GG - Grundgesetz
Ein Gesetz das eigentlich Jeder kennen sollte, ist das Grundgesetz. Im Rahmen der politischen Bildung an den Schulen wird zumindest dieses Gesetz tatsächlich im Unterricht ausgiebig behandelt. Dabei handelt es sich zugleich um die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
Das Grundgesetz soll den Bürger vor politischer und staatlicher Willkür schützen und enthält daher im wesentlichen allgemeine Schutzregeln. Für die Überwachung der Einhaltung der Verfassung durch Gesetzgebung und Rechtsprechung gibt es dazu als Instanz das Bundesverfassungsgericht, welches die Vereinbarung von Urteilen und Gesetzen mit der deutschen Verfassung auf Antrag prüft.
Es wurde nach Beendigung der nationalsozialistischen Aktivitäten im Jahre 1949 als allgemeines Schutzgesetz mit Definierung von unumstößlichen Grundrechten vom Parlament am 08. Mai 1949 erlassen und von den Alliierten genehmigt. Es ist das Gesetz mit der höchsten Rangwertung und hat Vorrang vor anderen gesetzlichen Regelungen.
Ein Gesetz kann in bestimmten Fällen unter bestimmten Umständen ein Grundrecht einschränken. Dazu muss im Gesetz konkret der entsprechende Artikel des Grundgesetzes genannt werden. In keinem Fall darf das Grundrecht dabei in seinem Wesensgehalt angetastet werden (siehe Art. 19 Grundgesetz). Eine Änderung des Grundgesetzes bedarf einer 2/3 Mehrheit im Bundestag und im Bundesrat. Auf keinen Fall dürfen dabei die Grundrechte (Art. 1 bis 20) oder die Unterteilung des Bundes in Länder (Föderalismus-Gedanke) oder deren grundsätzliche Mitwirkung an der Gesetzgebung geändert werden.
Im Einzelnen regelt das Grundgesetz folgende Bereiche:
1. Die Grundrechte der Bürger (Art. 1-19)
2. Die Verfassungsorgane und deren Befugnisse (Art. 20-91)
3. Die Rechtsprechung (Art. 92-104)
4. Das Finanz- und Abgabenwesen (Art. 105-115)
5. Der Verteidigungsfall (Art. 116)
6. diverse Übergangsbestimmungen (Art. 117-146)
Link zum Grundgesetz GG (Verfassung der Bundesrepublik Deutschland), Stand 07.05.2007:
http://bundesrecht.juris.de/gg/index.html
Das Grundgesetz soll den Bürger vor politischer und staatlicher Willkür schützen und enthält daher im wesentlichen allgemeine Schutzregeln. Für die Überwachung der Einhaltung der Verfassung durch Gesetzgebung und Rechtsprechung gibt es dazu als Instanz das Bundesverfassungsgericht, welches die Vereinbarung von Urteilen und Gesetzen mit der deutschen Verfassung auf Antrag prüft.
Es wurde nach Beendigung der nationalsozialistischen Aktivitäten im Jahre 1949 als allgemeines Schutzgesetz mit Definierung von unumstößlichen Grundrechten vom Parlament am 08. Mai 1949 erlassen und von den Alliierten genehmigt. Es ist das Gesetz mit der höchsten Rangwertung und hat Vorrang vor anderen gesetzlichen Regelungen.
Ein Gesetz kann in bestimmten Fällen unter bestimmten Umständen ein Grundrecht einschränken. Dazu muss im Gesetz konkret der entsprechende Artikel des Grundgesetzes genannt werden. In keinem Fall darf das Grundrecht dabei in seinem Wesensgehalt angetastet werden (siehe Art. 19 Grundgesetz). Eine Änderung des Grundgesetzes bedarf einer 2/3 Mehrheit im Bundestag und im Bundesrat. Auf keinen Fall dürfen dabei die Grundrechte (Art. 1 bis 20) oder die Unterteilung des Bundes in Länder (Föderalismus-Gedanke) oder deren grundsätzliche Mitwirkung an der Gesetzgebung geändert werden.
Im Einzelnen regelt das Grundgesetz folgende Bereiche:
1. Die Grundrechte der Bürger (Art. 1-19)
2. Die Verfassungsorgane und deren Befugnisse (Art. 20-91)
3. Die Rechtsprechung (Art. 92-104)
4. Das Finanz- und Abgabenwesen (Art. 105-115)
5. Der Verteidigungsfall (Art. 116)
6. diverse Übergangsbestimmungen (Art. 117-146)
Link zum Grundgesetz GG (Verfassung der Bundesrepublik Deutschland), Stand 07.05.2007:
http://bundesrecht.juris.de/gg/index.html
juristenball@googlemail.com - 7. Mai, 20:00
