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    <title>Juristenball (Neues aus der Gerichtskantine)</title>
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    <description>Neues aus der Gerichtskantine</description>
    <dc:publisher>xkarl</dc:publisher>
    <dc:creator>xkarl</dc:creator>
    <dc:date>2007-06-17T15:29:55Z</dc:date>
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    <title>Juristenball</title>
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  <item rdf:about="http://juristenball.twoday.net/stories/3881698/">
    <title>Abrechnung von Vergütungen (Rechtsanwaltskosten) - Teil 2</title>
    <link>http://juristenball.twoday.net/stories/3881698/</link>
    <description>&lt;b&gt;Anforderungen an eine Anwaltsrechnung&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit ein Anwalt eine Zahlung für seine Leistungen erhalten kann, muss er eine ordnungsgemäße Rechnung (Berechnung nach &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3761460/&quot;&gt;&lt;b&gt;§10 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;) erstellen. Zu beachten ist die Fälligkeit von Anwaltshonoraren, in der Regel erst nach Abschluss des Verfahrens oder Tätigkeit. Es ist aber durchaus möglich und erlaubt, eine &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3845471/&quot;&gt;&lt;b&gt;Vorschussrechnung&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; zu erstellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten ist insbesondere, dass der Gegenstandswert korrekt ermittelt wurde als Grundlage für die Höhe der Gebühren. Außerdem müssen eventuelle Vorschüsse in Abzug gebracht werden, dazu zählt auch eine frühere Beratung in der gleichen Sache, aus der sich möglicherweise dann eine gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung entwickelt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine korrekte Rechnung des Anwalts muss folgende Informationen enthalten:

&lt;ul&gt;  
&lt;li&gt;konkrete Bezeichnung der Sache, die abgerechnet wird&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;Gegenstandswert wenn es sich um Wertgebühren oder Satzrahmengebühren handelt&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;kurze Bezeichnung des Gebührentatbestands inklusive Nummer aus dem &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3761460/&quot;&gt;&lt;b&gt;Vergütungsverzeichnis (VV RVG)&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; und den daraus resultierenden Betrag&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;Bezeichnung evtl. Auslagen unter Bezug auf das Vergütungsverzeichnis und Nennung der Nummer und des resultierenden Betrags&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;Umsatzsteuer (aktuell 19%) sofern Mandant nicht Kleinunternehmer ist&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;Abzug evtl. bereits gezahlter Vorschüsse durch Mandanten selbst oder auch durch Dritte&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;Unterschrift des Rechtsanwalts&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

Der Rechtsanwalt hat die Angelegenheit, in der abgerechnet wird, konkret zu benennen. Sofern es nur eine  Angelegenheit gibt, reicht die Angabe der beiden Parteien. Sofern es mehrere Angelegenheiten zwischen den Parteien gibt (z.B. mehrere Hauptsacheverfahren oder Hauptsache und einstweilige Verfügung), muss die Angelegenheit weiter konkretisiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechnung ist tatsächlich nur gültig, wenn sie vom Rechtsanwalt selbst und nicht etwa einem Vertreter unterzeichnet wurde. Nach &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3881121/&quot;&gt;&lt;b&gt;§14 Abs. 4 UStG (Umsatzsteuergesetz)&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; sind natürlich neben den obigen Angaben auch die allgemeinen Pflichtangaben für eine Rechnung erforderlich. Dazu zählen:

&lt;ul&gt;  
&lt;li&gt;vollständiger Name und Anschrift des Rechtsanwalts oder der Kanzlei&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers (Mandant)&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;Steuernummer oder Umsatzsteuer ID Nummer des Anwalts oder der Kanzlei&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;Datum der Rechnung&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistungserbringung&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;eine fortlaufende Rechnungsnummer&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;der anzuwendende Umsatzsteuer Satz (19% ab 2007) mit Ausweis von Nettobetrag und Umsatzsteuerbetrag&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

Insbesondere Zeitraum der Leistungserbringung, Steuer- oder Umsatzsteuer ID Nummer und Ausweis von MWSt- Satz und MWSt-Betrag sind wichtig für den Abzug der Vorsteuer von Unternehmern. Nach §14 Abs. 2.1 UStG hat der Rechtsanwalt spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Erledigung der Angelegenheit eine korrekte Rechnung mit ausgewiesener MWSt. zu erstellen, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer kann in folgenden Fällen entfallen:

&lt;ul&gt;  
&lt;li&gt;Kostenfestsetzungsanträge gemäß §104 ZPO&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;Kostenfestsetzungsanträge gemäß §11 RVG&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;&lt;br /&gt;


&lt;b&gt;gerichtliche Festsetzung der Vergütung&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel muss der Rechtsanwalt seine Gebühren bzw. seinen Rechnungsbetrag wie jeder andere Unternehmer einfordern. Zahlt der Rechnungsempfänger nicht freiwillig, so muss er ggf. mahnen und einen Mahnbescheid versenden und notfalls Klage auf Zahlung der Rechnung am Sitz des Mandanten erheben. Sofern der Mandant einen bereits bezahlten Vorschuss zurückhaben will (und der Rechtsanwalt nicht freiwillig zahlt) ist dagegen der Sitz der Kanzlei oder des Anwalts der zutreffende Gerichtsstand. Das dürfte aber wohl eher die Ausnahme sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei gerichtlichen Verfahren hat der Rechtsanwalt die Möglichkeit nach §11 RVG seine Gebühren gegenüber seinem Mandanten oder Auftraggeber vom Gericht festsetzen zu lassen. Damit erhält der Rechtsanwalt gleich einen vollstreckbaren Titel und kann notfalls direkt die Zwangsvollstreckung einleiten, wenn sein Mandant nicht bezahlt. Hierdurch wird ein Gebührenrechtsstreit vermieden und der Rechtsanwalt ist bei gerichtlichen Verfahren in diesem Sinne privilegiert gegenüber anderen Unternehmern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor einer Festsetzung sind die Beteiligten nach §11 RVG Abs. 2 zu hören. Das Gericht kann auf Antrag den Gegenstandswert nach eigenem Ermessen festsetzen, wenn dieser zwischen den Parteien streitig ist. Sofern der Mandant dagegen Einwendungen erhebt, die nicht ihm Gebührenrecht liegen (etwa weil eine andere Beauftragung oder Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages vorgeworfen werden), ist die gerichtliche Festsetzung der Gebühren nicht zulässig. In diesem Fall muss dann tatsächlich vom Anwalt Klage beim Amtsgericht am Sitz des Mandanten eingereicht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einwendungen, die eine gerichtliche Festsetzung verhindern:

&lt;ul&gt;  
&lt;li&gt;Verjährung&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;Aufrechnung mit anderen Ansprüchen&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;Bestreiten der Auftragserteilung oder Art des Auftrags (Vertretung vs. Beratung)&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;Schlechterfüllung es Anwaltsvertrages&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

Der Kostenfestsetzungsantrag (KFA) kann übrigens nicht nur vom Rechtsanwalt gestellt werden sondern auch vom Mandanten (Auftraggeber), wenn dieser Bedenken wegen einer zu hohen Rechnung seines Anwalts hat (§11 Abs. 6 RVG). Stellt der Auftraggeber des Rechtsanwalts selbst den Antrag, ist er nicht gezwungen, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Festgesetzt werden kann die Vergütung des Anwalts und auch die zu ersetzenden Aufwendungen wie vorverauslagte Gerichtskosten oder Zeugen- und Sachverständigen-Auslagen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Festgesetzt werden können nur die Kosten im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren, nicht jedoch z.B. außergerichtliche Kosten. Auch ist nur die Festsetzung der gesetzlichen Auslagen des Anwalts möglich. Wurde eine Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen, ist eine Kostenfestsetzung nicht möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Vergütungsvereinbarung&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach §4 RVG kann zwischen den Parteien auch eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden, die eine höhere als die gesetzliche Vergütung festlegt. Eine solche Vereinbarung muss schriftlich zwischen Rechtsanwalt und Mandant geschlossen werden. Ebenso ist es möglich in außergerichtlichen (!) Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung zu vereinbaren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist nicht zulässig, eine verdeckte Vereinbarung zu treffen, also dem Mandanten mit der Vollmacht / Vertretungsbefugnis die Vergütungsvereinbarung unterzumogeln. Auch muss der Anwalt darauf hinweisen, wenn seine Vergütung höher als die gesetzlich zustehende Vergütung sein soll (die ja ein normaler Mandant nicht kennen kann).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Höhere Vergütungen fordern Anwälte häufig, wenn der Gegenstandswert niedrig ist (ein paar hundert EUR oder bei einem niedrigen Bußgeldbescheid) und der Arbeitsaufwand dennoch recht hoch ist. Vereinbart werden kann eine Pauschale, ein Faktor in Bezug auf die gesetzlichen Gebühren (etwa das 2-fache oder 3-fache der gesetzlichen Gebühren) oder ein Stundensatz des Anwalts oder auch den Höchstbetrag bei Satzgebühren (z.B. Faktor 2,5). Stundensätze liegen je nach Region, Anwalt und Fachgebiet zwischen EUR 150,00 und EUR 500,00.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Niedrigere Beratungshonorare sind ein Weg für Internet-Anwälte um eine kostengünstige Rechtsberatung zu erteilen die deutlich unter den gesetzlichen Gebühren liegen. Eher unüblich ist die Vereinbarung, die Vergütung durch die Rechtsanwaltskammer festsetzen zu lassen. Hier weiß weder Rechtsanwalt noch Mandant, wie hoch die Vergütung tatsächlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Abweichung von den gesetzlichen Regelungen ist aber auch immer Vorsicht geboten. Sollte ein Verfahren der Staatskasse wegen Einstellung zu Lasten fallen oder einem gerichtlichen Gegner, so können nur die gesetzlichen Kosten erstattet werden, nicht aber die aufgrund der Vereinbarung höhere Vergütung. Auf der Differenz wird der Mandant dann sitzenbleiben, auch wenn er den Prozess gewinnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach §34 RVG ist der Anwalt übrigens angehalten, bei einer Beratung (nicht Vertretung) des Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Das Unterlassen entbindet zwar nicht von der Zahlungsverpflichtung aber die Höhe des Honorars wird dann nicht durch das RVG selbst geregelt sondern es entsteht ein &quot;üblicher&quot; Vergütungsanspruch gemäß BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Erfolgshonorar für Anwälte&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach §49 Abs.2 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars unzulässig. Folgende Vereinbarungen sind unzulässig:

&lt;ul&gt;  
&lt;li&gt;Höhe der Vergütung hängt vom Ausgang der Sache ab&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;Höhe der Vergütung hängt vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit ab&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;Der Rechtsanwalt erhält einen Teil des erstrittenen Betrages (z.B. 20% des Schmerzensgeldes&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

Nach dem KostRMoG soll die Vereinbarung möglich sein, höhere als die gesetzlichen Gebühren bei Erfolg der Sache oder des Anwalts zu vereinbaren. Eine Vereinbarung nach dem Mottow wäre durchaus denkbar: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Durchsetzung von 70% der Ansprüche erhält der Anwalt die 4-fachen gesetzlichen Gebühren, bei mehr als 40% die 3-fachen Gebühren und bei weniger Erfolg das 2-fache der gesetzlichen Vergütung. &lt;br /&gt;
Das wäre nach Ansichts helliger Meinung nach deutschem Recht zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine andere Möglichkeit des Erfolgsfaktors bleibt bei der Prozesskostenfinanzierung. Diese dürfen grundsätzlich erfolgsabhängig arbeiten, allerdings darf der Anwalt mit dem Prozessfinanzierer nicht finanziell verflechtet sein. Die Unabhängigkeit nach §§ 43, 43a BRAO muss gewahrt bleiben.</description>
    <dc:creator>xkarl</dc:creator>
    <dc:subject>&lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/topics/Rechtskosten&quot;&gt;Rechtskosten&lt;/a&gt;</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2007 xkarl</dc:rights>
    <dc:date>2007-06-17T13:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://juristenball.twoday.net/stories/3881121/">
    <title>UStG - Umsatzsteuergesetz</title>
    <link>http://juristenball.twoday.net/stories/3881121/</link>
