Hinweis: Der folgende Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Bitte lesen Sie dazu unsere Hinweise unter "Wichtige Hinweise".



Aktivlegitimation bei Abmahnungen

Unter Aktivlegitimation versteht man das Recht als Kläger auftreten zu dürfen. Damit verbunden sind im Grunde 2 Aspekte. Zum Einen muss der Aktivlegitimierte in seinen Rechten verletzt worden sein, es muss also eine rechtliche Anspruchsgrundlage bestehen, also ein konkreter Vertrag der vom Anderen nicht eingehalten wurde oder ein ihm per Gesetz zustehender Schutz, der verletzt wurde.

Konkret bedeutet dies, dass eine Vertragsverletzung (z.B. eines Arbeitsvertrages oder Mietvertrages) vorliegen könnte oder aber auch ein Rechtsbruch, durch den der Aktivlegitimierte direkt oder indirekt geschädigt wird. Rechtsbruch kann eine Verletzung immaterieller Rechte sein (z.B. eine nicht genehmigte Nutzung einer Wort und/oder Bildmarke, eine Verletzung eines eingetragenen Patents oder Urheberrechts oder eine Verletzung der Person nach dem Persönlichkeitsrecht) oder aber auch eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs sein.

Im Wettbewerbsrecht können Beeinträchtigungen in Form von direktem unzulässigem Wettbewerb (z.B. unwahre Tatsachenbehauptungen gegenüber einer Firma oder deren Produkte) oder aber auch Nichteinhaltung von Verbraucherschutzvorschriften vorliegen. Typischer Abmahngrund ist zum Beispiel eine nicht vorhandene oder falsche Widerrufsbelehrung wenn ein Unternehmer ein Vertrag mit einem Verbraucher schließt.

Neben dem Vorliegen einer Verletzung eines Rechts erfordert die Aktivlegitimation weiterhin, dass die Abmahnung von dem Inhaber der Rechte bzw. dem Verletzten selbst erfolgt. Einzige Ausnahme besteht im Wettbewerbsrecht bei der Verletzung von Verbraucherrechten. In diesem Fall haben auch die klagefähigen Verbände lt. Unterlassungsklagengesetz ein Recht zur Abmahnung sofern deren Zweck sachlich in den Statuten festgeschrieben ist. Der ADAC kann z.B. nicht bei Verstößen im Mietrecht tätig werden und ein Kapitalanlegerschutzverband kann nicht gegen Verstößen bei Preisangabenverordnungen vorgehen.

Bei Individualrechten (z.B. Recht an der Nutzung einer Marke oder einem Paten- oder Urheberrecht) kann ein Verband grundsätzlich nicht gegen den Verletzer vorgehen sondern nur der Verletzte selbst. Der Inhaber des Rechts soll selbst entscheiden dürfen ob und in welcher Weise er gegen die Verletzung vorgehen will. Dazu gibt es bereits ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs:
BGH GRUR 1999, 325 (elektronische Pressearchive)

Im Wettbewerbsrecht sind bei jeder Form von Rechtsbruch oder Rechtsbeugung (also Nichteinhaltung von gesetzlichen - für den Wettbewerb relevanten - Bestimmungen) alle Mitbewerber klagebefugt und damit aktivlegitimiert. Es wird quasi nicht geduldet, dass ein Mitbewerber sich durch Nichteinhaltung von gesetzlichen Bestimmungen Vorteile gegenüber anderen Mitbewerbern verschaffen kann. Das würde dazu führen, dass andere Mitbewerber sich auch nicht an gesetzliche Bestimmungen halten und damit wären alle Verbraucherschutzrechte nicht viel wert. Da der Staat sich um die Einhaltung auch nicht kümmern will, überläßt er es den Mitbewerbern sich gegenseitig zu kontrollieren.

Es muss allerdings ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegen, d.h. man muss auf dem gleichen Markt tätig sein, also räumlich und auch sachlich. Räumlicher Bezug setzt voraus, dass ein Wettbewerber den anderen wirklich stören kann. Ein Elektronikmarkt aus München und einer aus Hamburg sind sicherlich keine Mitbewerber im Sinne des Gesetzes sofern beide ausschließlich vor Ort verkaufen. Wobei selbst bei Autohändlern aus verschiedenen Teilen des Ruhrgebiets noch kein generelles Mitbewerbsverhältnis im Sinne des Gesetzes gesehen wurde.

Sachlich relevant ist, wenn die Unternehmen gleichartige Waren oder Dienstleistungen verkaufen oder dazu in Konkurrenz treten. So besteht zwischen Autoteilehändlern und Lebensmittelhändlern sicherlich kein Wettbewerbsverhältnis. Allerdings kann ein Kaffeehersteller unter Umständen auch in Konkurrenz zu einem Blumenhändler treten, so z.B. bei der Werbeaussage "statt Blumen - Onko Kaffee" laut BGH GRUR 1972, 553.

Vorsicht sollte man bei Betrachtung des räumlichen Markts bei Einsatz von überregionaler oder bundesweiter Rundfunk- oder Fernsehwerbung walten lassen. Insbesondere gilt dies auch bei Warenvertrieb über Internetshops. Bei gleichem Sortiment tritt jeder Internetshop grundsätzlich in Wettbewerb zu regionalen Märkten oder Geschäften, da beide Wettbewerber um die gleichen Kunden werben. Wer einen neuen Fernseher in Köln benötigt, kann in Erwägung ziehen, ihn direkt vor Ort in einem Kölner Fachmarkt zu kaufen oder aber auch über das Internet zu bestellen. Somit konkurrieren beide Unternehmen um den gleichen Kunden.

Bei Fehlen der Aktivlegitimation ist der Abmahner nicht klagebefugt und auch nicht befugt eine (kostenpflichtige) Abmahnung auszusprechen. Eine Klage würde mangels Aktivlegitimation abgewiesen. Allerdings sollte man diesen Umstand genau prüfen und im Zweifel nicht zu strenge Maßstäbe anlegen.

Die Aktivlegitimation kann der Abmahner auch verwirken, wenn die Abmahnung missbräuchlich betrieben wird. Missbrauch kann Vorliegen, wenn der Abmahner nur aus wirtschaftlichen Gründen abmahnt (Gebührenerzielungsinteresse oder Kostenbelastungsinteresse des Gegners) oder mehrfach mit verbundenen Unternehmen gegen einen Gegner vorgeht.

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