Hinweis: Der folgende Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Bitte lesen Sie dazu unsere Hinweise unter "Wichtige Hinweise".



Passivlegitimation bei Abmahnungen

Es ist das Gegenstück zur Aktivlegitimation. Die Aktivlegitimation legitimiert den Kläger (oder Abmahner, Gläubiger, Anspruchsteller). Passivlegitimation legitimiert den Beklagten (oder Abgemahnten, Schuldner). Hört sich auf den ersten Blick recht einfach an - ist es aber nicht (immer). Man muss sozusagen den Richtigen verklagen oder abmahnen damit die Aktion nicht ins Leere läuft und am Ende eine Stange Geld kostet ohne etwas erreicht zu haben.

Eine Klage gegen den "Falschen" würde vom Gericht abgewiesen und der Kläger hätte die Kosten zu tragen. Nicht immer ist klar wer tatsächlich aufgrund eines bestimmten Verhaltens verklagt werden kann. Manchmal gibt es gleichlautende zusammengehörige Gesellschaften bei denen nicht klar ist, wer nun verklagt werden kann bzw. soll. Beispielhaft könnte es eine "Musterfirma GmbH", "Musterfirma Betreibergesellschaft mbH" und eine "Musterfirma Abrechnungsgesellschaft mbH" geben. Im Alltag spricht man dann nur von der "Musterfirma" und verklagt möglicherweise versehentlich die "Musterfirma GmbH" obwohl es eigentlich die "Musterfirma Betreibergesellschaft mbH" hätte sein müssen. In all diesen Firmen kann man immer mit dem gleichen Geschäftsführer zu tun haben so dass die bekannte Person immer identisch ist und man sich nicht bewußt ist, welche Handlung durch welche Gesellschaft begangen wurde.

Oder es gibt die Firma in verschiedenen Rechtsformen als Musterfirma GmbH, Musterfirma KG, Musterfirma GmbH & Co. KG. Auch Domain-Inhaber lassen sich möglicherweise nicht immer einfach feststellen. Klagt man gegen den Inhaber der Domain, gegen den Admin-C (administrativ verantwortliche Person) oder gegen den auf der Internetseite als Impressums-Verantwortlich Genannten. Wie verhält es sich wenn die Internetseite von jemand Anderem genutzt wird ? Das war und ist heute übrigens immer noch ein beliebtes Spiel bei den Verantwortlichen für 0190er Nummern. Diese werden häufig von Firma A registriert und dann an B vermietet, der vermietet sie wieder an C. Das kann manchmal eine lange Kette sein.

Je nach Anspruchsgrundlage kann hier auch die Verjährung greifen. Insbesondere im Wettbewerbsrecht beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Das kann ganz schön knapp sein, wenn man zunächst Jemanden abmahnt, dann eine einstweilige Verfügung beantragt und danach in der Hauptsache klagt. Reagiert der Abgemahnte überhaupt nicht und behauptet erst in der Klage er sei nicht passivlegitimiert kann die Hälfte der Verjährungszeit schon aufgebraucht sein. Eine Klage gegen eine falsche (natürliche oder juristische) Person ist nicht fristhemmend.

Manchmal kann man sich als Abgemahnter bei günstigen Umständen und richtigem Taktieren auf diese Weise aus dem Schneider bringen.

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