Hinweis: Der folgende Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Bitte lesen Sie dazu unsere Hinweise unter "Wichtige Hinweise".



Unlauterer Wettbewerb

Gründe für Abmahnungen wegen Verstößen gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) liegen im unlauteren Wettbewerb. Der wiederum hat 2 Voraussetzungen: Es muss sich tatsächlich um eine Wettbewerbshandlung handeln (Werbung oder Handeln im geschäftlichen Verkehr) und weiterhin muss die Handlung unlauter sein, also entgegen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den herrschenden Sitten (Verkehrssitte) und zum Nachteil von Mitbewerbern oder Verbrauchern.

Neben dem unlauteren Wettbewerb gibt es natürlich auch den lauteren (zulässigen) und sogar erwünschten Wettbewerb. Ohne Wettbewerb wären Monopolstellungen mit überhöhten Preisen die Folge, an denen sich die Unternehmen gesund stoßen (z.B. aktuell im Strom-Markt). Selbst wenn es mehrere Wettbewerber gibt, besteht prinzipiell die Möglichkeit, dass diese ihre Preise untereinander absprechen und den Markt unter sich aufteilen. Bei großen Unternehmen und entsprechenden Verdachten schreitet hier (in Deutschland) das Bundestkartellamt ein.

Es ist völlig normal, dass Mitbewerber um den gleichen Kundenkreis konkurrieren und sich gegenseitig Kunden abwerben. Weder das bloße Eindringen in fremde Kundenkreise noch das Verhindern des Wachstums von anderen Unternehmen ist daher unlauter. Der Kundenkreis eines Unternehmens ist kein geschütztes Rechtsgut. Es ist auch nicht wettbewerbswidrig, eine durch einen Mitbewerber ausgelöste Nachfrage nach einem bestimmten Produkt oder Dienstleistung für sich auszunutzen oder ein Wettbewerbskonzept von einem Mitbewerber nachzuahmen.

Sowohl der schöpferische als auch der nachahmende Wettbewerb ist grundsätzlich erlaubt (siehe §4 Nr.9 UWG). Erst durch das Zusammenwirken von Erfindung (neues schöpferisches Konzept) und Nachahmung (Verfielfältigung) kommt der Wettbewerb überhaupt in Schwung. Wenn jemand sich ausdenkt, künftig immer 2 Artikel zum Preis von einem anzubieten (Two-for-One), so ist die Nachahmung erlaubt. Wenn jemand Produkte mit Zubehör im Bundle anbietet, so ist auch diese Nachahmung erlaubt. Die Grenzen liegen nur da, wo existierende Schutzrechte verletzt werden, etwa das Urheberrecht (da ist Kopieren nicht erlaubt), das Markenrecht mit eingetragenen Schutzzeichen oder Geschmacks- oder Gebrauchsmuster sowie das Patentrecht mit Verletzung von Patenten. Gewöhnliche Wettbewerbskonzepte sind daher in der Regel nicht schützbar, wohl aber Namen.

Grundsätzlich erlaubt ist nach dem neuen UWG (neue Fassung 2004) auch die vergleichende Werbung. Diese Neuerung ist der Umsetzung von EU-Richtlinien zu verdanken. Voraussetzung für die zulässige vergleichende Werbung ist der Bezug auf Tatsachen, also dem wahrheitsgemäßen Vergleich. Weiterhin darf vergleichende Werbung keinen diffarmierenden Charakter haben und nur dazu dienen, den Mitbewerber in den Augen der Verbraucher herabzusetzen.

Voraussetzung für unlauteren Wettbewerb:
  1. Eine "Wettbewerbshandlung" muss vorliegen mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder auch eines fremden Unternehmens den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern (§2 Abs.1 UWG).

  2. Mitbewerber oder Verbraucher müssen von der Wettbewerbshandlung nachteilig betroffen, also in ihren Rechten verletzt sein. Bei Verbrauchern ist das die Verletzung von Verbraucherschutzvorschriften, bei Mitbewerbern ist es notwendig, dass diese in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, also gleichartige Produkte oder Dienstleistungen anbieten und auf dem gleichen (räumlichen) Marktplatz tätig sind (§2 Abs.3 UWG).

  3. Die unlautere Wettbewerbshandlung muss den freien Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern oder Verbrauchern beeinträchtigen und die Beeinträchtigung muss WESENTLICH sein (§3 UWG).
Beispiele für unlauteren Wettbewerb nach §4 UWG mit Erfassung von konkreten Verstößen. §4 Abs.11 und auch §3 bilden jedoch eine Generalklausel die auch Tatbestände erfaßt, die NICHT unter §4 exemplarisch aufgelistet sind:
So ist es unlauter
  1. die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck oder durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen

  2. die geschäftliche Unerfahrenheit (insbesondere von Kindern und Jugendlichen), die Leichtgläubigkeit, die Angst oder Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen

  3. den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen zu verschleiern

  4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für die Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig anzugeben

  5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und deutlich anzugeben

  6. die Teilnahme von Verbrauchern bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen von dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen abhängig zu machen

  7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabzusetzen

  8. über Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers unwahre Tatsachen zu behaupten, die geeignet sind, den Betrieb oder den Kredit des Mitbewerbers zu schädigen

  9. Waren oder Dienstleistungen nachzuahmen und dabei über deren betriebliche Herkunft zu täuschen oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen auszunutzen

  10. Mitbewerber gezielt zu behindern

  11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwider zu handeln, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln

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