    <description>Die Umsatzsteuer ist die neben der Lohnsteuer die wichtigste Einnahmequelle für den Staat. Über sie werden die allgemeinen Kosten von Bund, Ländern und Gemeinden finanziert. Im Jahre 2006 betrug das Steueraufkommen in Deutschland insgesamt EUR 488 Milliarden. Davon entfällt ungefähr ein Drittel auf die Umsatzsteuer, ein weiteres Drittel auf Einkommen-, Lohn- und Körperschaftssteuer und das letzte Drittel auf diverse Verbrauchssteuern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Umsatzsteuer (im Volksmund auch Mehrwertsteuer genannt) beträgt seit 2007 19% und wird nur auf den Umsatz an Endverbraucher erhoben, nicht auf Umsätze innerhalb von Unternehmen. Die müssen zwar prinzipiell auch Umsatzsteuer bezahlen, können aber den Warenbezug als Vorsteuer absetzen, so dass bei Weiterverkauf an andere Unternehmen faktisch nur der Gewinn des Unternehmens der Umsatzsteuer unterliegt (ein bischen vereinfacht ausgedrückt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben der vollen Umsatzsteuer gibt es noch die ermäßigte Umsatzsteuer von aktuell 7% (bis 1992 einschließlich war es der halbe Satz). Dieser ermäßigte Satz gilt vor allem für Lebensmittel (Grundnahrungsmittel, auch für Tiere), Bücher und Zeitungen/Zeitschriften, Blumen und Pflanzen und dem öffentlichen PersonenNAHverkehr (bis 50km). Weiterhin gibt es Ausnahmeregelungen ohne Erhebung von Umsatzsteuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Regelungen zur Berechnung und Erhebung der Umsatzsteuer sind im Umsatzsteuergesetz behandelt, ebenso auch die Ausnahmen. Die Umsatzsteuererklärung ist jährlich abzugeben, das Finanzamt verlangt jedoch auch Voranmeldungen und rechtzeitige Abführung der angefallenen Umsatzsteuer im laufenden Jahr. Bei Umsatzsteuer von mehr als 1000 EUR im letzten Jahr ist der Voranmeldungszeitraum vierteljährlich, bei mehr als 6000 EUR Umsatzsteuer pro Jahr ist der Anmeldezeitraum sogar monatlich. Zusammen mit der Anmeldung ist die Umsatzsteuer auch zu entrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Generelle Regeln für die Finanzverwaltungen mit Erhebung, Entrichtung und ggf. Bestrafung bei Nichtabführen von Steuern oder nicht rechtzeitigem Abführen sind in der AO (Abgabenordnung) zusammengefaßt. Dieses Gesetz (Abgabenordnung) ist prinzipiell auf alle Steuerarten anzuwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Link zum aktuellen Umsatzsteuergesetz UStG (Stand 15.06.2007)&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umsatzsteuergesetz&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;&lt;a href=&quot;http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/index.html&quot; target=&quot;_new&quot;&gt;http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/index.html&lt;/a&gt;&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;&lt;a href=&quot;http://bundesrecht.juris.de/ustdv_1980/index.html&quot; target=&quot;_new&quot;&gt;http://bundesrecht.juris.de/ustdv_1980/index.html&lt;/a&gt;&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Ein paar Worte zur Geschichte und Entwicklung des Gesetzes:&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Erhebung der Umsatzsteuer (insbesondere im innergemeinschaftlichen Warenverkehr) gibt es Richtlinien der EU. Diese beziehen sich jedoch nur auf z.B. die Entstehung der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Erwerb innerhalb der EU an Privatpersonen oder z.B. den Verzicht der Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an Unternehmen innerhalb der EU.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestimmung der Höhe der Umsatzsteuer (Umsatzsteuersatz) obliegt den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU. Diese können und haben tatsächlich unterschiedliche MWSt-Sätze. Die aktuell geringste Umsatzsteuer haben Luxemburg und Zypern mit nur 15% sowie Spanien mit 16%. Die höchsten Umsatzsteuersätze mit 25% erheben Dänemark, Schweden und Ungarn.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Privatpersonen, die im EU Ausland Waren einkaufen, zahlen in der Regel den Umsatzsteuersatz des Landes in dem sie einkaufen und die Umsatzsteuer wird auch dort abgeführt. Allerdings gibt es fest definierte Lieferschwellen, so dass Unternehmen die sehr viel in ein anderes EU Land verkaufen, dort eine Umsatzsteuernummer beantragen und in dem fremden EU Land die Umsatzsteuer auch abführen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dadurch soll der gewerbsmäßigen Einfuhr von Ländern mit niedriegen Umsatzsteuersätzen in Ländern mit höheren Umsatzsteuersätzen Einhalt geboten werden, gleichzeitig soll der normale grenzüberschreitende private Konsum nicht behindert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahre 1968 betrug die Umsatzsteuer übrigens noch gerade 10% (ermäßigter Satz 5%). Seitdem ist sie im Schnitt etwa alle 5 bis 6 Jahre um 1 % erhöht worden, der ermäßigte Steuersatz ist jedoch seit 1983 fest 7%. Die letzte Erhöhung der Umsatzsteuer war drastisch mit 3% Erhöhung ausgefallen, begründet von der Bundesregierung mit der drastischen Verschuldung des Staatshaushaltes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wirtschaft war betreffend der Akzeptanz dieser Erhöhung sehr skeptisch und hat einen harten Konjunktureinbruch Anfang 2007 prognostiziert. Tatsächlich hatte die Erhöhung auf den Konsum weitestgehend nur geringen Einfluß.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Diplomaten und Botschaften sowie deren ausländischen Mitgliedern gilt eine Befreiung von der Umsatzsteuer, ebenso für Angehörige von in Deutschland militärisch stationierten US Amerikanern. Näheres dazu ist ein einer speziellen Verordnung zusammengefaßt (&lt;a href=&quot;http://www.gesetze-im-internet.de/usterstvo/index.html&quot; target=&quot;_new&quot;&gt;&lt;b&gt;UStErstV&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;).</description>
    <dc:creator>xkarl</dc:creator>
    <dc:subject>&lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/topics/Gesetze&quot;&gt;Gesetze&lt;/a&gt;</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2007 xkarl</dc:rights>
    <dc:date>2007-06-17T12:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://juristenball.twoday.net/stories/3845471/">
    <title>Abrechnung von Vergütungen (Rechtsanwaltskosten) - Teil 1</title>
    <link>http://juristenball.twoday.net/stories/3845471/</link>
    <description>Nach eigener Beauftragung eines Rechtsanwalts, dummerweise aber auch bei Eigenbeauftragung des gegnerischen Anwalts im Sinne der &quot;Geschäftsführung ohne Auftrag&quot; nach &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3694244&quot;&gt;&lt;b&gt;§677-§687 BGB&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; oder auch bei zustehendem Schadenersatz nach &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3675973&quot;&gt;&lt;b&gt;§12 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; kommt irgendwann die erste Rechnung des eigenen oder gegnerischen Rechtsanwalts ins Haus geflattert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Beitrag wird erläutert, welche &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3773704&quot;&gt;&lt;b&gt;Regelungen&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; für die Abrechnung gelten und in welcher Höhe Kosten abgerechnet werden dürfen. Grundsätzlich spielt es für die Abrechnung keine Rolle, ob der eigene oder ein fremder Anwalt abrechnet. Die Regeln sind immer die gleichen. Häufig werden Streitwerte oder Gegenstandswerte von Anwälten mehr oder weniger willkürlich festgelegt und daran gekoppelt sind auch die Gebühren. Insbesondere bei der Höhe der Kosten für die Abmahnung ist häufig Verhandlungsbereitschaft und Spielraum bei dem gegnerischen Rechtsanwalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Fälligkeit der Gebühren&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich kann eine Abrechnung der vollständigen Gebühren nach &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3761460&quot;&gt;&lt;b&gt;§8 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; erst mit Fälligkeit erfolgen. Fällig sind Gebühren, wenn die Angelegenheit oder der Rechtszug abgeschlossen ist, z.B. durch Urteil oder durch außergerichtliche Einigung oder Erledigung, aber auch durch Niederlegung des Mandats durch den Anwalt oder Entzug des Mandats durch den Mandanten. Als Rechtszug wird eine Instanz bezeichnet, also z.B. Klage vor dem Landgericht als 1. Rechtszug, Berufung vor dem Oberlandesgericht als 2. Rechtszug und Revision vor einem Bundesgericht als 3. Rechtszug.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fällig werden die Kosten für die Inanspruchnahme eines (gegnerischen) Rechtsanwalts auch bei Abgabe einer &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3746624&quot;&gt;&lt;b&gt;Unterlassungserklärung&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;, weil die Angelegenheit damit außergerichtlich beigelegt wird. Fast erledigt, da die Bezahlung des gegnerischen Anwalts natürlich auch noch erfolgen soll bzw. muss, damit die Angelegenheit wirklich erledigt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folgende Ereignisse lösen die Fälligkeit einer Gebührenrechnung aus:
&lt;ul&gt;  
&lt;li&gt;Erledigung des Auftrags&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;Einstellung einer Sache wegen mangelnder Erfolgsaussichten&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;Niederlegung oder Entzug des Anwaltsmandats&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;Abgabe einer Unterlassungs- oder Abschlusserklärung&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;außergerichtlicher Vergleich&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;gerichtlicher Abschluss des Verfahrens (Rechtszug)&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;Ruhen eines gerichtlichen Verfahrens für mehr als 3 Monate&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

Ein außergerichtlicher Abschluss kann durch Unterwerfung oder auch Rücknahme einer Abmahnung erfolgen oder durch außergerichtlichen Vergleich. Ein gerichtlicher Abschluss des Verfahrens kann durch Urteil aber auch durch Klageabweisung, Klagerücknahme oder einen gerichtlichen Vergleich erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Verjährung&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anwaltsvergütungen verjähren grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren nach Fälligkeit nach §195 BGB. In der Regel vergessen Anwälte die Berechnung von Gebühren nicht, aber im Einzelfall könnte es vielleicht auch passieren, dass ein Anwalt eine nicht berechnete aber ihm zustehende Position später noch abrechnen will. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist oder der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§199 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Vorschuss&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anwalt kann nach §9 RVG bereits zu Beginn des Mandats einen Vorschuss von seinem Mandanten verlangen, weil er ja bereits tätig werden muss und die Abrechnung erst nach sechs bis zwölf Monaten (je nach Ablauf des Mandats) erfolgen kann. Der Vorschuss sollte natürlich angemessen und ein Vorschuss sein. Deshalb ist es nicht korrekt, wenn der Anwalt einen Vorschuss von 100% der voraussichtlich entstehenden Anwaltsgebühren verlangt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verschiedene Kosten fallen erst vor Gericht an (z.B. Terminsgebühr) und prinzipiell kann ein Verfahren auch vorzeitig beendet werden, notfalls auch mit Entzug des Mandats durch den Auftraggeber (z.B. bei Untätigkeit oder Schlechterfüllung). Zu Beginn eines Mandats sollte daher 30% bis maximal 50% der voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten des Anwalts bezahlt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen höheren Vorschuss zu fordern ist unseriös und man sollte sich überlegen, eventuell von einem Mandat Abstand zu nehmen. Letzten Endes ist das ein grober Vertrauensbruch. Auf der anderen Seite hat der Anwalt ein berechtigtes Interesse an einer Vorauszahlung, da die Zahlungsbereitschaft (und manchmal auch die Zahlungsfähigkeit) nach einem verlorenen Prozess häufig drastisch sinkt. Für die Vorauszahlung ist ebenso eine Abrechnung zu erstellen (Vorschuss-Rechnung). Diese Vorschussrechnung muss übrigens auch die Umsatzsteuer ausweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte der Anwalt eine vollständige Abrechnung bereits zu Beginn des Mandats schicken, sollte man dies als &quot;Kostenvoranschlag&quot; über die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten interpretieren und darauf eine Anzahlung von 50% leisten und dem Anwalt freundlich mitteilen, dass man den Rest nach Fälligkeit der Vergütung begleicht (Fälligkeitsdatum der Rechnung spielt dabei keine Rolle). In der Regel fügt der Anwalt die erste Abrechnung dem ersten Schriftsatzentwurf bei, damit der Mandant schon mal das Ergebnis der Bemühungen lesen kann. Dadurch steigt in aller Regel die Zahlungsbereitschaft eines Vorschusses.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3695404&quot;&gt;&lt;b&gt;§49b Abs.5 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung)&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; ist der Anwalt verpflichtet, dem Mandanten auf eine Abrechnung nach einem Gegenstandswert unter Nennung der Höhe des Gegenstandswerts hinzuweisen. Handelt es sich um eine Beratung (§34 RVG) ist die Abrechnung nach einem Gegenstandswert unzulässig und es muss eine separate Vergütungsvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant getroffen werden (Beratungsvereinbarung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist übrigens unzulässig, den Mandanten mit einer Vorschussrechnung kurz vorm Gerichtstermin unter Druck zu setzen. Der Anwalt ist verpflichtet, das Mandat fortzuführen und Fristen zu wahren, wenn die Niederlegung des Mandats (egal aus welchen Gründen) überraschend kommt und der Mandant keine Zeit hat einen neuen Anwalt mit der Wahrnehmung der Termine zu beauftragen. Legt der Anwalt das Mandat trotzdem zu kurzfristig nieder, so ist er (bzw. dessen Versicherung) ggf. zum Schadenersatz verpflichtet, z.B. wenn es dadurch zu einem Versäumnisurteil kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Prozesskostenhilfe&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein Mandant nur wenig Einkünfte hat (z.B. arbeitslos), kann ihm je nach Einkommensverhältnissen auch Prozesskostenhilfe (PKH) zustehen, um die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu ermöglichen. Ggf. sollte der Anwalt darauf hingewiesen werden, dass man evtl. Prozesskostenhilfe benötigt oder in Anspruch nehmen will. Der Anwalt kann das dann beantragen und bekommt sein Honorar von der Staatskasse bezahlt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber man sollte damit auch vorsichtig sein. Verändern sich die Einkommensverhältnisse in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Beantragung der PKH, so muss man die von der Staatskasse (vorübergehend !) übernommenen Prozesskosten ganz oder teilweise zurückbezahlen. Die Staatskasse schickt regelmäßig Anfragen und betreibt Nachforschungen um die Bedürftigkeit zu prüfen, da kann man sicher sein. Man kann daher sicherlich mindestens 1 x im Jahr mit Post der Staatskasse rechnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Rechtsschutzversicherung&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anwalts Liebling sind ganz allgemein gesagt die Rechtsschutzversicherungen. Diese sind ausreichend solvent und der Anwalt kann sicher sein, dass er sein Honorar von der Versicherung erhält. Zunächst muss man aber prüfen, ob je nach den Bedingungen der Versicherung eine Erstattung der Kosten in Frage kommt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig gibt es bei Rechtsschutzversicherungen Wartefristen bei Neuabschluss (mindestens 3 Monate) und Bagatellfälle (z.B. wegen einem 20 EUR Bußgeldbescheid) können ausgeschlossen werden. Der Anwalt wird sich daher in der Regel mit der Versicherung in Verbindung setzen. Sollte die Versicherung nicht zahlen (etwa weil kein erstattungsfähiger Fall vorliegt) ist im Zweifel der Mandant oder Auftraggeber zur Zahlung des Anwaltshonorars verpflichtet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber auch bei Anwälten ist eine Rechtsschutzversicherung kein 100%iger Schutz gegen Zahlungsausfälle. Werden Versicherungsprämien vom eigenen Mandanten z.B. nicht oder deutlich später bezahlt, kann der Versicherer den Schutz und die Übernahme der Kosten verweigern. Auch bei der Wartefrist ist Vorsicht geboten. Dies bedeutet nicht, dass erst nach 3 Monaten geklagt werden kann sondern, dass das AUSLÖSENDE EREIGNIS außerhalb dieser Frist liegen muss und bei Abschluss des Vertrages auch noch nicht bestanden haben darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Typischer Fall wäre der Berufsrechtsschutz und Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung bei einer Kündigung. Stellt sich im Laufe des Prozesses heraus, dass die Ursache für die Kündigung bereits in der Wartefrist oder davor bestanden hat, kann die Versicherung die Übernahme der Kosten verweigern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Prozessfinanzierung&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei teuren aber durchaus erfolgversprechenden Prozessen (z.B. gegen Versicherungen, Kunstfehlerprozesse u.