Hinweis: Der folgende Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Bitte lesen Sie dazu unsere Hinweise unter "Wichtige Hinweise".



Modifizierte Unterlassungserklärung - Teil 2

Beschreibung des zu unterlassenden Verhaltens

Wichtig für den Schuldner (Verletzer) bei Abgabe einer Unterlassungserklärung ist auch die Eingrenzung des Tatbestands oder des Unterlassungsversprechen. So gilt die Wiederholungsgefahr (die durch die Abgabe der Erklärung beseitigt werden soll) prinzipiell auch für im Kern gleichartige Verstöße, also nicht nur die konkret genannten oder nachgewiesenen Fälle. Dennoch ist es nicht in jedem Fall zulässig, die Tatbestandsmerkmale zu weit auszudehnen.

Hierzu ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung:

Wirbt ein Händler durch eine nicht zulässige Preisgegenüberstellung bei Polstergarnituren, so erstreckt sich der Unterlassungsanspruch auch auf Teppiche und Möbel (BGH GRUR 2000 337,338 - Preisknaller). Als zu weitgehend wurde gerichtlich das Begehren eines Antragstellers gewertet, bei einer irreführenden Preiswerbung für Fotovergrößerungen den Unterlassungsanspruch generell auf Werbung für Fotoarbeiten auszudehnen, die sich auch auf andere (nicht gleichartige) Tätigkeiten beziehen kann (BGH GRUR 1998 1039,1040 - Fotovergrößerungen).

Wird gegen die PAngV (Preisangabenverordnung) bei Werbung für einen Radiorecorder, einer Waschmaschine und einem Kühlautomaten verstoßen, umfaßt der Unterlassungsanspruch alle Artikel der Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräte - nicht aber grundsätzlich alle Markenartikel (BGH GRUR 2003 446,447 - Preisempfehlung für Sondermodelle). Bei Irreführung wegen unzureichender Vorratshaltung einer Videokamera erstreckt sich der Unterlassungsanspruch auch nur auf Artikel der Unterhaltungselektronik aber nicht gleichzeitig auf Computer und deren Zubehör (BGH GRUR 2000 907,909 - Filialleiterfehler).

Wird z.B. kein Widerrufsrecht bei Ebay Auktionen angeboten oder ggf. mit einer falschen Frist, so sollte der Unterlassungsanspruch i.d. Regel auch nur auf Angebote auf der Ebay Plattform beschränkt werden. Wird eine Preisgegenüberstellung gerügt, so ist es nicht statthaft Preisgegenüberstellungen generell zu verbieten sondern nur in der konkret verwendeten Form. Es obliegt dem Unterzeichner der Unterlassungserklärung die Formulierung auf das notwendige Maß zu beschränken, allein schon zum Selbstschutz.

Wird im Verfügungsverfahren oder im Hauptsacheverfahren ein zu weit gehender Antrag gestellt, so ist er vom Gericht auf das angemessene Maß zu beschränken. Im außergerichtlichen Wege obliegt diese Aufgabe dem Abgemahnten. Eine freiwillig zu weit gefaßte Erklärung gilt in jedem Fall, es sei denn die Erklärung würde gegen die guten Sitten verstoßen oder der Abmahner legt einen nicht zutreffenden Rechtsverhalt zu Grunde. Im letzten Fall kann der Abgemahnte die Unterlassungserklärung wegen Täuschung anfechten.

Den folgenden Passus in der Muster-Unterlassungserklärung
...den Abschluss von Verträgen im Internet anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gemäß §312c BGB zu informieren...
könnte man auch so einschränken
...den Abschluss von Verträgen über Artikel der Unterhaltungselektronik auf der Internetverkaufs-Plattform Ebay anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gemäß §312c BGB zu informieren...


Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs

Häufig fordern Abmahner bei Abgabe der Unterlassungserklärung den Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs. Dazu besteht jedoch keine Verpflichtung, zumindest unterminiert das Fehlen des Fortsetzungszusammenhangs die Wiederholungsgefahr nicht. Unter Fortsetzungszusammenhang versteht man die Zusammenfassung mehrerer einzelner Verstöße zu einem einzigen Verstoß.

Wenn man z.B. versehentlich in mehreren Ebay Angeboten gegen das Unterlassungsversprechen verstößt, weil diese versehentlich zum gleichen Zeitpunkt wiedereingestellt wurden, kann man sich darauf berufen, es liege nur EINE Verletzungshandlung vor. Bei Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist das nicht möglich und jeder Verstoß (jedes wiedereingestellte Angebot) löst eine eigene Vertragsstrafe aus (also x mal).

Die Rechtsprechung hat generell vom allgemeinen Fortsetzungszusammenhang etwas zurückgerudert und eine individuelle Auslegung des Vertrags gefordert. Wenn dort aber der Fortsetzungszusammenhang von beiden Vertragsparteien ausgeschlossen wird, besteht vom Gericht keinerlei Veranlassung diesen Aspekt in das Urteil einzubeziehen.

Den Passus "...unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs..." sollte man daher sicherheitshalber in der modifizierten Erklärung streichen bzw. bei der eigenen Formulierung weglassen.


im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

Dieser Begriff stammt aus dem alten UWG (vor 2004) und wird von Anwälten immer noch gerne verwendet. Im Grunde sollte es seit 2004 eigentlich "Wettbewerbshandlung nach §2 Abs. 1 UWG" heißen. Die oben genannte Formulierung sitzt aber bei Anwälten und Richtern und sollte daher so übernommen werden. Fehlt die Formulierung, sollte sie eingefügt werden.

Es steht dem Abgemahnten nämlich frei, z.B. bei privaten Ebay Verkaufsangeboten das Widerrufsrecht nicht zu gewähren, weil er bei diesen Angeboten nicht als Unternehmer handelt und daher auch nicht im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken. Und nur dort kann das Verhalten des Verletzers einen Mitbewerber wirklich stören.

Man sollte das aber nicht überstrapazieren, da bei umfangreicher Tätigkeit bei Ebay auch der unternehmerische Charakter unterstellt werden kann.

Teil 3 der modifizierten Unterlassungserklärung.

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