Hinweis: Der folgende Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Bitte lesen Sie dazu unsere Hinweise unter "Wichtige Hinweise".



Kosten eines Rechtsstreits

Rechtsstreite sind teuer und Anwälte nutzen dieses Klischee gerne, um ihre Gegnern in Angst zu versetzen mit "Rechtskosten in nicht unerheblicher Höhe". Die Gebühren, die Anwälte berechnen dürfen, sind aber hingegen klar geregelt.

Nach der Reform des Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) und Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG als Ablöse für die BRAGO sind die Gebühren weitestgehend festgelegt bzw. vorhersehbar. Lediglich für Beratungen sollen laut RVG individuelle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt getroffen werden. Die genaue Höhe bestimmt neben dem Gegenstandswert auch das Vergütungsverzeichnis des RVG (VV RVG).

Bei Verbrauchern sind Beratungskosten auf EUR 250,00 insgesamt (auch bei mehreren Beratungssitzungen in derselben Sache) bzw. EUR 190,00 bei der Erstberatung begrenzt. Bei Unternehmern, Selbständigen und Beratungen in Sachen, die auf eine selbständige Tätigkeit zurückzuführen sind, gibt es keine Begrenzung. Allerdings soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken gemäß §34 RVG. Bei Vertretung des Mandanten (gerichtlich oder außergerichtlich) gilt die Begrenzung von EUR 250,00 allerdings auch für Verbraucher nicht mehr.

Wesentliche Rechtskosten sind in erster Linie Anwaltsgebühren (eigene und bei Prozessen auch die des gegenerischen Anwalts) und in zweiter Linie Gerichtskosten. Berechnungsgrundlage für die Gebühren ist in Wettbewerbssachen immer der Streitwert bzw. Gegenstandswert. Dabei gibt es einen Hebefaktor je nach Fall von 0,1 bis 2,5 abhängig vom Tätigkeitsfeld und Schwierigkeitsgrad des Falls.

Lediglich in der Sozialgerichtsbarkeit sowie in Straf- und Bußgeldsachen gibt es Betragsrahmengebühren, weil hier ein konkreter Streitwert bzw. Gegenstandswert schlecht ermittelt werden kann. Um dennoch nach Bedeutung des Fall zu gewichten, gibt es eine Ober und eine Untergrenze, die wiederum mit einem Faktor (Schwierigkeitsgrad oder Umfang) multipliziert werden kann.

Die Gerichtskosten richten sich ebenfalls nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert, wenn nicht spezielle Betragsrahmengebühren festgesetzt sind. Die Gerichtskosten sind im Gerichtskostengesetz GKG festgelegt. Auch hier gibt es einen Hebefaktor abhängig vom Rechtszug (Instanz) oder Tätigkeitsfeld des Richters. Die Gerichtskosten reduzieren sich übrigens deutlich wenn ein Vergleich erfolgt, da der Richter dann kein Urteil sprechen, sondern nur den Vergleich dokumentieren muss. Allerdings kassieren die Rechtsanwälte für den Vergleich in nicht unerheblicher Höhe.

Neben den direkten Gerichtskosten gibt es noch Nebenkosten und Auslagen wie Zeugengelder, Sachverständigengutachten o.ä. Auch die Anwälte können solche Auslagen wie Porto, Kopien u.ä. geltend machen in vollem Umfang. Meistens begnügen sie sich mit der festgelegten Pauschale von EUR 20,00, um sich die sonst notwendigen Einzelaufzeichnungen zu ersparen.

Nicht unwesentlich sind auch Reisekosten des Anwalts, wenn er nicht in seinem Bezirk bei Gericht tätig ist sondern auswärts anreisen muss. Sofern ein Rechtsstreit länger andauert und es um hohe Beträge geht, sind auch Zinsen nicht zu vernachlässigen. Je nach Anzahl der Instanzen und Geschwindigkeit der Gerichte kann ein Verfahren auch durchaus drei oder mehr Jahre dauern.
Diese Kosten sind deshalb auch nicht zu vernachlässigen.

Die Kosten eines Rechtsstreits trägt immer der Verlierer des Prozesses. Das bedeutet, der Verlierer bezahlt seinen eigenen Rechtsanwalt, den gegnerischen Anwalt und die Gerichtskosten. Eine Ausnahme ist der Vergleich. Hier bezahlt in aller Regel jeder seinen eigenen Anwalt und die Gerichtskosten werden geteilt. Die Tatsache, dass die Gerichtskosten sich dabei auch deutlich reduzieren, wird durch die zusätzliche Vergleichsgebühr der Anwälte allerdings wieder aufgefressen.

Nicht selten kann das Gericht einen Gewinner oder Verlierer eines Prozesses nicht eindeutig festlegen, insbesondere wenn es sich um verschiedenste Ansprüche und Klagepunkte handelt. Das Gericht kann daher auch Quoten-Urteile sprechen, dass der Kläger z.B. 30% der Kosten und der Beklagte 70% der Rechtskosten zu tragen hat. In dem Fall muss Beklagte 70% der Gerichtskosten und 70% der gegenerischen Anwaltskosten tragen, erhält aber auch 30% der eigenen Anwaltskosten von der Gegenseite bzw. diese Zahlungen werden dann miteinander verrechnet.

Mit Urteilspruch erhält der Gewinner bzw. Teilgewinner einen vollstreckbaren Titel, der nach Ablauf von 14 Tagen nach Zustellung des Urteils auch im Wege der Zwangsvollstreckung realisiert werden kann. Auch hier kann der Anwalt für seine Tätigkeit Gebühren nach dem VV RVG für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen berechnen.

Dazu stellen die Anwälte in der Regel einen Kostenfestsetzungsantrag (KFA) nach Zustellung des Urteils. Das Gericht trifft dann nach einiger Zeit (in der Regel 2 bis 3 Monate) einen Kostenfestsetzungsbeschluß (KFB), der dem Verlierer durch Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Der KFB enthält dann die Anwaltskosten des Gegners und die bereits von ihm verauslagten Gerichtskosten. Bei Klageeinreichung sind die voraussichtlichen Gerichtskosten nämlich zunächst vom Kläger zu verauslagen. Das ist einer der Gründe, warum es häufig besser ist, sich verklagen zu lassen als selbst zu klagen.

Rechtsanwaltsgebühren werden nach dem RVG übrigens erst fällig, wenn ein Rechtszug beendet ist oder ein Verfahren länger als 6 Monate ruht. Allerdings ist es möglich, einen angemessenen Vorschuß bei Vertretung eines Mandanten zu fordern. Nicht wenige Anwälte stellen hier bereits bei Erstellung einer Klageerwiderung schon den sich maximal ergebenden Betrag. Es ist zu empfehlen nicht mehr als 50% der Gebühren im voraus zu leisten. Das Berechnen der vollen anfallenden Gebühren (100%) ist nicht zulässig und auch nicht mehr als Vorauszahlung zu werten.

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