ä.) und fehlenden Geldmitteln aber durchaus guter Rechtsposition gibt es auch die Möglichkeit der Finanzierung von Prozessen durch Dritte. Der Prozessfinanzierer übernimmt vorab sämtliche anfallenden Kosten und verlangt dafür in der Regel eine Erfolgsbeteiligung von 20-40% des &quot;Prozessertrags&quot; also z.B. eines zugestandenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch o.ä.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erfolgsaussichten eines solchen Prozesses werden von den Finanzierern ausgiebig geprüft. Voraussetzung ist häufig ein Anspruch einer bestimmten Mindesthöhe (z.B. mindestens EUR 100.000,00). Weiterhin ist der Prozessfinanzierer sorgfältig auszuwählen, hier kann der Rechtsanwalt helfen. Man sollte vorsichtig sein, eine Versicherung als Prozessfinanzierer auszuwählen, wenn man gegen eine andere Versicherung klagen will. Häufig sind Versicherungen untereinander verflechtet, entweder durch direkte Beteiligung oder durch eine gemeinsame Rückversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3881698/&quot;&gt;&lt;b&gt;Teil 2 Abrechnung von Vergütungen (Rechtsanwaltskosten)&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;</description>
    <dc:creator>xkarl</dc:creator>
    <dc:subject>&lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/topics/Rechtskosten&quot;&gt;Rechtskosten&lt;/a&gt;</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2007 xkarl</dc:rights>
    <dc:date>2007-06-14T21:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://juristenball.twoday.net/stories/3785095/">
    <title>Grundsätze für die Berechnung von Anwaltsgebühren - Teil 2</title>
    <link>http://juristenball.twoday.net/stories/3785095/</link>
    <description>&lt;b&gt;Büro-Pauschalen&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsgebühren fällt z.B. unter diesen Begriff. Für Telefonate, Porto usw. kann der Anwalt pauschal 20% der Vergütung ansetzen, maximal jedoch EUR 20,00 für jede Angelegenheit (Vergütungsnummer 7002 nach VV RVG). Eine Angelegenheit ist in der Regel ein Auftrag (auch wenn verschiedene Ansprüche zusammen geltend gemacht werden) in einem Rechtszug (eine Instanz). Anstelle der pauschalen Gebühren kann der Anwalt auch die tatsächlichen Gebühren in Rechnung stellen, wenn er jedes Telefonat und jede Portoausgabe explizit aufzeichnet (Vergütungsnummer 7001 nach VV RVG). Die Mühe machen sich Anwälte in der Regel nur bei hohen Telefonkosten, wenn das Mandat viele und lange Telefonate ins außereuropäische Ausland erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben gibt es noch die Dokumentenpauschale (Vergütungsnummer 7000 VV RVG). Diese umfaßt jede kopierte oder ausgedruckte Seite von Schriftsätzen und Schreiben und Beweisunterlagen an den eigenen Mandanten, Gegner oder das Gericht. Allerdings sind die ersten 100 Seiten nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG nicht abzurechnen. Das ist wohl auch der Grund, warum selten Dokumentenpauschalen abgerechnet werden. Ab der 101. Seite erhält der Anwalt EUR 0,50 pro weitere Seite und aber der 151. Seite nur noch EUR 0,15 pro Seite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Reisekosten&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern der Anwalt größere Entfernungen zur Wahrnehmung von Terminen wahrnehmen muss, stehen ihm auch die Erstattung von notwendigen Auslagen zu. In der Regel sind dies Fahrtkosten mit dem eigenen Auto (Vergütungsnummer 7003) mit einem pauschalen Satz von EUR 0,30 pro gefahrenen Kilometer (nicht Entfernungskilometer), der alle Kosten mit dem Fahrzeug abdeckt inklusive Sprit. Falls der Anwalt bekennender Bahn-Fan ist oder ein Termin auch per Flugreise wahrgenommen wird, so stehen ihm die tatsächlichen Auslagen zu, soweit sie angemessen sind (Vergütungsnummer 7004). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vernachlässigbar sind die Tage- und Abwesenheitsgelder bei Geschäftsreisen in folgender Größenordnung (Vergütungsnummer 7005):
&lt;ul&gt;  
&lt;li&gt;bis 4 Stunden =&gt; EUR 20,00&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;mehr als 4 bis 8 Stunden =&gt; EUR 35,00&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;mehr als 8 Stunden =&gt; EUR 60,00&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
Dient eine Reise mehreren Auftraggebern, weil etwa Termine zusammengefaßt werden, so sind die angefallenen Reisekosten zu teilen. Allerdings dürfte dieser Umstand schwer nachzuvollziehen sein und daher ist man auf Good-will des Anwalts angewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Reisekosten werden in der Regel von Anwälten nicht berechnet, obwohl sie ihnen zustehen, und wenn es nur 20 Kilometer bis zum Gericht sind. Dürfte wohl vielen zu mühsam sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Terminsgebühr&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Terminsgebühr umfaßt eine Besprechung mit einem Gegner (auch telefonisch) oder Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung. Die Terminsgebühr fällt in einer Angelegenheit nur einmal an, egal wieviele Besprechungen oder Gerichtstermine es gegeben hat. Die Terminsgebühr beträgt in der ersten Instanz immer das 1,2-fache der nach Gegenstandswert anfallenden Gebühren. Nach der alten Regelung (BRAGO) fiel die Terminsgebühr nur bei einem Gerichtstermin an. Da die Terminsgebühr fast 50% der Anwaltskosten ausmachen, führte dies häufig zu einer gerichtlichen Klärung des Sachverhalts, auch wenn eine außergerichtliche Klärung möglich gewesen wäre. Mit dem KostRMoG wollte man die Gerichte durch diese Regelung entlasten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Wichtig: Der Auftrag an den Anwalt&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von entscheidender Bedeutung über die Höhe der anwaltlichen Kosten ist der konkrete Auftrag des Mandanten. Dieser entscheidet auf welcher Grundlage abgerechnet wird. So ist eine außergerichtliche Beratung kostengünstiger als eine außergerichtliche Vertretung. Will man den Gegner einfach nur einschüchtern (was durchaus wirksam sein kann), kann man den Anwalt auch damit beauftragen, ein Schreiben einfacher Art zu erstellen. Das ist noch günstiger als eine konkrete Beratung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Begünstigend kommt bei der Beratung dazu, dass die Beratungskosten auf ein folgendes Mandat anzurechnen sind. Wenn man sich später nach der Beratung dazu entschließt, konkrete rechtliche Schritte einzuleiten, dann hat man als Mandant keine höheren Kosten. Umgekehrt muss man bei Beauftragung mit gerichtlicher oder außergerichtlicher Vertretung stets die anfallenden Kosten nach der Höhe des Streitwerts zahlen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings ist in diesen Fällen statt die 1,3 fache Gebühr nach helliger Meinung nur die 0,8 fache oder ggf. auch nur die 0,5 fache Gebühr anzusetzen, da die Bearbeitung des Mandats in der reinen Beratungsphase keine Leistungen wie Erstellen von Schriftsätzen und Führen von Sachvorträgen beinhaltet und diese Leistungen in dem 1,3 fachen Satz enthalten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein Anwalt mit außergerichtlicher Vertretung beauftragt und kommt es später zu gerichtlicher Vertretung, so werden die Gebühren aus der außergerichtlichen Vertretung nach RVG dann zu 50% angerechnet, maximal mit 0,75 fachen Satz. In der Regel wird das 0,65 fache ins Gerichtsverfahren übergehen und die anderen 0,65 bleiben als zusätzliche Forderung. Wenn man konkret weiß, was man will, kann man bei der richtigen Beauftragung des Anwalts deutlich Gebühren sparen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine neue Angelegenheit beginnt übrigens grundsätzlich nach 2 Jahren, also auch wenn man außergerichtlich beraten oder vertreten wurde und erst dann gerichtliche Schritte einleitet, so entsteht eine neue Angelegenheit OHNE Anrechnung der vorher angefallenen Kosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig davon kann man im Falle eines Falles dem Anwalt auch Schlechterfüllung des Mandats bzw. Anwaltsvertrags oder Auftrags vorwerfen und das Mandat (fristlos) kündigen. In diesem Fall hat man nach §626 BGB in Verbindung mit §628 BGB das Recht, die Vergütung des Anwalts entsprechend zu kürzen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch muss der Anwalt nach §49 Abs.5 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) VOR Annahme des Mandats den Auftraggeber darüber unterrichten, wenn sich die Höhe der Anwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert richten. Der Gesetzgeber hat mit dem KostRMoG diesen Absatz eingefügt, damit der Rechtssuchende nicht von hohen Anwaltsrechnungen überrascht wird. Eine Zuwiderhandlung ist eine Pflichtverletzung des Anwalts und demnach ein Grund für einen Schadenersatz, den man mit dem Vergütungsanspruch aufrechnen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte der Anwalt auf anfallende Gebühren nach dem Gegenstandswert aufmerksam machen und wünscht eigentlich erst mal nur eine Beratung, sollte man das Auftragsverhältnis korrigieren und um eine Beratung mit pauschaler Honorarvereinbarung bitten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Der Rechtszug (Instanz)&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kosten für ein gerichtliches Verfahren (Geschäftsgebühr 2300 VV RVG) decken pauschal alle damit verbundenen Tätigkeiten ab. Abgerechnet wird jeweils nach Vollendung des jeweiligen Rechtszuges (=Instanz) also wenn ein Verfahren abgeschlossen ist. Möglich sind immer 2 Instanzen (Amts- oder Landgericht und Berufungsverfahren durch das Oberlandesgericht) und sofern zugelassen auch die Revision mit Klärung des Sachverhalts vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Revision ist nicht mehr an einen konkreten Mindeststreitwert gekoppelt sondern immer dann gegeben, wenn Rechtsfehler von der vorhergehenden Instanz im Prozess gemacht wurden oder wenn der Sachverhalt eine besondere Bedeutung hat bzw. im allgemeinen Interesse liegt. Früher konnte man bei hohen Streitwerten auch Einzelurteile vom BGH prüfen lassen, auch wenn der Fall für den Rest der Welt unbedeutend ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Folgende Tätigkeiten gehören zu dem Verfahren und werden von der pauschalen Geschäftsgebühr gedeckt (innerhalb des jeweiligen Rechtszuges) nach §19 RVG:&lt;/b&gt;

&lt;ul&gt;  
&lt;li&gt;Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;außergerichtliche Verhandlungen&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;Zwischenstreite, Gerichtsstandklärung, Ablehnung von Richtern oder Gutachtern sowie Festsetzung des Streit- oder Gegenstandswerts&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;das gerichtliche Verfahren&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;Zustellung und Empfangsnahme von Entscheidungen und Rechtsmittelschriften oder Vollstreckungstitel&lt;/li&gt;  
&lt;li&gt;Kostenfestsetzung und Einforderung der Vergütung&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;b&gt;Umsatzsteuer&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Last but not least müssen auch Anwälte als Freiberufler auf ihre Leistungen Umsatzsteuer abführen (Vergütungsnummer 7008 VV RVG). Die wird daher in aller Regel auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen. Das dürfte Unternehmer nicht weiter interessieren, da die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist, aber wer die Kosten aus privater Tasche finanzieren muss, ist davon natürlich betroffen. Aktuell beträgt die Umsatzsteuer (MWSt.) für Dienstleistungen 19%. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern es sich übrigens um Kleinunternehmer im Sinne des &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3881121/&quot;&gt;&lt;b&gt;§19 Abs. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz)&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; handelt, darf der Rechtsanwalt auf seine Gebührenrechnung keine MWSt. erheben. Kleinunternehmer werden steuerlich so behandelt, dass sie keine Umsatzsteuer abführen müssen (diese auch nicht in ihren Rechnungen ausweisen können) aber auch keine Vorsteuer von Rechnungen anderer Unternehmen abziehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da Anwälte sich in aller Regel eher schlecht mit dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und noch viel weniger mit Buchführung und Steuerrecht auskennen (Steuerfachanwälte mal ausgenommen), kann es in der Praxis passieren, dass man eine (nicht nur) steuerrechtlich zu beanstandende Rechnung erhält. Die Abrechnungen sind daher im eigenen Interesse zu prüfen und ggf. auch zu beanstanden oder zu kürzen.</description>
    <dc:creator>xkarl</dc:creator>
    <dc:subject>&lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/topics/Rechtskosten&quot;&gt;Rechtskosten&lt;/a&gt;</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2007 xkarl</dc:rights>
    <dc:date>2007-05-30T19:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://juristenball.twoday.net/stories/3781059/">
    <title>Modifizierte Unterlassungserklärung - Teil 5</title>
    <link>http://juristenball.twoday.net/stories/3781059/</link>
