Hinweis: Der folgende Text ersetzt keine Rechtsberatung.
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Ansprüche aus einer Abmahnung

Genau genommen handelt es sich um die Ansprüche aus einer Rechtsverletzung die mit einer Abmahnung geltend gemacht werden können. Der Abmahnende kann vom Abgemahnten eine Unterlassungserklärung fordern, um die Ansprüche aus einer Verletzung rechtlich zu sichern. Meistens verjähren je nach Art solche Ansprüche recht schnell, im Wettbewerbsrecht z.B. bereits nach 6 Monaten.

Zur Vermeidung einer kostenintensive Klage wird daher dem Abgemahnten die Möglichkeit gegeben, die Rechtsverletzung einzustellen und die dem Abmahnenden zustehende Ansprüche anzuerkennen. Die Unterlassungserklärung ist im rechtlichen Sinne ein Vertrag mit Festlegung von Vertragsstrafen bei weiteren Verletzungen, die dem Abgemahnten von der Fortsetzung seines Verhaltens künftig abhalten sollen.

Je nach Rechtsgebiet sind die resultierenden Ansprüche unterschiedlich. Zunächst fordert der Abmahnende vertragskonformes Verhalten bei Vorliegen eines Vertrags (z.B. Arbeitsvertrag) oder Einstellung von praktiziertem Rechtsbruch (Verletzung von Verbrauchervorschriften, unbefugte Nutzung von geschützten Marken, eines Patents oder urheberrechtlich geschützten Materials o.ä.). Damit wird der alte Rechtzustand vor der Verletzungshandlung wiederhergestellt.

Darüberhinaus gibt es neben dem Unterlassungsanspruch für künftige Verletzungen auch den Beseitigungsanspruch. Dieser ist im Urheberrecht aber auch im Wettbewerbsrecht bekannt. So kann der Abmahner verlangen, Werbematerial mit wettbewerbsrechtlich zu beanstandenden Aussagen oder mit unberechtigt und urheberrechtlich geschütztem Material (Texte, Bilder) zu vernichten, Plakate entfernen zu lassen o.ä.

Im Presse- und Verlagsrecht ist insbesondere auch die Gegendarstellung bekannt, die auch als Beseitigungsanspruch zu verstehen ist. Natürlich lassen sich verkaufte Zeitungen oder Magazine nicht von Verbrauchern zurückfordern. Als Ausgleich hat der Geschädigte daher einen Anspruch auf eine Gegendarstellung in dem betreffenden Medium.

Im Urheberrecht ist auch noch der Herausgabeanspruch bekannt. Anstelle der Vernichtung oder Beseitigung kann der Rechteinhaber die Herausgabe von Vervielfältigungen verlangen. Dem Verletzer steht dabei ein Ersatzanspruch zu, der jedoch nur die reinen Herstellungskosten abdeckt.

Auch steht dem Abmahnenden regelmäßig ein Schadenersatzanspruch gegen den Verletzter zu. Dieser Schadensersatzanspruch betrifft zum Beispiel die entstehenden Kosten für die Rechtsverfolgung aber auch einen tatsächlich entstandenen Schaden durch die Verletzungshandlung. In aller Regel wird in einer Unterlassungserklärung die Erstattung der Abmahnkosten verlangt. Ein solcher Anspruch entsteht allerdings nur bei Einschaltung eines Rechtsanwalts.

Im Wettbewerbsrecht wird der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten durch das UWG selbst geregelt in §9 - in anderen Fällen wird sich eines Hilfskonstrukts der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag bedient. Letzteres ist im Übrigen nicht wasserdicht und kann auch abgewehrt werden. Bei der Geschäftsführung ohne Auftrag geht man davon aus, dass der Anwalt des Abmahners durch das Vollziehen der Abmahnung auch für den Abgemahnten handelt, in dem er ihn vor einem teuren Gerichtsverfahren bewahrt durch das Aussprechen einer (kostengünstigeren) Abmahnung. Diese Argumentation steht allerdings im Widerspruch zu den Grundpflichten eines Rechtsanwalts gemäß der BRAO §43a (Bundesrechtsanwaltsordnung). Ein Rechtsanwalt darf demnach nämlich keine widerstreitenden Interessen vertreten.

Neben den enstandenen Rechtsanwaltskosten kann der Abmahner auch weiteren Schadenersatz geltend machen. So kann eine unzulässige Werbeaktion den Umsatz des Abmahners stören oder es kann auch ein Vertrauensschaden im Markt entstehen, insbesondere bei falschen Tatsachenverbreitungen oder auch vergleichender Werbung mit unwahren Behauptungen. Aber auch Lizenzgebühren für unberechtigte Nutzung von geschützten Markenzeichen, urheberrechtlich geschütztem Materials oder unberechtigter Nutzung von Patenten können als Schadenersatz geltend gemacht werden.

In der Praxis ist die Geltendmachung solcher Ansprüche eher seltener anzutreffen, da sich ein entstandener Schaden häufig schwer nachweisen läßt. Manchmal wird ein grundsätzlicher Anspruch (Schadenersatz dem Grunde nach) vom Abmahner geltend gemacht, um beim Einklagen der möglicherweise bestrittenen Forderung der Abmahnkosten einen attraktiveren (höheren) Streitwert für den Anwalt zu erzielen. Der eigentliche Anspruch wird dann im Laufe des Verfahrens zurückgezogen, meist nach einer Auskunft über den Umfang der Verletzung.

Einhergehend mit der Forderung nach Schadenersatz ist meist ein Auskunftsanspruch verbunden. Der Abgemahnte hat häufig keine Informationen über die Art, die Dauer und den Umfang der Verletzungen. Diese Informationen sind aber für die Berechnung eines Schadens notwendig und in der Regel nur dem Verletzer vollumfänglich bekannt. Daher wird er dann verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Auskünfte dem Abmahner zu erteilen, damit dieser den möglichen wirtschaftlichen Schaden abschätzen kann.

Abschließend bleibt zu sagen, dass nicht alle Ansprüche immer berechtigt sind und dass man vor Abgabe der Unterlassungserklärung genau prüfen sollte, ob tatsächlich alle Ansprüche berechtigt sind. Eine Unterlassungserklärung ist ein Vertrag mit dem Abmahner und dieser gilt nach dem BGB 30 Jahre und läßt sich (wenn überhaupt) nur in Ausnahmefällen anfechten. Grundsätzlich gilt hier in weitem Maße die allgemeine Vertragsfreiheit zwischen zwei Parteien, insbesondere wenn es sich um gewerbliche Parteien handelt.

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