Hinweis: Der folgende Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Bitte lesen Sie dazu unsere Hinweise unter "Wichtige Hinweise".



GKG - Gerichtskostengesetz

Im Zuge der Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) wurde auch das Gerichtskostengesetz GKG inhaltlich überarbeitet. Ebenso wie die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG richten sich die Gerichtskosten nach dem Streitwert oder Gegenstandswert in Verbindung mit einem Hebefaktor. Anders als bei den Rechtsanwälten richtet sich dieser nach der Tätigkeit des Gerichts (Nummer aus dem Kostenverzeichnis) läßt aber keinen Bewertungsspielraum sondern ist festgelegt.

In Fällen der Sozialgerichtsbarkeit, Bußgeldverfahren und im Strafrecht gibt es ebenfalls anstelle der Streitwertbemessung feste Rahmenbeträge. Auch hier gibt es keinen Spielraum mit Ober- und Untergrenze, die festgelegten Beträge sind fix.

Basis für die zustehenden Vergütungen der Gerichte ist das Kostenverzeichnis des GKG (KV GKG). Das ist in Anlage 1 des Gesetzes aufgeführt. Die Ermittlung der Gebühren auf Basis des Streitwerts oder Gegenstandswerts ist in Anlage 2 des Gesetzes tabellarisch aufgelistet.


Link zum aktuellen Gerichtskostengesetz GKG, Stand 23.05.2007

http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/index.html

Link zum Kostenverzeichnis des GKG (KV GKG):
http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1_91.html

Berechnung der Gebühren auf Basis Gegenstandswert:
http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_2_92.html

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