    <description>&lt;b&gt;Schadenersatz&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Schadenersatz kommt es in erster Linie darauf an, ob außer den Abmahnkosten oder Rechtsanwaltskosten noch weiterer Schadenersatz geltend gemacht bzw. vorbehalten wird. Für die Erstattung der Abmahnkosten ist der Verletzer nach §9 UWG verpflichtet, wenn die Abmahnung berechtigt und nicht missbräuchlich war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den meisten Fällen werden Anwälte es bei Erstattung des Honorars belassen. Es kann allerdings sein, dass ein Anwalt auch Schadenersatz über die Anwaltskosten hinaus für seinen Mandanten geltend machen will. Häufig wird dabei angeführt, dass ein Schadenersatz dem Grunde nach besteht, wenn ein Schaden nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht auszuschließen ist und das Eintreten eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist (BGHZ 130,205,220 - Feuer, Eis &amp; Dynamit), (&lt;a href=&quot;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=ac6cc8c3b6e991280585a10dc90d725a&amp;client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&amp;client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&amp;nr=23921&amp;pos=8&amp;anz=9&quot; target=&quot;_new&quot;&gt;&lt;b&gt;BGH GRUR 2001 78,79 - Falsche Herstellerpreisempfehlung&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es geht dann dem Abmahner darum, einen generelle Schadenersatzpflicht vom Schuldner anerkennen zu lassen. Das bedeutet jedoch nicht, dass auch wirklich eine konkrete Schadenersatzpflicht besteht, denn der Abmahner muss einen eingetretenen Schaden nachweisen oder zumindest ausgiebig begründen. Im Zweifel kann ein Gericht auch einen Schaden schätzen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Höhe eines möglichen Schadens bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Patent-, Marken- oder Urheberverstößen kann manchmal durch unbefugte Nutzung von Inhalten oder Kennzeichen ein konkreter Schaden in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten auf Basis von nicht bezahlten Lizenzen ermittelt werden. In normalen Wettbewerbsstreitigkeiten ist dies nicht möglich und der Abmahner muss einen konkreten Schaden (z.B. entgangener Gewinn) nachweisen oder zumindest benennen können. Häufig werden solche Schadenersatzansprüche vorsorglich geltend gemacht in Verbindung mit einem Auskunftsanspruch. Dann kann der Abmahner sich ein Bild vom Umfang und den Auswirkungen der Verletzungshandlung machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen des Abmahners zur Schadensabwicklung da dies zum allgemeinen Lebensrisiko gehört und nicht in den Schutzbereich der Norm fällt (BGH NJW 1977,35  -  BGHZ 127,348,352). Also der Zeitaufwand für Schadensberechnung, Prüfung und Verarbeitung der Auskunft, usw. kann nicht in Rechnung gestellt werden. Die Anwaltsgebühren decken als Pauschalleistung alle Tätigkeiten im Rahmen der außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit ab (Pauschalcharakter der Gebühren). Ein Anwalt wird daher nicht allzu viel Herzblut in einen beweisaufwändigen Schadenersatzprozess stecken. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es bleibt abzuwägen, ob man den Schadenersatzanspruch zurückweist oder eventuell eine Schadenersatzpflicht dem Grunde nach anerkennt aber im Einzelfall nur, wenn der Abmahner das Entstehen eines konkreten Schadens nachweisen kann. In der Regel wird ein Teil des Streitwerts auf den Schadenersatz- und den Auskunftsanspruch entfallen (wenn es gefordert wird). Das bedeutet, dass ggf. höhere Anwalts- und Gerichtskosten entstehen als nur bei der reinen Klage der Abmahnkosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Zweifel sollte man den Schadenersatzanspruch in der Unterlassungserklärung weglassen und das Honorar bezahlen. Man sollte vielleicht freiwillig zu den beanspruchten Auskünften Stellung nehmen (sofern möglich) und darlegen, dass ein konkreter Schaden fernliegt.&lt;br /&gt;
Es wird sich dann zeigen, ob der Anwalt die Sache weiterverfolgt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Schadenersatzanspruch braucht nicht in die Abmahnung mit aufgenommen zu werden. Man kann dazu ebenso in einem separaten Schreiben Stellung nehmen. Auch kann man nachträglich die Schadenersatzpflicht &quot;dem Grunde&quot; nach anerkennen. Das geht bis zur Erwiderung auf eine zugestellte Klage. Die Kosten für eine Klagerücknahme können eventuell dem Beklagten auferlegt werden, sind aber gering (bei EUR 10.000 Streitwert fallen EUR 196 Gerichtskosten an).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man sollte bei der Anerkenntnis von Schadenersatzansprüchen generell sehr vorsichtig sein und sich ggf. von einem Anwalt beraten lassen. Da die Unterlassungserklärung ein freiwilliger Vertrag ist, lassen sich diverseste Ansprüche darin manifestieren ohne dass eine wirkliche Anspruchsgrundlage besteht oder bestand (Vertrag ist Vertrag). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ich selbst würde folgende Erklärung abgeben (wenn der Anwalt des Abmahners darauf besteht):&lt;br /&gt;
&lt;cite&gt;&lt;i&gt;Die Unterlassungsschuldnerin erkennt eine Schadenersatzpflicht der Unterlassungsgläubigerin dem Grunde nach an, im konkreten Einzelfall jedoch nur, wenn das Entstehen und die Höhe eines Schadens von der Gläubigerin nachgewiesen wird. Die Unterlassungsschuldnerin behält sich die gerichtliche Überprüfung eines konkreten Schadenfalls vor. Die Kostenerstattungspflicht für die Abmahnkosten (in Höhe von ...) oder (auf Basis des Streitwerts von ...) wird uneingeschränkt anerkannt.&lt;/i&gt;&lt;/cite&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Auskunftsanspruch&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit der Abmahner abschätzen kann, ob ein nennenswerter Schaden eingetreten ist und wenn ja, in welcher Höhe, kann er vom Verletzer eine detaillierte Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung fordern. Denn es ist ihm nicht bekannt, welche konkreten Auswirkungen die Handlung hat und in welchem Umfang verletzt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich kann der Abmahner nur Auskünfte über Verstöße &lt;b&gt;NACH&lt;/b&gt; Verfassung der Abmahnung verlangen. Die Auskunftspflicht beschränkt sich zeitlich grundsätzlich auf den Zeitraum, ab dem die &lt;b&gt;KONKRETE&lt;/b&gt; Verletzungshandlung schlüssig vorgetragen wird, in der Regel ab dem Datum der Abmahnung oder maximal ab dem Kenntniszeitpunkt des Abmahners. Da eine Abmahnung in der Regel sofort ausgesprochen wird, dürfte in aller Regel die Auskunftspflicht nur für Zeiträume ab dem Aussprechen der Abmahnung (Datum) bestehen. Deshalb sollte man die Verletzung als allererstes nach dem Zugang der Abmahnung einstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auskünfte dürfen auch grundsätzlich nur auf den konkreten Verletzungsfall erstrecken. Davon umfaßt werden prinzipiell zwar auch im Kern gleichartige Verstöße, aber nicht alle möglichen oder ähnlichen Verletzungshandlungen (&lt;a href=&quot;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=d2273ef236af5bde0ea6303c32a2da22&amp;client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%5D&amp;client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%5D&amp;nr=35913&amp;pos=0&amp;anz=1&quot; target=&quot;_new&quot;&gt;&lt;b&gt;BGH WRP 2006, 749 - Parfümtestkäufe&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;). Das Auskunftsverlangen darf nicht dazu dienen, erst die Anspruchsgrundlagen (=konkrete Verletzungen) zu ermitteln, weil es sich dann um eine unzulässige Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein anerkannter Beweisregeln (&lt;a href=&quot;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=59569de57ef4acd507a3e273cc51d5a4&amp;client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&amp;client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&amp;nr=22686&amp;pos=5&amp;anz=6&quot; target=&quot;_new&quot;&gt;&lt;b&gt;BGH GRUR 2001 841,844 - Entfernung der Herstellungsnummer II&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;) handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiel:&lt;br /&gt;
Wird in einer Filiale irreführend geworben, besteht kein Anspruch zu erfahren, ob in anderen Filialen vergleichbar geworben wurde, ggf. zu anderen Zeiten und unter anderen Umständen (&lt;a href=&quot;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=ac5bb18e3ab5ae86294f6aaa95ea482a&amp;client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%5D&amp;client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%5D&amp;nr=22989&amp;pos=12&amp;anz=13&quot; target=&quot;_new&quot;&gt;&lt;b&gt;BGH GRUR 2000 907,910 - Filialleiterfehler&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;). Jemand, der in einer Zeitung irreführend geworben hat, ist nicht dazu verpflichtet, über Werbung in anderen Printmedien Auskunfte zu erteilen (&lt;a href=&quot;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=0cb05e0c970c0aceba65f5adb1fe7f7e&amp;client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&amp;client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&amp;nr=22675&amp;pos=11&amp;anz=12&quot; target=&quot;_new&quot;&gt;&lt;b&gt;BGH WRP 2002 1266,1269 - Neu in Bielefeld II&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Konkreter Auskunftsanspruch in der Unterlassungserklärung:&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;cite&gt;&lt;i&gt;Die Unterlassungsschuldnerin verpflichtet sich gegenüber der Unterlassungsgläubigerin innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe der Unterlassungserklärung, Auskunft über den Umfang der genannten Verletzungen unter Punkt 1 ab dem (hier das Datum des Verstoßes bzw. Bekanntwerden des Verstoßes einsetzen) zu erteilen. Da eine Auswertung nach Auflage oder Zugriffszahlen der Ebay Angebote für die Unterlassungsschuldnerin mangels Wissen nicht möglich ist, wird ersatzweise Auskunft über die erzielten Umsätze und Erträge aus den Verletzungshandlungen angeboten.&lt;/i&gt;&lt;br /&gt;
&lt;/cite&gt;&lt;br /&gt;
Sofern man keinen grundsätzlichen Schadenersatz anerkennt, entfällt damit logischerweise auch der Auskunftsanspruch. Der Abmahner hat aber ggf. die Möglichkeit diesen Anspruch gerichtlich geltend zu machen (im Einzelfall abwägen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Auflösende Bedingung&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Empfehlenswert ist bei Modifizierung der Unterlassungserklärung auch das Aufnehmen einer auflösenden Bedingung. Das ist unschädlich für die Unterlassungserklärung, wenn mit Eintreten der Bedingung auch die Anspruchsgrundlage der Abmahnung entfällt. In aller Regel wird hier eine Änderung der Rechtslage aufgenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Kündigung der Unterlassungserklärung&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Prinzipiell gilt der geschlossene Unterlassungsvertrag 30 Jahre und zwar auch noch dann, wenn die abgemahnte Handlung später erlaubt ist. Die Handlung ist dann zwar objektiv nicht mehr rechtswidrig, löst aber trotzdem die vereinbarte Vertragsstrafe aus. Alternativ ist es auch möglich einen Unterlassungsvertrag bzw. eine Unterlassungserklärung zu kündigen wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach §313 BGB, wenn das beanstandete Verhalten (jetzt) rechtlich zulässig ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Störung der Geschäftsgrundlage führt zwar nicht generell zur Auflösung, sondern in der Regel nur zur Anpassung des Vertragsinhalts. Da die Anspruchsgrundlage im Falle einer Änderung der Rechtslage wegfällt, ist aber damit auch der Vertrag aufzulösen nach §313 Abs.3 S.2 BGB (&lt;a href=&quot;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=684fed4cee6272f676f2b1e35bc009ef&amp;client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%5D&amp;client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%5D&amp;nr=23361&amp;pos=1&amp;anz=2&quot; target=&quot;_new&quot;&gt;&lt;b&gt;BGH GRUR 2001 85,86 - Altunterwerfung IV&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig ist, dass man den Vertrag &lt;b&gt;ERST&lt;/b&gt; auflöst oder kündigt und &lt;b&gt;DANACH&lt;/b&gt; die beanstandete Handlung wiederaufnimmt. Denn eine vor der Kündigung angefallene und bereits bezahlte Vertragsstrafe ist nicht zurückzuzahlen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ändert sich die Rechtslage nachträglich und macht der Gläubiger dennoch eine vereinbarte Vertragsstrafe geltend, besteht auch die Möglichkeit des Einwands der &quot;rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des vertraglichen Vertragsstrafeanspruchs&quot;. Dabei ist geltend zu machen, dass dem Gläubiger der vertragliche Anspruch eindeutig nicht mehr zusteht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Beispiel könnte die aktuell umstrittene Länge der Widerrufsfrist bei Ebay Angeboten sein. Diese soll nach Feststellung einiger weniger OLG Urteile (OLG Hamburg, KG Berlin) auf 1 Monat anstelle von 2 Wochen verlängert werden, weil die Mitteilung in Textform bei Ebay Angeboten angeblich nicht möglich ist. Sollte es sich nachträglich durch ein BGH Urteil (=höchstrichterlich) Herausstellen, dass die 2 Wochen Frist nicht zu beanstanden ist oder sollte der Gesetzgeber die Rechtslage überarbeiten, liegt eine geänderte Rechtslage vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Beispiel für eine auflösende Bedingung&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;cite&gt;&lt;i&gt;Die Abgabe dieser Unterlassungserklärung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, auf höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Gesetzesänderung beruhenden, Klärung des beanstandeten Sachverhalts.&lt;/i&gt;&lt;/cite&gt;</description>
    <dc:creator>xkarl</dc:creator>
    <dc:subject>&lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/topics/Abmahnung+im+Wettbewerbsrecht&quot;&gt;Abmahnung im Wettbewerbsrecht&lt;/a&gt;</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2007 xkarl</dc:rights>
    <dc:date>2007-05-29T19:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://juristenball.twoday.net/stories/3773704/">
    <title>Grundsätze für die Berechnung von Anwaltsgebühren - Teil 1</title>
    <link>http://juristenball.twoday.net/stories/3773704/</link>
