenersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung zu fordern (Dienst- oder Werkvertrag).

Da bei einer Abmahnung aus anderen Gründen (Rechtsbruch) kein direktes Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht, kann der Abmahner eine Erklärung vom Verletzer fordern. Damit die Erklärung wirksam ist und weitere Verstöße unterbindet, ist eine Vertragsstrafe zu definieren. Diese muss hoch genug bemessen sein, damit zukünftige Verstöße vom Verletzer wirklich vermieden werden und sich vor allem wirtschaftlich nicht rentieren. Ansonsten könnte ein Verstoß einen größeren wirtschaftlichen Vorteil (Werbeaktion) bieten als die Vertragsstrafe und somit wäre die Gefahr nicht gebannt.

In aller Regel wird in der Unterlassungserklärung gefordert, auch die Kostenübernahme und ggf. auch Schadenersatzansprüche anzuerkennen. Der Abmahner wird normalerweise eine vorformulierte Erklärung dem Abmahnschreiben beilegen, sozusagen als "Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages". Hier werden alle Forderungen in einer Erklärung zusammengefaßt. Die Vorformulierung einer Unterlassungserklärung ist laut Gesetz nicht wirklich notwendig, aber üblich.

Der Abmahner kann in der Unterlassungserklärung zu viel fordern (eine zu weit gehende Erklärung). Das ist aber für die Abmahnung unschädlich, denn es steht dem Verletzer frei, eine eingeschränke Erklärung bzw. selbst formulierte Erklärung abzugeben. Hier muss jedoch der Wesensgehalt der Abmahnung genannt werden, will man nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung und/oder Einreichung der Klage des Abmahners riskieren. Falls nämlich der Verletzer Anlass zur Klage gibt, weil er die Unterlassungserklärung nicht oder nicht im notwendigen Ausmaß abgibt, ist er bei Berechtigung der Abmahnung zur Zahlung der mit der Klage verbundenen Kosten verpflichtet.

Fordert der Abmahner dagegen zu wenig in der (vorformulierten) Unterlassungserklärung und ist die Wiederholungsgefahr dadurch nicht ausreichend gebannt und erhebt er deswegen Klage, so ist der Kläger zum Tragen der Kosten nach §93 ZPO verpflichtet, wenn der Beklagte die (neuen oder weitergehenden) Forderungen des Abmahners anerkennt oder eine neue (zweite) Eklärung in ausreichenden Maße abgibt.

Da die Abgabe einer Unterlassungserklärung einen Vertrag zwischen Abmahner und Verletzter darstellt und der Abschluss dieses Vertrages bzw. die Unterwerfung des Verletzers auf freiwilliger Basis erfolgt, ist bei Abgabe der Erklärung Vorsicht geboten. Hier gilt nämlich die im BGB festgelegte Vertragsfreiheit, d.h. beide Parteien können beliebige Regelungen vereinbaren, solange diese Regelungen nach Treu und Glauben zulässig sind. Hier gelten nur minimalste Schutzbestimmungen. Außerdem gilt der Vertrag nach dem BGB exakt 30 Jahre.

Man kann sich später nicht mehr darauf berufen, dass einzelne Bestimmungen des Vertrages zu weit gehen. Da es sich um Abschluss eines Vertrages auf freiwilliger Basis handelt, wird später nicht mehr geprüft, ob die Erklärung in diesem Maße erforderlich war, ob die Höhe der Vertragsstrafe angemessen war oder ob der Abmahner überhaupt anspruchsberechtigt war. Wie gesagt, die Abgabe der Unterlassungserklärung ist eine freiwillige Vertragsvereinbarung zwischen Verletzer und Abmahner, die der Abmahner zur Vermeidung weiterer Kosten durch gerichtliche Verfahren anbietet.

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Zuletzt aktualisiert: 8. Sep, 16:03

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