Hinweis: Der folgende Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Bitte lesen Sie dazu unsere Hinweise unter "Wichtige Hinweise".



UKlaG - Unterlassungsklagengesetz

Um die Flut von Unterlassungsklagen bzw. Abmahnungen einzuschränken, gibt es nach dem Unterlassungsklagengesetz eine genaue Regelung wer abmahnen darf und was die Grundlage der Abmahnung sein kann. Hier geht es in erster Linie um Verbände und Institutionen, die sich dem Verbraucherschutz widmen. Das Gesetz ist auf die Umsetzung einer EU-Richtlinie aus dem Jahre 1998 zurückzuführen.

Es wird in den einzelnen Mitgliedsstaaten (in Deutschland beim Bundesverwaltungsamt) eine Liste mit rechtsfähigen Verbänden geführt, die klagebefugt nach dem UKlaG sind. Diese Liste wird laut Gesetz zum 01. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft weitergeleitet. Diese führt eine Liste aller Verbände aus allen EU-Staaten.

Eine aktuelle Liste läßt sich auch in dem Kommentar zum Wettbewerbsrecht von Hefermehl, Köhler, Bornkamm finden. Die Liste mit den klagebefugten Verbänden findet sich unter §8 Randziffer 3.53 . Aktuell (Stand 14.09.2006) sind 78 Vereine und Verbände zugelassen. Den größten Teil machen regionale Verbraucherschutzverbände und Mietervereine aus, man findet aber auch Schutzvereinigungen für Kapitalanleger. Der bekannteste Vertreter ist sicherlich der ADAC.

Der Verband muss selbst die Aufnahme beantragen und eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Voraussetzungen sind ein stabiler organisatorischer Aufbau mit einer festen Geschäftsstelle, eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit einer notwendigen Mindestgröße (in der Regel 75 Mitglieder außer es handelt sich um einen Dachverband) und die Festschreibung eines verbraucherpolitischen Tätigkeitsfeldes in den Statuten des Vereins. Außerdem muss der Verband in der Lage sein die Verbraucherschutzaufgaben auf rechtlicher Seite umzusetzen. Dazu gehört mindestens ein Jurist sowie auch finanzielle Mittel um z.B. zu klagen oder die selbst auferlegten Aufgaben laufend wahrnehmen zu können.

Es gab in letzter Zeit eine Reihe von rechtswidrigen Abmahnungen von selbst ernannten Verbraucherschutzverbänden. Es lohnt sich daher sich im Zweifelfall zu erkundigen, ob der betreffende Verband oder Verein überhaupt klagebefugt ist. Leider ist dem Bundesamt bisher nicht geglückt, diese Liste im Internet zu veröffentlichen so dass ggf. eine direkte Anfrage unumgänglich ist.

Link zum aktuellen Unterlassungsklagengesetz (Stand 02.05.2007):

http://bundesrecht.juris.de/uklag/index.html

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