    <description>&lt;b&gt;Höhe der Anwaltsvergütung&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Höhe von Anwaltsgebühren richtet sich grundsätzlich nach dem &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3761460/&quot;&gt;&lt;b&gt;Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; für Aufträge ab dem 01.07.2004. Für Aufträge die vorher erteilt wurden, gilt noch die alte Regelung der BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung). Das dürfte aber für aktuelle Fälle kaum mehr zutreffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Tätigkeitsbereich des Anwalts nach dem &lt;a href=&quot;http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1_76.html&quot;&gt;&lt;b&gt;Vergütungsverzeichnis&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; des RVG fallen entweder Satzgebühren oder Betragsrahmengebühren an. Satzgebühren richten sich nach dem Streitwert oder Gegenstandswert. Dort wo ein Gegenstandswert naturgemäß nicht ermittelt werden kann (Sozialrecht, Strafrecht und Bußgeldverfahren) gibt es Betragsrahmen, also einen Mindest- und einen Höchstbetrag. Betragsrahmengebühren spielen bei Streitigkeiten aus Abmahnungen oder im Wettbewerbsrecht keine Rolle. Es gibt noch Wertgebühren, die Pauschalgebühren für bestimmte Tätigkeiten sind. Dazu zählt z.B. die obligatorische Dokumentenpauschale.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Ermessenspielraum bei Gebühren&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt bei den meisten Gebührenarten immer einen Spielraum für den Anwalt. Bei Satzgebühren, um die es bei Wettbewerbsstreitigkeiten hauptsächlich geht, gibt es einen Satzrahmen, der für die einzelnen Satzgebühren im Vergütungsverzeichnis festgelegt ist. Bei der außergerichtlichen Vertretung gibt es z.B. die Geschäftsgebühr 2300, für die ein Satzrahmen von 0,5 bis 2,5 zulässig ist. Damit soll dem Anwalt die Möglichkeit gegeben werden, auf die unterschiedlichen Mandate mit gleichem Streitwert differenzieren zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei gibt es im Satzrahmen immer eine untere Gebühr, eine Mittelgebühr und eine obere Gebühr. Bei der Geschäftsgebühr 2300 und einem Streitwert von &lt;br /&gt;
EUR 10.000 beträgt die einfache Gebühr nach VV RVG EUR 486,00. Bei einem besonders einfachen Fall könnte der Anwalt daher nur die untere Gebühr von 0,5 nehmen =EUR 234 oder bei einem besonders schwierigen oder arbeitsaufwändigen Fall auch das 2,5 fache =EUR 1.215. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ist ein ziemlich breiter Ermessenspielraum. Will man die Höhe des Satzrahmens als Anwalt nicht extra begründen, so nimmt man in der Regel die Mittelgebühr, die im vorliegenden Fall bei 1,5 liegt. Es gibt aber häufig auch gesetzlich ein reduzierter Gebührenrahmen, wenn die Tätigkeit nicht besonders schwierig und nicht besonders aufwändig war, im vorliegenden Fall auf 1,3 begrenzt. Die Gebühr wäre dann EUR 631,80 bei dem Streitwert von EUR 10.000 allerdings noch zzgl. des vollen MWSt-Satzes (aktuell 19%).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Obwohl die Möglichkeit besteht, auch in einfachen Fällen einen geringeren Satzrahmen anzusetzen, ist mir kein Anwalt bekannt, der freiwillig davon Gebrauch macht und seine eigene Rechnung damit kürzt. Das ist ein Punkt, auf den der Auftraggeber ggf. selbst hinweisen muss. In der Praxis wird fast ausschließlich die Mittelgebühr oder die gesetzlich reduzierte Gebühr für Standardfälle angetroffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Gründe für eine höhere Anwaltsvergütung (höherer Satzrahmen)&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Höhere Satzrahmen können vom Anwalt zu Grunde gelegt werden, wenn die Tätigkeit im Verhältnis zum Streitwert sehr aufwändig war. Häufig sind die Tätigkeiten oder der Arbeitsaufwand für die Fallbearbeitung gleich, egal ob der Gegenstandswert EUR 5.000 oder EUR 50.000 ist. Für höhere Satzrahmen sprechen daher zeitaufwändige Tätigkeiten bei niedrigen Streitwerten wie Besprechungen mit dem Mandanten, Gegner oder Dritten, Sichten von Unterlagen, Recherchen und Studium von Fachliteratur und Rechtsprechung, Vorbereitung von Gerichts- oder Besprechungsterminen und Schriftsätzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von Bedeutung sind auch der Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit, wenn erhebliche Probleme bei der Bearbeitung des Mandats auftreten. Die Schwierigkeiten müssen nicht nur auf juristischem Gebiet liegen. Es kommt darauf an, ob der Fall objektiv schwierig ist und nicht ob ein z.B. ein unerfahrener Berufsanfänger mehr Zeit für die Fallbearbeitung braucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten kann für einen höheren Satzrahmen sprechen, etwa wenn es bei Ausübung des Mandats um die Existenz des Mandanten gehen könnte. Aber auch die Einkommensverhältnisse des Mandanten können ggf. einen höheren Satzrahmen ausmachen. In der Regel sind dem beauftragten Anwalt aber die Einkommensverhältnisse seines Mandanten nicht bekannt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Haftungsrisiko des Anwalts spielt bei Satzrahmen allerdings keine Rolle, da die Haftung sich proportional zum Gegenstandswert bemißt und in die Gebührensätze eingearbeitet ist. Lediglich bei Betragsrahmengebühren kann das Berücksichtigung finden, etwa im Sozial- oder Strafrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Gründe für eine niedrigere Anwaltsvergütung (niedrigerer Satzrahmen)&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gründe für eine niedrigere Gebühr lassen sich aus den o.a. Hinweisen erschließen: Wenig Zeitaufwand bei hohem Streitwert, keine besondere Schwierigkeit des Falls, keine besondere Bedeutung für den Mandanten (0815) und schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Mandanten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Anrechnung von Gebühren auf gerichtliche Verfahren&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich sind Gebühren einer außergerichtlichen Tätigkeit auf ein später folgendes Gerichtsverfahren anzurechnen. Beratungsgebühren sind in voller Höhe anzurechnen, die Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Vertretung zu 50%, maximal mit 0,75. Ist eine Erstberatung in Höhe von EUR 190,00 erfolgt und kommt es in derselben Sache anschließend zu einem Rechtsstreit, so ist die Beratungsgebühr darauf zu 100% anzurechnen. Ist eine außergerichtliche Vertretung mandatiert und kommt es anschließend zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, so sind die außergerichtlichen Kosten in der Regel zu 50% auf die Verfahrenskosten anzurechnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Hinweispflicht des Anwalts auf die Höhe der Gebühren&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz KostRMoG wurde der §49b der  Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO geändert und Absatz 5 hinzugefügt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;cite&gt;&lt;b&gt;Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.&lt;/b&gt;&lt;/cite&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Begründung des Gesetzes will der Gesetzgeber vermeiden, dass der Mandant von der Höhe der Gebührenabrechnung überrascht wird. Fehlt ein entsprechender Hinweis darauf, hat dies wohl nicht nur berufsrechtliche Konsequenzen, sondern dem Mandanten steht unter Umständen auch ein Schadenersatzanspruch zu, den er mit dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts aufrechnen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3785095/&quot;&gt;&lt;b&gt;Teil 2 der Grundsätze für die Berechnung von Anwaltsgebühren&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;</description>
    <dc:creator>xkarl</dc:creator>
    <dc:subject>&lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/topics/Rechtskosten&quot;&gt;Rechtskosten&lt;/a&gt;</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2007 xkarl</dc:rights>
    <dc:date>2007-05-27T15:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://juristenball.twoday.net/stories/3772166/">
    <title>Modifizierte Unterlassungserklärung - Teil 4</title>
    <link>http://juristenball.twoday.net/stories/3772166/</link>
    <description>&lt;b&gt;Kostenübernahme der Abmahnung&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelmäßig fordert der Abmahner bzw. dessen Rechtsanwalt die Übernahme der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit. Kosten für die Abmahnung können nur verlangt werden, wenn der Wettbewerber einen Rechtsanwalt beauftragt hat. &lt;br /&gt;
Die Kostenerstattungspflicht ergibt sich aus §12 &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3675973/&quot;&gt;&lt;b&gt;UWG&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;, nach dem dem Abmahner ein Schadenersatz zusteht. Danach steht ihm die Erstattung von angefallenen Kosten zu. Hat der Wettbewerber die Abmahnung selbst verfaßt, steht ihm dafür grundsätzlich keine Kostenerstattung zu. Das gilt auch, wenn der Abmahner eine eigene Rechtsabteilung oder fest angestellte Hausanwälte hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gleiche gilt, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache auftritt. Hier muss er seine eigene Sachkunde anwenden. Eine Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts wird nur anerkannt, wenn der Abmahner nicht genügend eigene Sachkunde hat und in einem komplizierten Fall einen Experten auf einem anderen Rechtsgebiet hinzuziehen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Höhe der Kosten, die geltend gemacht werden können, hängt vom Streitwert oder Gegenstandswert ab. Diesen Wert kann der Abmahner nach billigem Ermessen frei bestimmen, aber angemessen für den Sachverhalt und der Schwere des Verstoßes. Bei Marken-, Urheber- und Patentrechtsverstoßen von Gewerbetreibenden fallen in der Regel recht hohe Streitwerte von EUR 50.000 und mehr an. Bei einfachen Wettbewerbsverstößen liegen die Streitwerte häufig bei EUR 10.000 bis EUR 30.000.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In aller Regel liegt dem Abmahnschreiben eine Kostennote bei, so dass der Verletzer den konkret zu zahlenden Betrag weiß. Gelegentlich fordern Anwälte auch nur die Kostenübernahme auf Basis des genannten Streitwerts. Die Höhe der Gebührenforderung kann mit der folgenden Gebührentabelle berechnet werden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2_77.html&quot; target=&quot;_new&quot;&gt;&lt;b&gt;http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2_77.html&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gebührensatz bei dem entsprechenden Streitwert ist in aller Regel mit dem Faktor 1,3 zu multiplizieren, 20 EUR Telekommunikationspauschale hinzuzufügen und dann (leider bei Verbraucher, irrelevant bei Unternehmern) ist noch die MWSt. von aktuell 19% aufzuschlagen. Bei einem Streitwert von EUR 10.000 betragen die Gebühren des gegnerischen Anwalts EUR 486*1,3 zzgl. 20 EUR zzgl. MWSt. also insgesamt EUR 775,64 (brutto),&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gebühren steigen aber nicht linear. Bei dem dreifachen Betrag (EUR 30.000) steigen die Gebühren nur um ca. 50% und verdreifachen sich nicht. Die Gebühren betragen bei einem Streitwert von EUR 30.000 (nur) EUR 1.196. Der Satz von 1,3 kann theoretisch bis zum Faktor 2,5 steigen aber auch auf den Faktor 0,5 fallen (Bandbreite 0,5 bis 2,5). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings kann eine höhere Gebühr als 1,3 nur verlangt werden, wenn der Fall besonders schwierig oder besonders aufwendig war. Das dürfte bei den meisten Wettbewerbsstreitigkeiten nicht der Fall sein. Weniger als 1,3 wird der gegnerische Anwalt aber auch nicht fordern, auch nicht wenn die Tätigkeit besonders einfach war. Schließlich geht es ja um sein Geld.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Missbräuchliche Abmahnung&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht außer Acht zu lassen ist die missbräuchliche Abmahnung. Missbrauch kann vorliegen bei Massenabmahnungen aber auch bei Mehrfachabmahnungen von verbundenen Unternehmen, die ihre Rechtsaktivitäten ggf. auch koordinieren können. Missbrauch kann aber auch bei Abmahnung von kleinsten Bagatellen vorliegen, sozusagen zu weit gedehnter Schutzanspruch oder wenn kein &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3713495/&quot;&gt;&lt;b&gt;wettbewerbswidriges Verhalten&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; vorliegt oder wenn der Abmahner gar nicht berechtigt war die Abmahnung auszusprechen (&lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3687109/&quot;&gt;&lt;b&gt;kein konretes Wettbewerbsverhältnis&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer missbräuchlichen &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3678683/&quot;&gt;&lt;b&gt;Abmahnung&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; sind die Kosten nicht zu erstatten. Selbstverständlich braucht bei einer missbräuchlichen Abmahnung auch keine Unterlassungserklärung abgegeben zu werden. Allerdings ist es häufig schwer einen Missbrauch nachzuweisen. Es kann daher eine sinnvolle Strategie sein, die Unterlassungserklärung abzugeben (wenn das Einhalten keine besondere Schwere darstellt) und den Kostenerstattungsanspruch abzulehnen und bei einer entsprechenden Klage mit kleinem Streitwert (nur noch die Abmahnkosten) die Missbräuchlichkeit vor Gericht einzuwenden. Hier ist das Kostenrisiko für den Verletzer deutlich reduziert und überschaubar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig von der Missbräuchlichkeit kann aber auch die Gebührenrechnung zu hoch sein, weil ein zu hoher Streitwert angesetzt wurde. Häufig kann man mit Anwälten auch in begrenztem Umfang über die Höhe des Streitwertes bzw. Gebührenforderung verhandeln. Man kann entweder gar keine Forderung anerkennen oder die Forderung auf ein erträgliches Maß reduzieren. Allerdings kann der Gegenanwalt die Differenz ggf. einklagen und dann muss das Gericht über die Angemessenheit entscheiden. Häufig richten sich die Gerichte aber nach dem Streitwert des Klägers (Klägerinteresse), wenn dieser nicht völlig aus der Luft gegriffen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn man den Kostenerstattungsanspruch anerkennen will, kann man das in der &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3749146/&quot;&gt;&lt;b&gt;Unterlassungserklärung&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; mit aufnehmen. Man kann diesen Punkt in der Erklärung aber auch vollkommen weglassen und zur Kostentragung gesondert in einem Begleitschreiben Stellung nehmen bzw. eine Kostenübernahme (evtl. auch in geringerer Höhe) zusagen. Durch Abgabe der Unterlassungserklärung ist aber der Streit in der Hauptsache beendet und es geht dann nur noch um die Gebührenforderung (wenn der Abmahner nicht noch weitere Schadenersatzansprüche fordert).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Konkrete Formulierungsvorschläge:&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;cite&gt;&lt;b&gt;Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger zur Übernahme der Kosten in Höhe der beigefügten Kostennote mit Rechnungsnummer ... &lt;/b&gt;&lt;/cite&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;cite&gt;&lt;b&gt;Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger zur Übernahme der Kosten auf Basis eines Gegenstandswerts von EUR ... &lt;/b&gt;&lt;/cite&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;cite&gt;&lt;b&gt;Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, ich bin prinzipiell bereit Kosten für Ihre Inanspruchnahme in Sachen ... zu übernehmen, kann aber die von Ihnen veranschlagte Höhe nicht nachvollziehen. Ich bin bereit, Kosten in der Größenordnung von ... zu übernehmen und bitte Sie um Reduzierung Ihrer Kostennote.&lt;/b&gt;&lt;/cite&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3781059/&quot;&gt;&lt;b&gt;Teil 5 der modifizierten Unterlassungserklärung&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;</description>
