Hinweis: Der folgende Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Bitte lesen Sie dazu unsere Hinweise unter "Wichtige Hinweise".



Modifizierte Unterlassungserklärung - Teil 4

Kostenübernahme der Abmahnung

Regelmäßig fordert der Abmahner bzw. dessen Rechtsanwalt die Übernahme der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit. Kosten für die Abmahnung können nur verlangt werden, wenn der Wettbewerber einen Rechtsanwalt beauftragt hat.
Die Kostenerstattungspflicht ergibt sich aus §12 UWG, nach dem dem Abmahner ein Schadenersatz zusteht. Danach steht ihm die Erstattung von angefallenen Kosten zu. Hat der Wettbewerber die Abmahnung selbst verfaßt, steht ihm dafür grundsätzlich keine Kostenerstattung zu. Das gilt auch, wenn der Abmahner eine eigene Rechtsabteilung oder fest angestellte Hausanwälte hat.

Das Gleiche gilt, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache auftritt. Hier muss er seine eigene Sachkunde anwenden. Eine Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts wird nur anerkannt, wenn der Abmahner nicht genügend eigene Sachkunde hat und in einem komplizierten Fall einen Experten auf einem anderen Rechtsgebiet hinzuziehen muss.

Die Höhe der Kosten, die geltend gemacht werden können, hängt vom Streitwert oder Gegenstandswert ab. Diesen Wert kann der Abmahner nach billigem Ermessen frei bestimmen, aber angemessen für den Sachverhalt und der Schwere des Verstoßes. Bei Marken-, Urheber- und Patentrechtsverstoßen von Gewerbetreibenden fallen in der Regel recht hohe Streitwerte von EUR 50.000 und mehr an. Bei einfachen Wettbewerbsverstößen liegen die Streitwerte häufig bei EUR 10.000 bis EUR 30.000.

In aller Regel liegt dem Abmahnschreiben eine Kostennote bei, so dass der Verletzer den konkret zu zahlenden Betrag weiß. Gelegentlich fordern Anwälte auch nur die Kostenübernahme auf Basis des genannten Streitwerts. Die Höhe der Gebührenforderung kann mit der folgenden Gebührentabelle berechnet werden:

http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2_77.html

Der Gebührensatz bei dem entsprechenden Streitwert ist in aller Regel mit dem Faktor 1,3 zu multiplizieren, 20 EUR Telekommunikationspauschale hinzuzufügen und dann (leider bei Verbraucher, irrelevant bei Unternehmern) ist noch die MWSt. von aktuell 19% aufzuschlagen. Bei einem Streitwert von EUR 10.000 betragen die Gebühren des gegnerischen Anwalts EUR 486*1,3 zzgl. 20 EUR zzgl. MWSt. also insgesamt EUR 775,64 (brutto),

Die Gebühren steigen aber nicht linear. Bei dem dreifachen Betrag (EUR 30.000) steigen die Gebühren nur um ca. 50% und verdreifachen sich nicht. Die Gebühren betragen bei einem Streitwert von EUR 30.000 (nur) EUR 1.196. Der Satz von 1,3 kann theoretisch bis zum Faktor 2,5 steigen aber auch auf den Faktor 0,5 fallen (Bandbreite 0,5 bis 2,5).

Allerdings kann eine höhere Gebühr als 1,3 nur verlangt werden, wenn der Fall besonders schwierig oder besonders aufwendig war. Das dürfte bei den meisten Wettbewerbsstreitigkeiten nicht der Fall sein. Weniger als 1,3 wird der gegnerische Anwalt aber auch nicht fordern, auch nicht wenn die Tätigkeit besonders einfach war. Schließlich geht es ja um sein Geld.

Missbräuchliche Abmahnung

Nicht außer Acht zu lassen ist die missbräuchliche Abmahnung. Missbrauch kann vorliegen bei Massenabmahnungen aber auch bei Mehrfachabmahnungen von verbundenen Unternehmen, die ihre Rechtsaktivitäten ggf. auch koordinieren können. Missbrauch kann aber auch bei Abmahnung von kleinsten Bagatellen vorliegen, sozusagen zu weit gedehnter Schutzanspruch oder wenn kein wettbewerbswidriges Verhalten vorliegt oder wenn der Abmahner gar nicht berechtigt war die Abmahnung auszusprechen (kein konretes Wettbewerbsverhältnis).

Bei einer missbräuchlichen Abmahnung sind die Kosten nicht zu erstatten. Selbstverständlich braucht bei einer missbräuchlichen Abmahnung auch keine Unterlassungserklärung abgegeben zu werden. Allerdings ist es häufig schwer einen Missbrauch nachzuweisen. Es kann daher eine sinnvolle Strategie sein, die Unterlassungserklärung abzugeben (wenn das Einhalten keine besondere Schwere darstellt) und den Kostenerstattungsanspruch abzulehnen und bei einer entsprechenden Klage mit kleinem Streitwert (nur noch die Abmahnkosten) die Missbräuchlichkeit vor Gericht einzuwenden. Hier ist das Kostenrisiko für den Verletzer deutlich reduziert und überschaubar.

Unabhängig von der Missbräuchlichkeit kann aber auch die Gebührenrechnung zu hoch sein, weil ein zu hoher Streitwert angesetzt wurde. Häufig kann man mit Anwälten auch in begrenztem Umfang über die Höhe des Streitwertes bzw. Gebührenforderung verhandeln. Man kann entweder gar keine Forderung anerkennen oder die Forderung auf ein erträgliches Maß reduzieren. Allerdings kann der Gegenanwalt die Differenz ggf. einklagen und dann muss das Gericht über die Angemessenheit entscheiden. Häufig richten sich die Gerichte aber nach dem Streitwert des Klägers (Klägerinteresse), wenn dieser nicht völlig aus der Luft gegriffen ist.

Wenn man den Kostenerstattungsanspruch anerkennen will, kann man das in der Unterlassungserklärung mit aufnehmen. Man kann diesen Punkt in der Erklärung aber auch vollkommen weglassen und zur Kostentragung gesondert in einem Begleitschreiben Stellung nehmen bzw. eine Kostenübernahme (evtl. auch in geringerer Höhe) zusagen. Durch Abgabe der Unterlassungserklärung ist aber der Streit in der Hauptsache beendet und es geht dann nur noch um die Gebührenforderung (wenn der Abmahner nicht noch weitere Schadenersatzansprüche fordert).

Konkrete Formulierungsvorschläge:

Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger zur Übernahme der Kosten in Höhe der beigefügten Kostennote mit Rechnungsnummer ...

Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger zur Übernahme der Kosten auf Basis eines Gegenstandswerts von EUR ...

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, ich bin prinzipiell bereit Kosten für Ihre Inanspruchnahme in Sachen ... zu übernehmen, kann aber die von Ihnen veranschlagte Höhe nicht nachvollziehen. Ich bin bereit, Kosten in der Größenordnung von ... zu übernehmen und bitte Sie um Reduzierung Ihrer Kostennote.

Teil 5 der modifizierten Unterlassungserklärung

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