    <dc:creator>xkarl</dc:creator>
    <dc:subject>&lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/topics/Abmahnung+im+Wettbewerbsrecht&quot;&gt;Abmahnung im Wettbewerbsrecht&lt;/a&gt;</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2007 xkarl</dc:rights>
    <dc:date>2007-05-26T17:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://juristenball.twoday.net/stories/3770706/">
    <title>PAngV - Preisangabenverordnung</title>
    <link>http://juristenball.twoday.net/stories/3770706/</link>
    <description>Das Gesetz soll die Preistransparenz für Verbraucher gewährleisten. So enthält die Verordnung konkrete Auflagen, über alle für den Verbraucher relevanten Preisbestandteile zu informieren, insbesondere über den Endpreis. So ist es unzulässig gegenüber Verbrauchern mit Nettopreisen zu werben oder zusätzlich entstehende Kosten wie Versandkosten oder Flughafengebühren zu verschweigen um den angegebenen Preis möglichst niedrig zu halten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch ist es notwendig insbesondere bei Lebensmitteln einen Grundpreis anzugeben (Preis pro kg / Preis pro Liter o.ä.), da häufig Verpackungsgrößen unterschiedlich sind und Vergleichsmöglichkeiten für Verbraucher erschweren (Packung mit 175 Gramm im Vergleich zur Packung mit 250 Gramm). Nicht selten werden die größeren Packungen im Verhältnis zum Grundpreis teurer verkauft obwohl der Verbraucher leichtgläubig von einer Preisersparnis bei Großpackungen tendenziell ausgeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch gibt es eine Preisauszeichnungspflicht für Ladengeschäfte. Preise müssen für den Verbraucher auch ohne Nachfrage bei Gegenständen zum Mitnehmen leicht zu erkennen sein. Im Kredit- und Bankengewerbe ist die Angabe von Zinsen z.B. als effektiver Jahreszins notwendig. Verstöße gegen die PAngV sind im Grund Ordnungswidrigkeiten, die von den Ordnungsämtern in der Regel auf Antrag verhängt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viel häufiger werden Verstöße gegen die Preisangabenverordnung von Wettbewerbern im Rahmen einer Abmahnung wegen &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3713495/&quot;&gt;&lt;b&gt;unlauteren Wettbewerbs&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; geahndet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Link zur aktuellen Preisangabenverordnung PAngV (Stand 25.05.2007):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;&lt;a href=&quot;http://www.gesetze-im-internet.de/pangv/index.html&quot; target=&quot;_new&quot;&gt;http://www.gesetze-im-internet.de/pangv/index.html&lt;/a&gt;&lt;/b&gt;</description>
    <dc:creator>xkarl</dc:creator>
    <dc:subject>&lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/topics/Gesetze&quot;&gt;Gesetze&lt;/a&gt;</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2007 xkarl</dc:rights>
    <dc:date>2007-05-26T10:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://juristenball.twoday.net/stories/3769977/">
    <title>Modifizierte Unterlassungserklärung - Teil 3</title>
    <link>http://juristenball.twoday.net/stories/3769977/</link>
    <description>&lt;b&gt;Höhe der Vertragsstrafe&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur durch Abgabe einer &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3746624/&quot;&gt;&lt;b&gt;Unterlassungserklärung&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; mit Vereinbarung einer Vertragsstrafe für die Zuwiderhandlung kann die Wiederholungsgefahr wirksam entfallen. Man spricht dann auch von einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Höhe der Vertragsstrafe muss sich an der Größe des Unternehmens bzw. des Schuldners orientieren. Die Zuwiderhandlung darf sich wirtschaftlich nicht rentieren (also das absichtliche Verstoßen), gleichfalls soll der versehentliche Verstoß den Verletzer nicht wirtschaftlich ruinieren. Auch die Schwere der Handlung und der dadurch erlangte (wirtschaftliche) Vorteil müssen bei der Höhe der Vertragsstrafe berücksichtigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bietet der Verletzer eine zu niedrige Vertragsstrafe an, kann der Gläubiger die Erklärung mangels Ernstlichkeit zurückweisen. In diesem Fall entfällt nicht die Wiederholungsgefahr und daher liegt dann auch eine Veranlassung für eine Klage des Abmahners vor. Eine Festlegung der Vertragsstrafe auf eine bestimmte Höhe kann sowohl für Abmahner als auch Verletzer unbefriedigend sein. Insbesondere wenn nicht klar ist, ob einzelne Verstöße zu einem zusammengefaßt werden (Fortsetzungszusammenhang).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird die Höhe so gewählt, dass eine Klage immer vor einem Landgericht stattfinden soll. In dem Fall wird die Vertragsstrafe z.B. knapp über EUR 5.000,00 liegen. Hintergrund ist, dass im Falle der Nichtzahlung der Vertragsstrafe ein entsprechend hoher Streitwert generiert wird und sich eine Klage auch für den Rechtsanwalt lohnt. Auch die Festlegung auf einen Höchstwert ist möglich, so zum Beispiel Vereinbarung einer &quot;Vertragsstrafe bis zu EUR 5.000,00&quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Hamburger Brauch&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sinnvoll ist der sogenannte &quot;neue Hamburger Brauch&quot;, nach dem die Vertragsstrafe in das billige Ermessen des Gläubigers gestellt wird, aber der Schuldner sich vorbehalten kann, die Vertragsstrafe im Streitfall vom Gericht überprüfen zu lassen. Auch hier liegt eine ernstgemeinte Erklärung vor und die Strafe kann dann ggf. unter der geforderten festen Strafe aber auch darüber liegen, je nachdem wie der Abmahner das sieht und das Gericht entscheidet. Der alte Hamburger Brauch ist dagegen nicht zulässig, also die Festlegung der Strafe durch das Gericht. Wohl aber die Überprüfung einer vom Abmahner nach billigem Ermessen festgelegte Strafe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;zuständiges Gericht&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig gibt es auch hier einen Fallstrick, der in der vorformulierten Unterlassungserklärung untergemogelt werden kann. So wird dann die Formulierung gewählt &quot;vom zuständigen Landgericht zu überprüfenden Strafe&quot;. Hier kann unterstellt werden, dass eine Mindestvertragsstrafe von knapp über EUR 5.000,00 vereinbart sei, da erst ab diesem Streitwert die Landgerichte zuständig sind. Besser ist daher die Formulierung &quot;von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfenden Strafe&quot; zu verwenden. Hier sind auch niedrigere Strafe möglich und damit eine Zahlungsklage vor einem Amtsgericht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar sind prinzipiell für Streitigkeiten nach &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3675973/&quot;&gt;&lt;b&gt;UWG&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; die Landgerichte zuständig. Das gilt aber nicht für Vertragsstrafen aufgrund einer Unterlassungserklärung. Hier handelt es sich um einen eigenständigen Vertrag zwischen zwei Parteien. Bei der Auslegung des Vertrages hinsichtlich der Strafe spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen der Vertrag geschlossen wurde. Während bei der Unterlassungsklage oder Schadenersatzklage aufgrund eines Verstoßes gegen den unlauteren Wettbewerb immer der Verletzungsort als Gerichtsstand vom Kläger gewählt werden kann, ist bei einer Zahlungsklage aufgrund einer Vertragsstrafe immer der Gerichtsstand des Schuldners zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Vertragsstrafe kann prinzipiell auch herabgesetzt werden nach §343 BGB, das gilt jedoch nur für Nicht-Kaufleute (Verbraucher). Bei Kaufleuten verbietet der §348 HGB die Herabsetzung einer versprochenen Vertragsstrafe, diese Regelung kann aber im Unterlassungsvertrag abbedungen werden ohne die Wirksamkeit des Vertrages (Entfall der Wiederholungsgefahr) zu berühren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;cite&gt;&lt;b&gt;... §348 HGB wird für diesen Vertrag abbedungen.&lt;/b&gt;&lt;/cite&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Vertragsstrafeversprechen zugunsten von Dritten&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Prinzipiell kann ein Vertragsstrafeversprechen zugunsten eines Dritten (und nicht zugunsten des Abmahners) abgegeben werden. Allerdings kann dies Zweifel an der Ernstlichkeit des Versprechens aufkommen lassen. Der BGH meint dazu, dass das immer im Einzelfall vom Gericht geprüft werden muss (BGH GRUR 1987 748,749 - getarnte Werbung II). Der Schuldner, der ein solches Vertragsstrafeversprechen gegenüber einem Dritten abgibt, könnte damit den Gläubiger verhöhnen und sich damit eine moralische Genugtuung verschaffen, bei einem Verstoß für einen guten Zweck (eine gemeinnützige Organisation) gehandelt zu haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vertragsstrafe soll im Übrigen nicht nur abschrecken sondern bei einer Verletzung auch die Funktion eines Schadenersatzes erfüllen. Das kann sie nicht, wenn sie gegenüber Dritten abgegeben wird. Auch wird es dem Gläubiger erschwert, entsprechende Verstöße zu verfolgen, insbesondere ob die Vertragsstrafe tatsächlich in der vereinbarten Höhe gezahlt wird. Es ist daher zu empfehlen, die Vertragsstrafe tatsächlich zur Zahlung gegenüber dem Abmahner zu versprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zulässig hingegen ist das Vertragsstrafeversprechen gegenüber einem anderen Abmahner. Hat nämlich der Verletzer zwei Abmahnungen bekommen und gegenüber dem ersten Abmahner bereits ein Vertragsstrafeversprechen abgegeben, entfällt dadurch die Wiederholungsgefahr. Allerdings muss man dem zweiten Abmahner dann auch die Kosten der Abmahnung ersetzten. Eine Unterlassungserklärung muss aber nur einer Partei gegenüber abgegeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vertragsstrafe sollte in der Muster-Unterlassungserklärung daher am Besten wie folgt definiert werden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;cite&gt;&lt;b&gt;... verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger zu zahlen, die in das billige Ermessen des Gläubigers gestellt wird und im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen ist ...&lt;/b&gt;&lt;/cite&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3772166/&quot;&gt;&lt;b&gt;Teil 4 der modifizierten Unterlassungserklärung&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;</description>
    <dc:creator>xkarl</dc:creator>
    <dc:subject>&lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/topics/Abmahnung+im+Wettbewerbsrecht&quot;&gt;Abmahnung im Wettbewerbsrecht&lt;/a&gt;</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2007 xkarl</dc:rights>
    <dc:date>2007-05-25T20:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://juristenball.twoday.net/stories/3766047/">
    <title>Modifizierte Unterlassungserklärung - Teil 2</title>
    <link>http://juristenball.twoday.net/stories/3766047/</link>
    <description>&lt;b&gt;Beschreibung des zu unterlassenden Verhaltens&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig für den Schuldner (Verletzer) bei Abgabe einer Unterlassungserklärung ist auch die Eingrenzung des Tatbestands oder des Unterlassungsversprechen. So gilt die Wiederholungsgefahr (die durch die Abgabe der Erklärung beseitigt werden soll) prinzipiell auch für im Kern gleichartige Verstöße, also nicht nur die konkret genannten oder nachgewiesenen Fälle. Dennoch ist es nicht in jedem Fall zulässig, die Tatbestandsmerkmale zu weit auszudehnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Hierzu ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung:&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wirbt ein Händler durch eine nicht zulässige Preisgegenüberstellung bei Polstergarnituren, so erstreckt sich der Unterlassungsanspruch auch auf Teppiche und Möbel (BGH GRUR 2000 337,338 - Preisknaller). Als zu weitgehend wurde gerichtlich das Begehren eines Antragstellers gewertet, bei einer irreführenden Preiswerbung für Fotovergrößerungen den Unterlassungsanspruch generell auf Werbung für Fotoarbeiten auszudehnen, die sich auch auf andere (nicht gleichartige) Tätigkeiten beziehen kann (BGH GRUR 1998 1039,1040 - Fotovergrößerungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird gegen die &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3770706/&quot;&gt;&lt;b&gt;PAngV (Preisangabenverordnung)&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; bei Werbung für einen Radiorecorder, einer Waschmaschine und einem Kühlautomaten verstoßen, umfaßt der Unterlassungsanspruch alle Artikel der Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräte - nicht aber grundsätzlich alle Markenartikel (&lt;a href=&quot;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=74bbc1d5c6b9c4085891acbb402eecf3&amp;client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&amp;client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&amp;nr=25487&amp;pos=5&amp;anz=6&quot; target=&quot;_new&quot;&gt;&lt;b&gt;BGH GRUR 2003 446,447 - Preisempfehlung für Sondermodelle&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;). Bei Irreführung wegen unzureichender Vorratshaltung einer Videokamera erstreckt sich der Unterlassungsanspruch auch nur auf Artikel der Unterhaltungselektronik aber nicht gleichzeitig auf Computer und deren Zubehör (&lt;a href=&quot;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=dba0ecdaa4bb6b871297e7d1eb607386&amp;client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%5D&amp;client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%5D&amp;nr=22989&amp;pos=12&amp;anz=13&quot; target=&quot;_new&quot;&gt;&lt;b&gt;BGH GRUR 2000 907,909 - Filialleiterfehler&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird z.B. kein Widerrufsrecht bei Ebay Auktionen angeboten oder ggf. mit einer falschen Frist, so sollte der Unterlassungsanspruch i.d. Regel auch nur auf Angebote auf der Ebay Plattform beschränkt werden. Wird eine Preisgegenüberstellung gerügt, so ist es nicht statthaft Preisgegenüberstellungen generell zu verbieten sondern nur in der konkret verwendeten Form. Es obliegt dem Unterzeichner der Unterlassungserklärung die Formulierung auf das notwendige Maß zu beschränken, allein schon zum Selbstschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird im Verfügungsverfahren oder im Hauptsacheverfahren ein zu weit gehender Antrag gestellt, so ist er vom Gericht auf das angemessene Maß zu beschränken. Im außergerichtlichen Wege obliegt diese Aufgabe dem Abgemahnten. Eine freiwillig zu weit gefaßte Erklärung gilt in jedem Fall, es sei denn die Erklärung würde gegen die guten Sitten verstoßen oder der Abmahner legt einen nicht zutreffenden Rechtsverhalt zu Grunde. Im letzten Fall kann der Abgemahnte die Unterlassungserklärung wegen Täuschung anfechten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den folgenden Passus in der Muster-Unterlassungserklärung&lt;br /&gt;
&lt;cite&gt;&lt;b&gt;...den Abschluss von Verträgen im Internet anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gemäß §312c BGB zu informieren...&lt;/b&gt;&lt;/cite&gt;&lt;br /&gt;
könnte man auch so einschränken&lt;br /&gt;
&lt;cite&gt;&lt;b&gt;...den Abschluss von Verträgen über Artikel der Unterhaltungselektronik auf der Internetverkaufs-Plattform Ebay anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gemäß §312c BGB zu informieren...&lt;/b&gt;&lt;/cite&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig fordern Abmahner bei Abgabe der Unterlassungserklärung den Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs. Dazu besteht jedoch keine Verpflichtung, zumindest unterminiert das Fehlen des Fortsetzungszusammenhangs die Wiederholungsgefahr nicht. Unter Fortsetzungszusammenhang versteht man die Zusammenfassung mehrerer einzelner Verstöße zu einem einzigen Verstoß. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn man z.B. versehentlich in mehreren Ebay Angeboten gegen das Unterlassungsversprechen verstößt, weil diese versehentlich zum gleichen Zeitpunkt wiedereingestellt wurden, kann man sich darauf berufen, es liege nur EINE Verletzungshandlung vor. Bei Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist das nicht möglich und jeder Verstoß (jedes wiedereingestellte Angebot) löst eine eigene Vertragsstrafe aus (also x mal).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtsprechung hat generell vom allgemeinen Fortsetzungszusammenhang etwas zurückgerudert und eine individuelle Auslegung des Vertrags gefordert. Wenn dort aber der Fortsetzungszusammenhang von beiden Vertragsparteien ausgeschlossen wird, besteht vom Gericht keinerlei Veranlassung diesen Aspekt in das Urteil einzubeziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Passus &quot;...unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs...&quot; sollte man daher sicherheitshalber in der modifizierten Erklärung streichen bzw. bei der eigenen Formulierung weglassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Begriff stammt aus dem alten UWG (vor 2004) und wird von Anwälten immer noch gerne verwendet. Im Grunde sollte es seit 2004 eigentlich &quot;Wettbewerbshandlung nach §2 Abs. 1 &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3675973/&quot;&gt;&lt;b&gt;UWG&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;&quot; heißen. Die oben genannte Formulierung sitzt aber bei Anwälten und Richtern und sollte daher so übernommen werden. Fehlt die Formulierung, sollte sie eingefügt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es steht dem Abgemahnten nämlich frei, z.B. bei privaten Ebay Verkaufsangeboten das Widerrufsrecht nicht zu gewähren, weil er bei diesen Angeboten nicht als Unternehmer handelt und daher auch nicht im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken. Und nur dort kann das Verhalten des Verletzers einen Mitbewerber wirklich stören.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man sollte das aber nicht überstrapazieren, da bei umfangreicher Tätigkeit bei Ebay auch der unternehmerische Charakter unterstellt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3769977/&quot;&gt;&lt;b&gt;Teil 3 der modifizierten Unterlassungserklärung&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;.</description>
    <dc:creator>xkarl</dc:creator>
    <dc:subject>&lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/topics/Abmahnung+im+Wettbewerbsrecht&quot;&gt;Abmahnung im Wettbewerbsrecht&lt;/a&gt;</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2007 xkarl</dc:rights>
    <dc:date>2007-05-24T20:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://juristenball.twoday.net/stories/3761626/">
    <title>GKG - Gerichtskostengesetz</title>
    <link>http://juristenball.twoday.net/stories/3761626/</link>
    <description>Im Zuge der Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) wurde auch das Gerichtskostengesetz GKG inhaltlich überarbeitet. Ebenso wie die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren nach dem &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3761460/&quot;&gt;&lt;b&gt;Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; richten sich die Gerichtskosten nach dem Streitwert oder Gegenstandswert in Verbindung mit einem Hebefaktor. Anders als bei den Rechtsanwälten richtet sich dieser nach der Tätigkeit des Gerichts (Nummer aus dem Kostenverzeichnis) läßt aber keinen Bewertungsspielraum sondern ist festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Fällen der Sozialgerichtsbarkeit, Bußgeldverfahren und im Strafrecht gibt es ebenfalls anstelle der Streitwertbemessung feste Rahmenbeträge. Auch hier gibt es keinen Spielraum mit Ober- und Untergrenze, die festgelegten Beträge sind fix.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Basis für die zustehenden Vergütungen der Gerichte ist das Kostenverzeichnis des GKG (KV GKG). Das ist in Anlage 1 des Gesetzes aufgeführt. Die Ermittlung der Gebühren auf Basis des Streitwerts oder Gegenstandswerts ist in Anlage 2 des Gesetzes tabellarisch aufgelistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Link zum aktuellen Gerichtskostengesetz GKG, Stand 23.05.2007&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;&lt;a href=&quot;http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/index.html&quot; target=&quot;_new&quot;&gt;http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/index.html&lt;/a&gt;&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Link zum Kostenverzeichnis des GKG (KV GKG):&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;&lt;a href=&quot;http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1_91.html&quot; target=&quot;_new&quot;&gt;http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1_91.html&lt;/a&gt;&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Berechnung der Gebühren auf Basis Gegenstandswert:&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;&lt;a href=&quot;http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_2_92.html&quot; target=&quot;_new&quot;&gt;http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_2_92.html&lt;/a&gt;&lt;/b&gt;</description>
    <dc:creator>xkarl</dc:creator>
    <dc:subject>&lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/topics/Gesetze&quot;&gt;Gesetze&lt;/a&gt;</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2007 xkarl</dc:rights>
    <dc:date>2007-05-23T19:30:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://juristenball.twoday.net/stories/3761460/">
    <title>RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz</title>
    <link>http://juristenball.twoday.net/stories/3761460/</link>
    <description>Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Gebühren für Tätigkeiten eines Rechtsanwalts. Grundsätzlich werden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Streitwert oder auch Gegenstandswert berechnet. Da die Arbeit des Rechtsanwalts bei gleichen Streitwerten unterschiedlich viel Zeit und damit Geld erfordern kann, gibt es für die Gebührentatbestände immer einen Hebefaktor. Dieser erhöht oder erniedrigt die zustehende Gebühr entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den meisten Fällen ist der Hebefaktor auf einen Schwellenwert (meist 1,3) begrenzt, wenn die Sache nicht besonders schwierig und nicht besonders umfangreich war, also durchschnittliche Arbeitsleistung erforderte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Fällen, in denen kein konkreter Gegenstandswert ermittelt werden kann (etwa bei einem Sorgerechtsstreit), gibt es festgesetzte Betragsrahmen je nach Tatbestand mit einer Ober- und Untergrenze (in EUR). Diese können ebenfalls mit einem Hebefaktor den Aufwendungen des Anwalts angepaßt werden. Die Betragsrahmen gibt es für die Sozialgerichtsbarkeit, Bußgeldverfahren und im Strafrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus gibt es natürlich Beratungen, die bei Verbrauchern mit festen Gebühren berechnet werden (EUR 190,00 für Erstberatung, maximal EUR 250,00) und bei Unternehmern und Selbständigen individuell vor Beratung vereinbart werden soll (§34 RVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Basis für die zustehenden Vergütungen je nach Tätigkeitsfeld ist das Vergütungsverzeichnis des RVG (VV RVG). Das ist in Anlage 1 des Gesetzes aufgeführt. Die Ermittlung der Gebühren auf Basis des Streitwerts oder Gegenstandswerts ist in Anlage 2 des Gesetzes tabellarisch aufgelistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Link zum aktuellen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG, Stand 23.05.2007&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;&lt;a href=&quot;http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/index.html&quot; target=&quot;_new&quot;&gt;http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/index.html&lt;/a&gt;&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Link zum Vergütungsverzeichnis des RVG (VV RVG):&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;&lt;a href=&quot;http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1_76.html&quot; target=&quot;_new&quot;&gt;http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1_76.html&lt;/a&gt;&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Berechnung der Gebühren auf Basis Gegenstandswert:&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;&lt;a href=&quot;http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2_77.html&quot; target=&quot;_new&quot;&gt;http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2_77.html&lt;/a&gt;&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;b&gt;Hinweis zur Entwicklung:&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das RVG erhielt mit Wirkung vom 01.07.2004 Rechtskraft. Davor wurde die Berechnung von Rechtsanwaltsgebühren in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) geregelt. Das RVG gilt für alle Neubeauftragungen des Rechtsanwalts ab dem 01.07.2004. Für ältere Fälle bzw. ältere Beauftragungen ist die BRAGO maßgebend (siehe Übergangsvorschrift in §62 RVG.</description>
    <dc:creator>xkarl</dc:creator>
    <dc:subject>&lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/topics/Gesetze&quot;&gt;Gesetze&lt;/a&gt;</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2007 xkarl</dc:rights>
    <dc:date>2007-05-23T19:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://juristenball.twoday.net/stories/3757647/">
    <title>Kosten eines Rechtsstreits</title>
    <link>http://juristenball.twoday.net/stories/3757647/</link>
    <description>Rechtsstreite sind teuer und Anwälte nutzen dieses Klischee gerne, um ihre Gegnern in Angst zu versetzen mit &quot;Rechtskosten in nicht unerheblicher Höhe&quot;. Die Gebühren, die Anwälte berechnen dürfen, sind aber hingegen klar geregelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Reform des Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (&lt;a href=&quot;http://www.bmj.bund.de/media/archive/622.pdf&quot; target=&quot;_new&quot;&gt;&lt;b&gt;KostRMoG&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;) und Einführung des &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3761460/&quot;&gt;&lt;b&gt;Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; als Ablöse für die BRAGO sind die Gebühren weitestgehend festgelegt bzw. vorhersehbar. Lediglich für Beratungen sollen laut RVG individuelle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt getroffen werden. Die genaue Höhe bestimmt neben dem Gegenstandswert auch das Vergütungsverzeichnis des RVG (VV RVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Verbrauchern sind Beratungskosten auf EUR 250,00 insgesamt (auch bei mehreren Beratungssitzungen in derselben Sache) bzw. EUR 190,00 bei der Erstberatung begrenzt. Bei Unternehmern, Selbständigen und Beratungen in Sachen, die auf eine selbständige Tätigkeit zurückzuführen sind, gibt es keine Begrenzung. Allerdings soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken gemäß §34 RVG. Bei Vertretung des Mandanten (gerichtlich oder außergerichtlich) gilt die Begrenzung von EUR 250,00 allerdings auch für Verbraucher nicht mehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wesentliche Rechtskosten sind in erster Linie &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3773704/&quot;&gt;&lt;b&gt;Anwaltsgebühren&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; (eigene und bei Prozessen auch die des gegenerischen Anwalts) und in zweiter Linie Gerichtskosten. Berechnungsgrundlage für die Gebühren ist in Wettbewerbssachen immer der Streitwert bzw. Gegenstandswert. Dabei gibt es einen Hebefaktor je nach Fall von 0,1 bis 2,5 abhängig vom Tätigkeitsfeld und Schwierigkeitsgrad des Falls.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich in der Sozialgerichtsbarkeit sowie in Straf- und Bußgeldsachen gibt es Betragsrahmengebühren, weil hier ein konkreter Streitwert bzw. Gegenstandswert schlecht ermittelt werden kann. Um dennoch nach Bedeutung des Fall zu gewichten, gibt es eine Ober und eine Untergrenze, die wiederum mit einem Faktor (Schwierigkeitsgrad oder Umfang) multipliziert werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gerichtskosten richten sich ebenfalls nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert, wenn nicht spezielle Betragsrahmengebühren festgesetzt sind. Die Gerichtskosten sind im &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3761626/&quot;&gt;&lt;b&gt;Gerichtskostengesetz GKG&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; festgelegt. Auch hier gibt es einen Hebefaktor abhängig vom Rechtszug (Instanz) oder Tätigkeitsfeld des Richters. Die Gerichtskosten reduzieren sich übrigens deutlich wenn ein Vergleich erfolgt, da der Richter dann kein Urteil sprechen, sondern nur den Vergleich dokumentieren muss. Allerdings kassieren die Rechtsanwälte für den Vergleich in nicht unerheblicher Höhe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben den direkten Gerichtskosten gibt es noch Nebenkosten und Auslagen wie Zeugengelder, Sachverständigengutachten o.ä. Auch die Anwälte können solche Auslagen wie Porto, Kopien u.ä. geltend machen in vollem Umfang. Meistens begnügen sie sich mit der festgelegten Pauschale von EUR 20,00, um sich die sonst notwendigen Einzelaufzeichnungen zu ersparen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht unwesentlich sind auch Reisekosten des Anwalts, wenn er nicht in seinem Bezirk bei Gericht tätig ist sondern auswärts anreisen muss. Sofern ein Rechtsstreit länger andauert und es um hohe Beträge geht, sind auch Zinsen nicht zu vernachlässigen. Je nach Anzahl der Instanzen und Geschwindigkeit der Gerichte kann ein Verfahren auch durchaus drei oder mehr Jahre dauern.&lt;br /&gt;
Diese Kosten sind deshalb auch nicht zu vernachlässigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kosten eines Rechtsstreits trägt immer der Verlierer des Prozesses. Das bedeutet, der Verlierer bezahlt seinen eigenen Rechtsanwalt, den gegnerischen Anwalt und die Gerichtskosten. Eine Ausnahme ist der Vergleich. Hier bezahlt in aller Regel jeder seinen eigenen Anwalt und die Gerichtskosten werden geteilt. Die Tatsache, dass die Gerichtskosten sich dabei auch deutlich reduzieren, wird durch die zusätzliche Vergleichsgebühr der Anwälte allerdings wieder aufgefressen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht selten kann das Gericht einen Gewinner oder Verlierer eines Prozesses nicht eindeutig festlegen, insbesondere wenn es sich um verschiedenste Ansprüche und Klagepunkte handelt. Das Gericht kann daher auch Quoten-Urteile sprechen, dass der Kläger z.B. 30% der Kosten und der Beklagte 70% der Rechtskosten zu tragen hat. In dem Fall muss Beklagte 70% der Gerichtskosten und 70% der gegenerischen Anwaltskosten tragen, erhält aber auch 30% der eigenen Anwaltskosten von der Gegenseite bzw. diese Zahlungen werden dann miteinander verrechnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Urteilspruch erhält der Gewinner bzw. Teilgewinner einen vollstreckbaren Titel, der nach Ablauf von 14 Tagen nach Zustellung des Urteils auch im Wege der Zwangsvollstreckung realisiert werden kann. Auch hier kann der Anwalt für seine Tätigkeit Gebühren nach dem VV RVG für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen berechnen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu stellen die Anwälte in der Regel einen Kostenfestsetzungsantrag (KFA) nach Zustellung des Urteils. Das Gericht trifft dann nach einiger Zeit (in der Regel 2 bis 3 Monate) einen Kostenfestsetzungsbeschluß (KFB), der dem Verlierer durch Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Der KFB enthält dann die Anwaltskosten des Gegners und die bereits von ihm verauslagten Gerichtskosten. Bei Klageeinreichung sind die voraussichtlichen Gerichtskosten nämlich zunächst vom Kläger zu verauslagen. Das ist einer der Gründe, warum es häufig besser ist, sich verklagen zu lassen als selbst zu klagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwaltsgebühren werden nach dem RVG übrigens erst fällig, wenn ein Rechtszug beendet ist oder ein Verfahren länger als 6 Monate ruht. Allerdings ist es möglich, einen angemessenen Vorschuß bei Vertretung eines Mandanten zu fordern. Nicht wenige Anwälte stellen hier bereits bei Erstellung einer Klageerwiderung schon den sich maximal ergebenden Betrag. Es ist zu empfehlen nicht mehr als 50% der Gebühren im voraus zu leisten. Das Berechnen der vollen anfallenden Gebühren (100%) ist nicht zulässig und auch nicht mehr als Vorauszahlung zu werten.</description>
    <dc:creator>xkarl</dc:creator>
    <dc:subject>&lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/topics/Rechtskosten&quot;&gt;Rechtskosten&lt;/a&gt;</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2007 xkarl</dc:rights>
    <dc:date>2007-05-23T08:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://juristenball.twoday.net/stories/3757254/">
    <title>Modifizierte Unterlassungserklärung - Teil 1</title>
    <link>http://juristenball.twoday.net/stories/3757254/</link>
    <description>Bei einer &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3709252/&quot;&gt;&lt;b&gt;Abmahnung&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; hat der Abmahner Anspruch auf eine strafbewehrte &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3746624/&quot;&gt;&lt;b&gt;Unterlassungserklärung&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; vom Verletzer oder Abgemahnten. Anstelle einer vorformulierten Erklärung kann auch eine eigene Erklärung aufgesetzt werden oder die beigefügte Erklärung abgeändert (modifiziert) werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit die Erklärung dennoch wirksam ist, muss auf jeden Fall der konkrete Vorwurf Gegenstand der Unterlassung sein und es muss eine Vertragsstrafe für Verstöße gegen den Vertrag vereinbart werden. Denn nur die Strafe kann den Verletzer wirksam von weiteren Verletzungen abhalten. Nur wenn es wehtut, vermeidet man die Schmerzen verursachenden Handlungen. Diese Weisheit könnte auch vom Zahnarzt stammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Empfehlenswert ist es, die Erklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abzugeben. Damit sie wirksam ist, muss man den rechtsverbindlichen Charakter (nämlich dass man sich daran hält auch wenn man die Rechtspflicht nicht anerkennt) deutlich zum Ausdruck bringen. In der Praxis wird folgende Formulierung verwendet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;cite&gt;&lt;b&gt;&quot;Ich verpflichte mich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber dennoch rechtsverbindlich, ...&lt;/b&gt;&lt;/cite&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dieser Formulierung in der Erklärung ist das Abgabeversprechen ernsthaft gemeint, aber man erkennt die Abmahnung nicht generell an. Das empfiehlt sich aus taktischen Gründen, wenn man einen Streit in der Hauptsache vermeiden , aber dennoch nicht alle &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3694161/&quot;&gt;&lt;b&gt;Ansprüche&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; anerkennen will (z.B. keine Schadenersatzpflicht oder keine Kostenerstattungspflicht). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man muss allerdings damit rechnen, dass der Abmahner seine Ansprüche (zumindest Kostenerstattung) dann trotzdem im normalen Hauptsacheverfahren gelten machen will. Das Recht dazu gibt ihm §9 &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3675973/&quot;&gt;&lt;b&gt;UWG&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;. Allerdings senkt das o.g. Vorgehen den Streitwert und damit die Gerichts- und Anwaltskosten eines nachfolgenden Verfahrens deutlich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist aus taktischen Gründen empfehlenswert, bei Streit über die Abmahnung (und wenn man das Abgeben der Unterlassungserklärung generell für zumutbar hält) durch die Reduzierung des Rechtstreits vom Hauptgegenstand (Unterlassungsbegehren mit hohem Streitwert) auf die Erstattung der reinen Anwaltskosten zu reduzieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So betragen die Gerichts- und Anwaltskosten in der ersten Instanz bei einem Streitwert von EUR 20.000 und vollem Unterliegen (worst case) ca. EUR 4.000,00. Beschränkt man den Rechtsstreit auf die Kosten der Abmahnung (bei EUR 20.000 Ursprungs-Streitwert reduziert sich das dann auf ca. EUR 800,00 Streitwert), dann steigt das Kostenrisiko im worst case (volles Unterliegen) nur noch um ca. EUR 400,00. Man kann also über die Abmahnung immer noch Streiten und hat das &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3757647/&quot;&gt;&lt;b&gt;Kostenrisiko&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; auf einen Bruchteil (in diesem Fall nur noch ca. 10%) gesenkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls die Abmahnung zu 100% berechtigt war und kein Missbrauchsfall vorliegt oder der Nachweis darüber nicht möglich ist und wenn wenig Chancen auf ein günstigeres Urteil besteht, kann man sich diesen Weg natürlich ersparen und gleich die gegnerische Anwaltsrechnung bezahlen (ohne Prozess). Wenn man sich dazu bereit erklärt, kann man das auch in der Erklärung formulieren. Man kann die Kostenerstattung aber auch in einem separaten Schreiben anerkennen, es ist nicht notwendig diesen Passus in dem Unterlassungsvertrag aufzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kann auch sinnvoll sein, sich zu einer Kostenerstattung bereit zu erklären ohne aber evtl. eine zusätzliche Pflicht zum Schadenersatz anzuerkennen (falls eine geltend gemacht oder vorbehalten wurde). Häufig sind die Anwälte bereit hier nachzugeben, wenn sie ihre Rechnung bezahlt bekommen. Echter Schadenersatz bedeutet aufwändige Recherchen, die häufig nicht in einem guten Verhältnis zum Aufwand des Anwalts stehen. Und selbst wenn der Anwalt da Etwas nach einiger Arbeit aus dem Hut zaubert, heißt es noch lange nicht, dass die Ansprüche vor Gericht Bestand haben. Aus diesem Grund meiden viele Anwälte konkrete Schadenersatzprozesse, weil sie viel Arbeit für relativ wenig Geld bedeuten (im Vergleich zur Abmahnung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man muss aber festhalten, dass ein fiktiver Schadenersatzanspruch (Schadenersatz dem Grunde nach) zu höheren Streitwerten als der einer reinen Zahlungsklage verhelfen kann und damit zu einem lukrativeren Verfahren als der reinen Zahlungsklage der Anwaltskosten. Im späteren Prozess kann aufgrund einer tatsächlichen Auskunft (die einen Schaden relativ unwahrscheinlich erscheinen läßt) dann der Klagepunkt mit dem Schadenersatz für erledigt erklärt werden. Das ändert dann aber nichts mehr an dem Streitwert für das Verfahren, der sich nach dem ursprünglichen Klagewert richtet. Deshalb muss man die richtige Gegentaktik anwenden, um solche Taktiken auszutricksen. Die Anwälte einer großen deutschen Einzelhandelskette für Elektronikprodukte sind für dieses Vorgehen durchaus bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3766047/&quot;&gt;&lt;b&gt;Teil 2 der modifizierten Unterlassungserklärung&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;.</description>
    <dc:creator>xkarl</dc:creator>
    <dc:subject>&lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/topics/Abmahnung+im+Wettbewerbsrecht&quot;&gt;Abmahnung im Wettbewerbsrecht&lt;/a&gt;</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2007 xkarl</dc:rights>
    <dc:date>2007-05-22T18:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://juristenball.twoday.net/stories/3749146/">
    <title>Muster-Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht</title>
    <link>http://juristenball.twoday.net/stories/3749146/</link>
    <description>Die folgende Unterlassungserklärung ist ein Beispiel, wie sie ein Wettbewerber bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten der &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3749300/&quot;&gt;&lt;b&gt;BGB-InfoV&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;, speziell Information über das Verbrauchern zustehende Widerrufsrecht, bei Angeboten im Internet fordern bzw. vorformulieren könnte. Ich weise an dieser Stelle darauf hin, dass es sinnvoll ist, anstelle der vorformulierten Erklärung eine eigene Unterlassungserklärung zu formulieren bzw. die vorformulierte abzuändern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man spricht dann auch von einer &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3757254/&quot;&gt;&lt;b&gt;modifizierten Unterlassungserklärung&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;. Die Modifizierung ist zulässig, wenn der Verletzer z.B. nicht alle Ansprüche anerkennen will oder eine zu allgemein gefaßte Formulierung des Tatbestands konkretisieren will oder die Höhe der Vertragsstrafe nicht angemessen findet. Die &lt;a href=&quot;http://juristenball.twoday.net/stories/3746624/&quot;&gt;&lt;b&gt;Unterlassungserklärung&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; muß aber in ihrem Wesensgehalt abgegeben werden und ernst gemeint sein (Vertragsstrafe nicht zu niedrig ansetzen !). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Begriffe Unterlassungserklärung oder Unterwerfungserklärung müssen im Übrigen nicht vorkommen. Im Allgemeinen werden diese Begriffe aber für die Klarheit des Vertragszwecks verwendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;cite&gt;&lt;b&gt;Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Herr Fred Nichtsogenau, Hauptstr. 1, 12345 Nirgendwo verpflichtet sich gegenüber der Kleinlich GmbH mit Sitz in Kleinendorf, bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs fälligen Vertragsstrafe von EUR 5.100,00 es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken den Abschluss von Verträgen im Internet anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gemäß §312c BGB zu informieren, wie geschehen bei der Ebay Auktion mit der Nummer (stöhn-sind-die-lang).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Unterlassungsschuldnerin (Fred Nichtsogenau) erkennt den Schadenersatzanspruch gegenüber der Unterlassungsgläubigerin (Kleinlich GmbH) aus den Verletzungshandlungen grundsätzlich an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Unterlassungsschuldnerin verpflichtet sich gegenüber der Unterlassungsgläubigerin innerhalb einer Woche nach Abgabe der Unterlassungserklärung Auskunft über den Umfang der Verletzungen zu erteilen, wobei eine Aufschlüsselung nach Zeitraum, Auflage bzw. Zugriffe auf die Internetseiten sowie die beworbenen Angebote zu erfolgen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die Unterlassungsschuldnerin verpflichtet sich zur Übernahme der Kosten, die durch die Einschaltung der Rechtsanwaltskanzlei Steindösel &amp; Sturrkopf in dieser Sache entstanden sind auf Basis eines Streitwerts von EUR 15.000,00.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ort, Datum&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unterschrift&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/cite&gt;</description>
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